Here is a digitized version of the book. I haven't had time yet to check and update the quotes referenced below.
[This transcription comes from a typed transcript by Elisabeth Kloss, found in MS.513 in the Mennonite Library and Archives. This may not include all references to Mennonites and Anabaptists that can be found in Hartknoch. Apparently there are some references to the "Anabaptists" or religious dissidents in the 1520s and 1530s in Ducal Prussia on pp. 284-286. Also maybe references on pp. 279, 491, 524.]
[This has not been proofread.]
p. 497-98, 6th chapter of 2nd book
"VI. Was allhier im Lande mit den Wiedertäuffern nach des D. Heshusii Absetzung bis an diese Zeiten geschehen, wollen wir allhier kurtz zusammenfassen, und dem geneigten Leser auff einmal vorstellen. Im Jahr Christi 1579 hatten die Wiedertäuffer, nachdem sie von dieses Landes Cleriscy angefochten worden, dem Marggrafen Georg Friederich eine Supplication übergeben, dass ihnen bey der Stadt Königsberg und andern Städten und Oertern des Hertzogthums Preussen sich häusslich niederzulassen und ihre Nahrung zu suchen vergönnet werden möchte. Haben auch ihre Confession mit zugleich übergeben, und etliche von denen fürnehmsten Articuln ihres Glaubens darin erkläret. Aber es ist ihnen den 8. Januarii gemeldeten Jahres geantwortet worden, dass der Marggraf die Zeit seiner Regierung keinem Frembdlinge in seinem Erb-Lande seine häussliche Nahrung zu suchen oder sonsten Handthierung zu treiben jemals gewehret, und wäre solches im Hertzogthum Preussen also auch hinführo zu halten geneigt. Es gebühre aber dem Marggrafen als anderer Christlichen Obrigkeit, und sey in seinem Gewissen vermöge göttlichen Wortes verbunden, darauff zu sehen, dass bey denen Unterthanen ein einhelliger Consens und Gleichförmigkeit in der Religion, Christlichen Glaubens und Bekäntnüss erhalten werde, gestalt solches die Land-Constitutiones und Privilegia mit sich bringen. Alle ihre, der Wiedertäuffer, übergebene Confession gebe dieses an den Tag, dass sie in vielen Puncten nicht allein dem wahren Christlichen Glauben, sondern auch die Policey und Haus-Stand betreffende, im Grunde an ihm selbsten mit der Augsburgischen Confession und Preussischen Corpore Doctrinae gar nicht aber von dem H. Sacrament der Kinder-Tauffe gar ärgerlich und spöttlich reden und halten, und also könne der Landes-Fürst dieser ihrer Bitte nicht statt geben, sondern es sey sein ernstlicher Befehl, dass alle Wiedertäuffer, sie möchten frembd oder einheimisch seyn, die daselbst ihre häussliche Nahrung gehabt, sich erstlich fürs Consistorium stellen und ihres Glaubens halben examiniren lassen. Wofern sie von ihrer vorgefassten Meynung nicht abstehen, noch sich zu der Kirchen des Landes Preussen und deroselben Confession halten und bekennen würden, so sollten sie zwischen dem 8. Januarii, da diese Antwort gegeben ist, und nächstkünfftigem 1. Maji samt den Ihrigen nicht allein die Stadt räumen und sich darinnen hinführo weiter häusslich nicht niederlassen. Und solches bey Vermeidung harter Leibes-Straffe, auch Verlust ihrer Güter. Allein es ist doch mit diesem Rescript nicht viel ausgerichtet worden. Denn etliche Jahr hernach, nemlich Anno 1585, hat wegen der Wiedertäufer und anderer einschleichenden Sected wiederum müssen eine allgemeine Kirchen- und Schul-Visitation angestellet werden. In der Instruction, so deswegen Marggraf Georg Friderich denen Visitatoribus ertheilet, ist unter andern dieser Punct miteinverleibet worden. Und weil sonderlich in diesen unsern letzten Zeiten sich allerley Rotten und Secten, fürnemlich aber die Wiedertäuffer, Arianer, Sacramentirer, Jesuiten und dergleichen an allen Örtern häufig finden, und Zweiffels ohne ihrer viel in diesem Hertzogthum sich niedergethan und hin und wieder umstreichen, die durch unsere Visitatores fleissig zu erfragen, zu examiniren, die Irrenden eines besseren zu unterrichten, und da sie über angewendten müglichen Fleiss ihren Irrthum zu erkennen, davon abzustehen, und sich Christlich zu bekehren gedächten, ist wider sie derhalben Anno 1579 publicirter Abschied zu exequiren." Nach gehaltener Visitation in denen dreyen Städten Königsberg, als unterschiedene Wiedertäuffer gefunden worden, so auff ihrem Irrthum und Wahn bestanden und davon nicht weichen, noch die wahre und reine Lehre erkennen oder annehmen wollen, hat der Hertzog in Preussen Georg Friderich wiederum ein öffentliches Mandat Anno 1586 den 12. Novembris hie und da im Lande anschlagen lassen, darinnen wiederumb bey Leibes-Straffe und Verlust aller Güter geboten wird, weil die Wiedertäuffer obgemeltermassen in der Religion mit denen Unterthanen nicht einig, noch sich zu denen Kirchen-Büchern dieses Landes halten wollen, dass sie hinführo, wie auch die Sacramentirer und andere Schwärmer im Lande nicht solten geduldet werden, sondern sie sollten alle zwischen dem 12. Novembr. des 1586 und den 1. Martii des 1587sten Jahres samt den Ihrigen nicht allein die Städte, Vorstädte und Freyheiten in Königsberg, sondern auch das gantze Fürstenthum räumen und sich darinnen hinführo weiter häusslich nicht niederlassen. Jedoch sollte dem frembden Handelsmann hiemit der freye Pass und Handlung zu Wasser und zu Lande nicht gewehret noch verleget seyn. . . ."
p. 717-718, 3rd chapter of 3rd book
"VI. . . . So sind zu dieser Zeit auch noch andere denckwürdige Sachen in Danzig vorgegangen, die wir nicht Stillschweigen vorbeygehen können. Nachdem in den Niederlanden Philippus II. König in Spanien durch den Hertzog Ferdinandum Alvarez, Hertzogen von Alba, grausam hausiren und die Reformirten auffs äusserste verfolgen liess, haben viel Niederländer, theils aus Furcht, theils aus andern Ursachen sich in andere Oerter, und also auch in Preussen begeben. Insonderheit haben sich ihrer viel umb Danzig in Schottlande, in der Schidlitz und unterschiedene auch in der Stadt selbst mit Weib und Kind gesetzet. Anfangs haben sie sich auch still verhalten, so dass man mit ihnen zufrieden hat seyn können. Allein mit der Zeit fingen sie nicht allein der Bürgerschaft schädlich in der Handlung zu fallen, sondern sie äusserten sich auch der Religion wegen und brachten ihre Irrthümer unter die Leute. Als dieses der Magistrat und die Bürgerschafft wahrgenommen, wollten sie diesem Uebel bey Zeiten vorkommen. Deswegen ward ein Edict wider sie angeschlagen, dass die Wiedertäuffer, Sacramentirer und anderer Secten Leute in der Stadt nicht sollten geduldet werden. Aber dieses erste Edict kam nicht zur Execution, sondern es blieb bey dem vorigen. Hernach ist Anno 1573 aus Schluss aller Ordnungen das vorige Edict vor die Hand genommen, verbessert und an den Artus-Hof den 25., 27. und 28. April angeschlagen worden, darum allen Frembden in der Stadt auch derselben Bothmässigkeit Hauss und eigen Rauch zu halten verboten, und zwischen derselben Zeit und nächst kommenden Pfingsten zu räumen anbefohlen worden. Item es ward geboten, dass alle Wirte, welche frembde Leute herbergen, bey ihrer Bürgerlichen Pflicht auff ihre Gäste der Religion halber fleissig Aufsicht haben sollten, dass kein Wiedertäuffer, Sacramentirer, Schwärmer in der Stadt und soweit sich dessen Gebiet erstreckt, soll gehegt und geduldet werden. Im folgenden 1573. Jahre ist den 11. Julii die neue Willkühr in Danzig publiciret, da die Worte des im vorigen Jahre publicirten Edicti wider die Sacramentirer mit einverleibet sind. Es hat sich aber dazumal weder im Rat noch unter den Predigern jemand wider diese Edicta beschweret, daraus denn der Schluss leicht zu machen, dass dazumal (wiewohl unterschiedene Prediger in einige Streitigkeiten mit den Reformirten sich nicht haben einflechten wollen) in dem Rat und unter der Bürgerschaft wenig oder auch keine Reformirten gewesen seyn. . . .
pp. 856-859, 11th chapter of 3rd book
IV. Was sonst die Mennonisten oder wie sie ins gemein genennet werden, die Mennisten, die schon vor den Quakern in Preussen und sonderlich bey Dantzig und Elbing gewesen, betrifft, sollen derselben allhier vier oder funff Secten seyn. Bey Dantzig insonderheit auff dem Schottlande sind derselben vornemlich zwo. In der einen Sect heissen sie sich die Bekummerten, von andern werden sie aber der Dreckwagen genennet, weil sie eine jede Sect leichtlich in ihre Gemeinschafft auffladen und annehmen. In der andern Sect heissen sie Klarcken, weil sie sich ruhmen, dass sie fur /vor/ andern einen klaren oder reinen Glauben haben. Dieselben beyde Secten, ob sie gleich in ihrem Glauben fast eins sind, dennoch ist unter ihnen solch eine Uneinigkeit, dass keiner in die andere Secte heyrathet, und keiner in des andern Theils Versammlung gehet. Ja, wenn einer in die andere Sect will auffgenommen werden, so geschiehet es nicht, es sey denn, dass sich dieser von ihnen umbtauffen lasset. Als vor etlichen Jahren, nehmlich Anno 1679 der Konig Johannes III. in Dantzig war, und auch Stanislaus Sarnowski, Pommerellischer Bischoff, dahin kam, sind auf derer Befehl und Anordnung vor dem Officia und Pomeraniae Generali namens Joachimo von Hirtenberg Pastorio, wie auch etlichen Lesslau'schen Thumherren und andern Pabstischen Theologis den 17. Januarii dieser beyder Secten Vermahner, welche zween Schuster waren, erschienen, und haben beyde in ihrer Gemeine Namen ihre Confessiones ubergeben. Dieselbe waren zwar an den Worten unterschieden, aber was die Sache selbst betrifft, lieffen sie auf eins aus, doch so, dass sie ihre Irrthumer darinnen dermassen verstecket, dass man Muhe gehabt, dieselben heraus zu bekommen. Denn es war nichts darinnen gesetzet, ob in der Gottheit drey unterschiedene Personen oder nur eine Person und drey Namen sind? Item, ob in Christo dem Herrn die menschliche Natur erschaffen und die Gottliche unerschaffen sey? Weiter, ob die Empfangnis Christi durch die Krafft des H. Geistes in dem Leibe der heiligen Jungfrauen geschehen sey oder nicht? Weiter, ob ein Mensch in Sunden geboren werde oder nicht? Ueber das, ob die Tauffe nothig sey zur Seligkeit oder nicht? Und was dergleichen Puncta mehr sind, darinnen sie von der Romisch-Catholischen Lehre abgehen. Derowegen sind sie von gedachten Theologis den 17. und 20. Tag Januarii examiniret, und von allen Artikeln recht befraget, was sie davon halten oder nicht halten. Als sie befraget worden, ob sie die Dreyfaltigkeit der Personen in einem Gottlichen Wesen glauben, haben sie beyde absonderlich mit nein geantwortet, weil weder der Dreyfaltigkeit noch der Person in der Schrifft gedacht wird. Der Klarcken Vermahner that hinzu: Den Namen Dreyfaltigkeit der Person geben wir nicht zu, weil davon in der Schrifft nichts stehet. Dennoch glauben wir das, was [end of Kloss transcription]