Prussian/Polish Mennonite History

Early Secondary Sources

Wilhelm Crichton. Zur Geschichte der Mennoniten. Königsberg: Gottlieb Lebrecht Hartung, 1786.

[This transcription has quite a few typos in it. Let me know what errors you find so I can correct them. Or someone else is welcome to proofread it.]




Vorrede



Diese kleine Abhandlung, die ich bereits im Anfange des vorigen Jahres aufgesetzt hatte, war für den zweyten Theil der Urkunden und Beyträge zur Preußischen Geschichte, die ich 1784 herauszugeben angefangten habe, bestimmt. Da aber seit der Zeit meine [page break] Augen so schwach geworden sind, daß ich des Abends nur wenig lesen und schreiben, am wenigsten aber mich mit schwer zu lesenden Handschriften beschäftigen kan; so habe die Fortsetzung jener angefangenen Schrift, wenigstens auf eine Zeit, aufgeben müssen. Unterdessen hoffe ich, daß gegenwärtiger Aufsatz einigen Geschichtsliebhabern, und insbesondere denen, die von den Mennoniten in Preussen Nachricht zu haben verlangen, nicht ganz unwillkommen seyn werde. Er besteht aus zweyen Abschnitten; der erste enthält allgemeine Bermerkungen über die Geschichte dieser Parthey, und der zweyte das Schicksal und den gegenwärtigen Zustand derselben in Preussen. Meine litterarische Armuth wird hoffentlich eher Mitleid als Tadel verdienen. Dem Recensenten der ersten Sammlung der Urkunden in der Allgemeinen deutschen Bibliothek LXIII. 2. S. 482 bin ich zwar für seine Billigkeit und Nachsicht Dank schuldig; aber dennoch scheinet er S. 10, 14. 94 und den Schluß der Vorrede nicht gelesen zu haben. [page break] Das Privilegium von 1100 (1183) habe ich wohl nicht für ächt halten können, da ich S. 14 das Gegentheil bewiesen habe, auch S. 103 das Jahr der Erbauung Elbings auf 1237 gesetzt wird. Ich werde es recht gerne sehen, wenn der gerühmte Kenner der Preußischen Geschichte das versprochene Werk mit aller kritischen Genauigkeit ausgearbeitet liefern wird. -- Es sey mir noch erlaubt einige Gedanken hierher zu setzen, die bey Abfassung gegenwärtiger Schrift mir lebhaft in die Seele kamen, und deren allgemeinere und öftere Ueberlegung von grossem Nutzen für die gelehrte Welt und das menschliche Geschlecht seyn könnte. -- Es ist leichter nach einmal feststehenden Grundsätzen zu urtheilen als die Untersuchung von Grund as anzufangen; dieses ist nicht sehr gewöhnlich, aber höchtsnöthig, wenn man zu einer verständigen Gewißheit gelangen will. -- Die Geschichte der vorigen, auch der von uns nicht gar sehr entfernten Zeiten hat ihre Lücken: wie wird es künftig seyn? -- Jede Parthey beschuldiget den [page break] Geschichtschreiber der Untreue, sobald seine Erzählungen ihren Meinungen und Vortheilen entgegen sind; und doch muß er als ein ehrlicher Mann Vaterland, Freunde und Feinde vergessen, und die Wahrheit sagen, wie er sie findet. -- Ist es vernunftwidrig, die Missethäter, die immer schädlich sind, vertreiben zu wollen: was kan man denn von der Verjagung vermeintlich oder auch wahrhaftig Irrender halten, die doch einem grossen Theil nach gute und nützliche Menschen, Bürger und Unterthanen sind? -- Wir bemitleiden den Geist der vorigen, auch schon gebessert seynwollenden Jahrhunderte: was wird die richtigdenkende Nachwelt von unserm Zeitalter, der Selbstzufriedenheit, dem Stolz, der Zuversichtlichkeit, den kühnen und beleidigenden Entscheidungen urtheilen, die so häufig und gewöhnlich sind? -- Irrthümer können fromm, und doch schädlich seyn. -- Kan der, der nicht von der herrschenden, oder doch herrschenwollenden Religionsparthey ist, als ein Störer der bürgerlichen [page break] Wohlfahrt angesehen werden, wenn er an einträglichen Arbeiten und Gewerben Antheil nimmt? Sollte man nie geurtheilet und gehandelt haben, als wenn man jene Frage ohne Bedenken bejahen könnte? -- -- Man kennt die Menschheit und ihre Rechte nicht, wenn man sich verpflichtet hält, eine Einigkeit im Religionsbekenntniß einzuführen, die noch zur Zeit weder physisch, noch moralisch möglich, und offenbar wider den Plan des weisesten Weltregierers ist. -- Duldung war, wie Unterdrückung, oft nur das Werk des Eigennutzes, den der Verfolgte durch Geschenke und Aufopferungen zu gewinnen suchte. Eine Leidenschaft verfolgte den Unschuldigen, die andere schützte ihn. -- Gewaltthätigkeit der kirchlichen Herrschaft hat die Menschheit erniedriget, und das Bekenntniß des Evangelii ohne sein Verschulden in bösen Ruf gebracht. -- Die eingebildete alleinige und allein seligmachende Rechtgläubigkeit wird immer traurige Wirkungen hervorbringen. -- Der Geist der Zwietracht und der [page break] Verdammung ist nicht der Geist Jesu. -- Man vergebe mir meine Offenherzikeit. Die Wahrheit ist oft gesagt, nie widerlegt, aber nicht genug beherziget und befolgt worden; man kan sie nicht zu oft, noch zu laut wiederholen. Königsberg, den 22sten Januar 1786. [page break]



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I.



Taufgesinnte, Mennoniten, Mennonisten, Mennisten, Baptisten, Anabaptisten, Wiedertäufer: die ersten Namen geben sie sich selbst, die drey letzten hat man ihnen wider ihren Willen gegeben, sie auch wohl Sacramentirer und Schwärmer gescholten, und mit andern bürgerlichen und kirchlichen Partheyen vermischt, mit denen sie keine Gemeinschaft haben wollen.

Ihre Geschichte scheinet noch nicht genau genug untersucht zu seyn. Zwar haben wir ausser den besten allgemeinen Kirchengeschichtbüchern, die auf alle Jahrhunderte und alle Partheyen gehen, und ausser den Beschreibungen der Kirchenverbesserung im sechszehnten Jahrhundert auch einige Schriften, in denen die Geschichte der Mennoniten besonders vorgetragen wird; sie sind aber größtentheils selten zu finden. Lilienthal, Mosheim, Pfaff, Buddeus haben von ihnen Nachrichten hinterlassen, und bey denen, die man denn selbst findet, ist noch so manches zu erinnern. Man hat gegen die Mennoniten mehr polemisirt, als ihre Geschichte untersucht. Weder die Mennonitischen Schriftsteller, noch die übrigen scheinen ganz unpartheyisch gewesen zu seyn.

Johann Gastius und Nicolaus Gerbelius sind von den mir bekannt gewordenen die ältesten Geschichtsschreiber [p. 2] dieser Kirchenparthey. Dieser, ein Rechtsgelehrter, der 1560 in einem hohen Alter in Strasburg starb, hat de Anabaptistarum ortu et progressu, und jener hat 1545 in Basel ein Buch de Anabaptismi exordio, erroribus, et historis abominandis herausgegeben. Ich habe diese Schriften eben so wenig zu sehen bekommen, als des Arnoldi Meshouii historiae anabaptisticae L. VII. Col. 1617, des Hermann Modeus initia fectae anabaptisticae, die in holländischer Sprache von einem Ungennanten 1603 herausgegebene anabaptistische Nachfolge, das 1605 in eben der Sprache abgefaßte Buch vom Ursprung und Fortgang der Secten unter den Anabaptisten, und Herrmann Faukels 1621 bekannt gemachtes Babel, welcher aller Bayle unter dem Art. Anabaptisten gedenket. Er führet auch einen Incolaum Blesdyk an, den weder Hornbeck, noch Micraelius, noch Spanheim, die doch wider die Mennoniten geschrieben, gekannt hätten.

Johann Heinrich Ottius hat 1672 (in Lilienthals fortgesetzten theologischen Bibliothek. Königsb. 744, ist S. 205. durch einen Druckfehler 1627 gesetzt) in Basel Annales anabaptistici herausgegeben. Der Verfasser selbst hat diese kurze Aufschrift durch eine längere erklärt, aus der man den Inhalt seines Buchs ersehen kan. -- Historia vniuersalis de anabaptistarum origine, progressu, factionibus et schismatis, paradoxis, tumultibus, collquiis, pacificarionibus, locis et fedibus, scriptis hinc illinc emissis, edictis et iudiciis, ac quicquid praeterea ad rem facere videtur. His praemissa prolegomena 1) ad lectorem. 2) De variis Anabaptistarum sectis tractatio duplex. 3) Collation cum veteribus haereticis. 4) De Donatistis. 5) Quomodo tractandi eiusmodi homines. Diese Annalen fangen mit 1521 an und gehen bis 1671. Sie betreffen vornehmlich die Schweitz, wo er in den Archiven bis dahin ungedruckte Dokumente und Nachrichten gefunden hatte. Morhof und andere haben ihn gelobt. Er verdient aber weder als Schriftsteller, noch als Geschichtschreiber [p. 3] grosse Achtung. Auch die Schweitz gehet vornemlich an der historische Theil des 1680 in Basel von Fr. Segler herausgegebenen und selten gewordenen Anabaptista Laruatus. Carl van Gents Geschichte der Mennoniten bus aufs Jahr 1615 hat Joach. Christ. Jehring übersetzt, mit Anmerkungen und Zusatzen vermehrt, 1720 in Jena herausgegeben. Ernesti Martini Plarrii specimen historiae anabaptisticae kam 1701 heraus. Wenn Pfaff in hist. litt. theol. sagt, die histoire des Anabaptistes sey 1695 in Paris herausgekommen, und in Amsterdam 1702 nachgedruckt; Bayle dagegen will sie sey 1695 in Amsterdam herausgekommen, und 1700 wettläufiger wieder aufgelegt worden, so hat einer von beyden nothwendig geirrt, oder es müssen in dem Zeitraum zwey Bücher unter derselben Aufschrift herausgekommen seyn, welches nicht wahrscheinlich ist. Cornelius van Huyzen Verhandelingen van de Ophomst en Voortgang mitsgaders de Godgeleerdheit der Doopsgezinde Christenen, Emden 1712, werden gelobet, so wie Herrmann Schyns zuerst in holländischer, hernach 1723 in lateinischer Sprache abgefaßte, und 1729 erweitert herausgegebene Geschichte der Christen, die Mennoniten heissen. Schyn soll ein gelehrter, gründlicher und beschiedener Schriftsteller seyn. Zur neueren Geschichte hatte sich Mosheim auch des W. Whiston's memoirs of his life bedient: aber Thom Crosby history of the english Baptists Lond. 728 hatte er selbst, und das in Göttingen nich gesehen.

Gottfried Arnold meinte zu seiner Zeit die Geschichte der Mennoniten sey verdrehet (1); wogegen ihn man von der andern Seite beschuldiget hat, er habe die Schriftsteller verfälscht, um die Taufgesinnten zu entschuldigen. (2) Er hat aber auch seine Vertheidiger gefunden. [p. 4] (3) Zu leugnen ist es wohl nicht, daß die meisten Nachrichten von ihnen von Männern herkommen, die von Vorurtheilen wider sie eingenommen, auch wohl voll Leidenschaft, Haß und bitterm Eifer waren. Wenn Arnold alle ihm rechtschaffenscheinende wegen ihrer Meinungen entschuldiget, und dabey verfißt, daß kein Irrthum durch gottselige Gesinnungen Wahrheit werden könne; so kan doch fürwahr die wahreste Erkenntniß eines Bösherzigen nie vor dem Allwissenden geltende Rechtgläubigkeit werden.

Man hat Unrecht gethan, wenn man alle, die besondere Meinungen über die Taufe haben, zu einer Parthey gerechnet, und für Mennoniten erklärt hat. Nicht nur Mennonitische Schriftsteller, ein Schyn, ein van Huyzen, und andere, die es zur Hauptabsicht ihrer Schriften gemacht hatten, zu beweisen, was ehedem von den Münsterschen Wiedertäufern geschehen, könne den Mennoniten nicht zugerechnet werden, sondern auch die besten protestantischen Theologen haben das erkannt. Wir mögen jetzt nicht eines Hornbecks, Spanheims, Gottf. Arnolds gedenken, sondern wollen uns nur auf die Urtheile eines Jablonski--wir denken nie an den Mann, ohne den Undank der Welt, den er im Leben und nach dem Tode erfahren hat, schmerzlich zu beklagen--und eines in der Kirchengeschichte Klassischen, und oft mehr, als der eilfertige, oder nicht genug unterrichtete Leser sieht und glaubt, sagenden Mosheims berufen. Jener erklärt sich darüber ganz deutlich (4)--man müsse doch gestehen, daß auch bey dem ersten Anfange nicht alle Wiedertäufer einerley Meinungen und Lehren gehabt hätten. Und von den Mennoniten bezeugt er (5), daß sie den Meinungen und Schwärmereyen der ältern Wiedertäufer entsaget hätten. Mosheim (6) will [p. 5] nicht, daß man sie alle auf eine Art beurtheile. Es wären fromme und rechtschaffene Leute unter ihnen gewesen. Er lobt den Menno. (7) Giebt auch zu (8), daß nicht alle Wiedertäufer vor dem Menno wie Münzer und die Münsterschen gesinnet gewesen, sondern sich von Lastern enthalten, und in die Fußstapfen der alten Waldenser, Hußiten und Wiklefiten getreten sind. Wenn er aber dennoch mit den Erklärungen eines Schyns, und anderer Mennoniten unzufrieden ist, weil einige von den ehemaligen Wiedertäufern Mennoniten geworden, und diese einige von jener Lehrsätzen beybehalten, so folget daraus wohl nichts nachtheiliges. Es sind Hussiten Protestanten geworden, und diese haben einige Lehren der Hussiten angenommen, deshalb kan man uns doch nicht für Hussiten, oder für ihre eigentliche Nachfolger halten. Die Aehnlichkeit einiger Lehren kan niemand berechtigen, eine Kirchenparthey mit der andern zu vermischen, zumahl wenn sie sich förmlich von derselben lossagt. Welche Vorwürge würden wir uns denn sonst noch machen können? Es war wohl eben so wenig Wahrheitsliebe und gottseliger Sinn, wenn man den Luther, Calvin und Zwingel Arianer, und hernach auch Anabaptisten nannte, als wenn man jetzt mit dem Namen der Socinianer so freygebig ist.

Gerhard Riesen in Hamburg ließ 1702 in Ratzburg drucken: Unschuld und Gegenbericht der evangelischen taufgesinneten Christen, so Mennonisten genannt werden, über die unverschuldete Beschuldigung, als ob sie von der aufrührischen Münsterschen Rotte entsprossen, und derselben Grund und Lehre führeten, Nebenst des Menno Simonis Ausgang aus dem Pabstthum, Lebenslauf, wie auch Glaubensbekenntniß von der heiligen Dreyeinigkeit, sammt der also genannten [p. 6] Mennonisten Glaubensbekenntniß und Lehre ---- Wir zeichnen folgende wenige Stellen aus. ---- "Wir bekennen die Münstersche Lehre -- vornemlich -- vom äusserlichen Reiche Christi auf Erden für ein neues Judenthum, und für einen verführerischen Irrthum, Lehre und Grauel, so weit vom Geiste Christi, auch dessen Wort und Vorbilde unterschieden. In Christo Jesu liebende Leser, wir lügen nicht. -- Niemand unter dem Himmel soll mich mit Grund der Wahrheit überzeugen, daß ich jemahls mein Lebetage in die Lehre der Münsterschen gewilliget, sondern vielmehr bis auf den heutigen Tag derselben daheim und offenbar, sowohl mündlich als schriftlich, über mehr als siebenzehn Jahren -- widerstanden, und dagegen gestritten. -- Der Münsterschen habe ich mein Legtage keinen gesehen, bin auch in deren Gesellschaft nie gewesen, und verhoffe durch des Herrn Gnade, mit solchen (so noch einige derselben seyn möchten) weder zu essen noch zu trinken, es sey dann, daß sie ihren Grauel von Herzen bekennen -- und Busse thun. -- Das ist die Meinung aller derer, die für Brüder und Schwester unter uns erkannt werden. Alle diejenigen aber, die das Kreuz Christi, wie die von Münster gethan, von sich stossen, des Herren Wort verachten, hingegne die weltlichen Lüste unter dem Schein eines guten Wesens, wiederum ergreifen -- -- in aller Pracht und Hoffart wandeln, sich voll saufen, und also auf dem breiten Wege einhergehen -- -- solche erkennen wir nicht für unsere Brüder und Mitgenossen. -- -- Wollen sie (unsere Ankläger) sagen, daß wir der Ursache wegen, um daß wir gleich den Münsterschen mit einerley Taufe auswendig getaufet seyn, auch mit denselben für einerley Leib und Gemeine gerechnet werden müssen; so antworten wir, so die äusserliche Taufe so viel vermag -- so mögen unsere Widersacher sich selbst wohl betrachten, was sie für eine Gemeine haben, weil es klar und offenbar ist, daß auch Ehebrecher, Todtschläger -- gleiche Taufe wie sie empfangen." [p. 7] Dieses sind die eigenen Worte des Menno Simonis in seiner wehmüthigen und christlichen Entschuldigung, daß er nicht von den Münsterschen entsprossen, so wie sie in oben angeführter Schrift zu finden ist. Sein letztes Argument, womit er den Vorwurf wegen der Taufe begegnen will, ist freylich nicht treffend. Er hat von einem wahren Grundsatz eine unrechte Anwendung gemacht.

Ueber den Ursprung der Wiedertäufer sind die Meinungen verschieden. Sie selbst wollen von den Waldensern herkommen. Sie mögen einige Lehren derselben angenommen und sie weiter verbreitet haben: aber sonst fehlet ihrer Behauptung der zur historischen Gewißheit nöthige Beweis. Das wahreste ist, daß sie nach der Reformation an mehreren Orten zugleich entstanden, und ihre ersten Lehrer fast alle Häupter besonderer Partheyen gewesen sind. Sie kamen darin überein, daß sie die Kindertaufe verwarfen, und die in der Kindheit Getauften noch einmal tauften. Wahrscheinlich ist es, daß sie in Deutschland und der Schweitz eher als in Holland gewesen. Die Veranlassung soll nach dem Gottf. Arnold die Verdorbenheit der Lehrer und Bekenner in der verbesserten Kirche gewesen seyn. Mehr als die Möglichkeit sehen wir davon nicht ein. Die ersten Wiedertäufer in Deutschland haben wohl die Lehre Lutheri unrecht verstanden und gemisbraucht. Der Menno Simonis aber, zumal wenn man ihn selbst hört, möchte wohl zu seinen Meinungen noch andere Veranlassungen gehabt haben. Er war kein grosser Gelehrter, auch nicht nach dem Maaß seines Jahrhunderts, aber ganz unwissend war er nicht. Sein Eifer war gut, nur gieng er zu weit.

Wenn Bayle zu seiner Zeit befürchtete, seine Leser verdrüßlich zu machen, wenn er ein Verzeichnuß von allen Secten der Wiedertäufer machen sollte, so bin ich eben der Meinung, und berufe mich nicht nur auf den von ihm angeführten Ottium, dessen wir vorher schon gedacht haben, sonder auch auf die aufrichtige Nachrichten von dem gegenwärtigen [p. 8] Zustande der Mennoniten, oder Taufgesinnten, die Simon Friedrich Rues 1743 in Jena herausgegeben hat. Ihre Lehren können daher auch nicht ganz einstimmig seyn. Am besten lernt man sie aus ihren Glaubensbekenntnissen kennen. Die wider sie geschrieben, das den bisweilen eine Parthey mit der andern vermengt, oder allen ohne Unterschied Vorwürfe gemahct, die nur einzelne verdienet hatten. Aus dem kleinen Buch: Naamlyst der Remonstrantsche Professoren en Predikanten, Benevens die der Doopsgezinden in en buiten de vereenigde Nederlanden. Amsterdam 1783 ersiehet man, daß sie nach ihrer eigenen Erklärung nur drey Hauptpartheyen ausmachen. In den vereinigten Niederlanden haben sie sehr viele, in Deutschland, und zwar in Neuwied, in der Pflaz, im Elsas, im Zweybrückschen, Mümpelgardtschen, Salmsalmschen, Nassauschen, Waldeckschen, Wittgensteinischen, Berleburgischen, und in der Schweitz einige wenige, in Frankreich, im Gouvernement Guienne eine, in Friedrichstadt, im Holsteinischen eine, in Altona eine, in Rußland eine, in Virginien eine, im übrigen Amerika mehrere Gemeinen. Der Preußischen wird hernach mit mehrerem gedach werden.

Wegen ihrer Sitten haben die Mennoniten ein gutes Lob. Es ist eine lesenswürdige, und für sie ehrenvolle Erklärung, die der von Beuning gegen den von Turenne that, als dieser die Duldung so vielerley Religionen in den vereinigten Niederlanden misbilligte. Bayle hat sie uns aufgehoben.-- "Warum wollten sie wohl, sagte er, daß man sie nicht dulden sollte? Es sinde die ehrlichsten und gefälligsten Leute von der Welt: sie trachten nach keinen Ehrenämtern, sie begegnen keimen Ehrgeitzigen auf seinem Wege; sie legen uns durch ihre Mitwerbung und Kunstgriffe keine Hindernisse in den Weg. Es wäre zu wünschen, daß in der ganzen Welt die Hälfte der Einwohner sich ein Gewissen machte, nach Bedienungen zu streben: die andere Hälfte würde mit weniger Mühe dazu gelangen, und nicht so viel listige, niederträchtige und unerlaubte [p. 9] Mittel anwenden dürfen. Wir haben keinen Aufruhr von einer Secte zu befürchten, welche unter ihre Glaubensartikel setzet, daß es niemals erlaubt sey, Waffen zu tragen. Was verschaffet dieses einem Regenten nicht für Gemüthsruhe, wenn er versichert ist, daß ein solcher Zaum die Aufwiegler unter seinen Unterthanen zurückhält; sie mögen mit Auflagen und Schätzungen belegt seyn, wie sie wollen? Die Mennonisten zahlen ihren Theil zu allen Auflagen des Staats. Weiter brauchen wir nichts: hievon unterhalten wir Kriegsvolk, welches uns bessere Dienste thut, als wenn sie selbst Soldaten wären. Sie geben uns ein gutes Beyspiel mit ihren einfältigen Sitten; sie legen sich auf Künste und Handlung, und verschwenden ihr Erbtheil und erworbenes Gut nicht. So verhält man sich bey andern Gemeinschaften nicht: die Wollust und der eitle Aufwand sind eine beständige Quelle des Aergernisses, und der Schwächung des Staats. Sie wollen aber nie einen Eid schwören? desto besser. Das Ansehen der Richterstühle leidet dadurch nicht den geringsten Abbruch. Diese Leute halten sich durch ihre blosse Versprechung die Wahrheit zu sagen so verpflichtet, als wenn sie einen Eidschwur gethan hätten. Der ganze Nutzen der geleisteten Eidwchwüre bestehet darinnen, daß ein Mensch, der demselben zuwider handelt, eine härtere Strafe von Gott befürchtet, und sich der Schande und leiblichen Bestrafung von Seiten der Menschen aussetzet. Die Mennonisten befürchten eben dasselbe, wenn sie nach ihrem gethanen Versprechen, die Wahrheit zu sagen, lügen." -- -- Bentheim im holländischen Kirch- und Schulenstaat schreibt (9): "man hält diese Leute wegen ihres grossen Fleisses und Sparsamkeit für Honigbienen der Repbulick, und fürchtet sich vor ihnen nicht, weil sie in Ansehen der Münsterschen Vorfahren ganz aus der Art geschlange. -- Man kan viel gutes von ihnen lernen, als Demuth, Zufriedenheit, Mäßigkeit und sonderlich die [p. 10] "thätige Liebe gegen die Nothdürftigen." Jablonski (10) giebt ihnen das Zeugniß: der alte schwärmerische Geist habe, vornehmlich nachdem Menno Simonis sich ein Ansehen erworben, nachgelassen. Die durch Holland, Deutschland, die Schweitz, Mähren, England, Ungarn und Preussen zerstreuet worden, hätten gemäßigte Gesinnungen und Grundsatze gehabt. Fürsten und Obrigkeiten hätten ihre Rechtschaffenheit, Ehrlichkeit und die Reinigkeit ihrer Sitten gelobet. In England muß ihr äusserliches Betragen sie schon zu Miltons Zeiten vor andern kirchlichen Partheyen ausgezeichnet haben, weil das dir Ursache war, warum er sich zu ihrer Gemeinschaft hielt. Von den Mennoniten in Westpreussen rühmt Hartwich in seiner Beschreibung der drey Werder (11), daß sie über die sitten ihrer Glaubensgenossen eine scharfe Aufsicht hielten. Im Ganzen genommen, haben sie sich in ganz Preussen in einem guten Ruf erhalten. Man kan sich nicht erinnern, dasß ein Königsberischer Mennonit vor den Kriminalgerichten gewesen wäre. Ausserhalb der Hauptstadt sind der Fälle auch äusserst wenige gewesen. Vor etwa dreyßig Jahren kam im Elbingschen ein Mennonit Diebstahls wegen zur Untersuchung. Vor ohngefähr fünf oder sechs Jahren ward im Marienburgischen eine Weibsperson als Kindermörderin gefänglich eingezogen, hernach aber für wahnwitzig erklärt. In Litthauen weiß man kein Beyspiel, daß Mennonisten am Leibe oder mit Geld wären bestrafet worden, ausser daß im Januar des 1785sten Jahres zwey junge Männer fiskalisch bestrafet wurden, weil sie einem Juden, der ihnen anzügliche Worte gesagt, Stockschläge gegeben hatten.-- -- Zwar hat man sie vor kurzen in einem holländischen Schreiben (12) ganz anders beurtheilt; wir sind darüber nicht genug unterrichtet: die Mennoniten in Holland mögen sehen, wie sie sich rechtfertigen.

[p. 11] Ohne über die Wahrheit oder Unwahrheit ihrer Lehrmeinungen zu urtheilen, wünschten wir nur, daß sie in ihrer Kirchenordnung das ändern mögten, was ihnen einen Schein von Feindschaft gegen andere Partheyen, und von übertriebener, hoher, Christen nicht anständiger Meinung von den ihrer Kirche allein zukommenden Vorzügen giebt. Der Geist und das Beyspiel der ersten und besten Christen ist wider sie.

Viel Gelehrte haben sie nie unter sich gehabt. In England noch die meisten. Bentheim hat die vornehmsten ihrer Lehrer in Holland bis auf seine Zeit angeführt. (13) Crosby soll viel besonderes haben von dem Leben gelehrter Baptisten. Eines Stinton, Gale, Wilson, Gill hat Alberti in seinen Briefen gedacht, die wir nicht bey der Hand haben. In Holland haben sie seit einigen Jahren einen Professor angesetzt, der ihre künftige Religionslehrer vorbereiten soll. Ein Peter Smidt versah einstens diese Stelle. Nach der vorher angeführten Naamlyst ist Osterbaan seit 1761 Professor der Theologie und Philosophie in Amsterdam. Johann Stinstra war auch ein gelehrter Mann. In Deutschland war in unserm Jahrhundert Jacob Denner, der auch eine Zeitlang in Preussen Lehrer gewesen, und 1746 in Altona gestorben ist, ein denkwürdiger Mann. Zwar kein Theolog, auch der lateinischen Sprache unkundig, aber doch von guten mathematischen Kenntnissen und aufgeklärten Religionsbegriffen. Er ist beynahe 62 Jahr Prediger grewsen; seine Lehrart war einfältig und allgemein verständlich, aber kraftig, schriftmäßig, und unsectirisch. Sein Sohn Balthasar ist ein berühmter Mahler geworden. (14)

Daß die Wiedertäufer, die Aufruhr und Empörung erregten, mit Recht gestrafet worden, das leugnen die Mennoniten nicht, nur beklagen sie sich über die Verfolgung ihrer ruhig lebenden und den Obrigkeiten gehorsamen [p. 12] Glaubensgenossen. Ob sie strafwürdig sind, darüber hat die Meinungen Ottius zu seiner Zeit gesammelt. (15) Irrthümer zu strafen, die nicht vom freyen Entschluß der Menschen abhängen, ist sehr vernunftwidrig. Und wie will man es mit der Lehre und der Nachahmung Jesu vereinigen? Man weiß es auch, oder kan es doch wissen, wie die aus der römischen Kirche die Meinungen der Protestanten von der Strafwürdigkeit Andersdenkender gemißbraucht haben. ----



II.



Zu welcher Zeit die Mennonitische Kirche in Preussen entstanden, lässet sich, weil die Urkunden fehlen, nicht genau bestimmen. Die Mitglieder dieser Kirche beklagen sich, daß sie wegen des Drucks, under dem ihre Vorfahren gelebt hätten, an Verfertigung und Herausgebung historischer Aufsätze wenig oder gar nicht hätten denken können, zumal ihnen mehr an ihrer Religion, als an ihrer Geschichte habe gelegen seyn müssen. Die Preußischen Geschichtschreiber, und namentlich den Hartknoch halten sie für unzerverläßig und partheyisch. Uns ist es bey der ersten Lesung seiner Kirchengeschichte aufgefallen, daß er den Satan über die Ankunft der Wiedertäufer anklaget: (16) Die Reformation hätte nach dem Wunsch des Herzogs Albrecht, und der Bischöfe ihren guten Fortgang gehabt, aber im 1531sten und dem folgenden Jahre habe sich der Sacramentirer von aussen ins Land geschicket, wie Henneberger schreibe. Andere sagten, daß die Wiedertäufer und Schwärmer dazumal ins Land gekommen. Freyberg (17) [p. 13] giebt eine weit natürlichere Ursache an, Friedrich von Heidek habe sie ins Land gebracht. Unterdessen hatte man damals noch mit dem Satan viel zu thun, eignete ihm einen grossen Theil der Weltregierung zu, oder machte ihn doch zum Urheber alles wahren und vermeinten Bösen, und zum Lastträger aller menschlichen Thorheiten. So machte Regius in Augspurg eine vornehme wegen ihrer wiedertäuferischen Meinungen ins Gefängniß geworfene Frau zu einer Sclavin des Satans. (18) Und wenn es weniger zu verwundern ist, daß der Verfasser des Vorberichtes zu den Acten des Rastenburgischen Collegii im erleuterten Preussen (19) auch den Satan zum Urheber der Kirchenstörung macht, da er ohnedem dem Hartknoch wörtlich nachgeschrieben; so ist es doch ein besonderes Denkmal von den Einsichten und der Denkart des damaligen Zeitalters, daß selbst ein gelehrter und sonst sanftdenkender Melanchthon die Beharrung bey den wiedertäuferischen Irrthümern für eine Verhärtung des Satans gehalten hat. (20)

Nach dem Hartknoch sind die Wiedertäufer aus Liegnitz nach Preussen gekommen. Die vornehmsten under ihnen wären Eccelius und Taukerus gewesen, wie sie Coelestin Mislanta nenne; oder Fabian Teckelius und Taukerus, wie Abraham Calovius melde. Die Sacramentirer und Reformirten wären aus Holland, und andern Niederlanden gekommen. Solches sey geschehen wegen der Religiousverfolgungen unter Karl dem Fünften. Von den Lehren der Wiedertäufer saget er -- sollen sie geführet haben. Sie haben sich gar bald unter allen Ständen einen Anhang gemacht; auch der Herzog scheint ihnen nicht ungünstig gewesen zu seyn. Wenigstens ward der altstädtische Prediger Poliander deshalb sehr bekümmert, daß der Fürst ihn nicht mehr achtete, noch nach seiner Predigt viel [p. 14] fragte. (21) Die Wiedertäufer erboten sich zu einer Unterredung. Diese ward, vermuthlich um Aufsehen und weitere Verführung zu verhüten, in Rastenburg veranstaltet. Es heißt sehr bedenklich, damit sie sich nicht beschweren möchten, als wären sie unverhörter Sache verdammet. Von der einen Seite waren Paul Speratus, Boschof in Pomesanien, Johann Polyander, Pfarrer in der Altstadt Königsberg, und Michael Mäurer, erster evangelischer Prediger im Löbenicht, nach den Nachrichten im erleuterten Preussen sind auch George von Polenz, Bischof auf Samland, und Johann Brießmann, Pfarrer im Kneiphof dabey gewesen. Man kan es allerdings einer neu entstehenden Kirche nicht so sehr als einer fest gegründetern und ganz gesicherten verübeln, wenn ihr Eifer wider alle, auch nur vermeinte Hindernisse groß ist. Auf der andern Seite waren nach dem Hartknoch Eccelius und Taukerus, oder wie es in dem erleut. Preussen heisset, ausser dem Heidek, Fabian Eckel von Liegnitz, und Peter Zänder von Danzig. Diese haben nach Freybers Erzählung (22) gar spitzige und scharfsinnige Argumente vorgebracht, und mit ihrer Vernunft und Klugheit wider Gottes Einsetzungen viel auszurichten vermeint. Man hat sie zum Stillschweigen gebracht. Sie waren keine Gelehrte, selbst Heidek nicht, von dem es Freyberg bezeuget. Hartknoch beklagt es, daß er die Acten dieses Collegii, welche Johann Behm herauszugeben versprochen hätte, nicht zu sehen bekommen. Auch die Mennoniten wünschen selbige zu haben, und zweifeln, ob die damaligen Wiedertäufer als ihre Vorfahren könnten betrachtet werden. Man hat diese Acten im erleuterten Preussen herausgegeben angefangen, aber die versprochene Fortsetzung ist unterblieben. Auf der Wallenrodtschen Bibliothek ist ein Exemplar von den Acten, aber es ist unvollständig.

[p. 15] Nach dem Colloquio sollen die Schwärmer, wie man sie damals nannte, aus dem Lande gejaget seyn, wie Mislente vermeynet; Henneberger dagegen schreibet, daß, ob sie gleich dazumal schweigen müssen, dennoch jeder Theil bey der vorigen Meinung geblieben, welches auch aus dem Verfolg erhellet.

1532 schrieb H. Albrecht an D. Luther nach Wittenberg, (23) er möchte ihm seine Gedanken über den Streit wegen Joh. VI. sagen, und ihm rathen, was man mit den Sacramentirern und Rottengeistern thun sollte, damit das Uebel nicht weiter einreiffen möchte. D. Luther war krank, und hatte allererst zu Ausgang des Jahres die Antwort einem andern in die Feder gesagt und dem Herzog zugeschickt.-- Joh. VI. handele nicht vom Abendmahl-- -- und dazu gesetzt: "Derhalben ist mein treuer christlicher Rath, E. Fürstl. Gnaden gehen ihrer auch müßig, denn da ist kein Ende des Disputirens und Plauderns, sie lassen sich nicht sagen. -- Und am Ende des Briefes: derohalben ermahne ich und bitte E. Fürstl. Gnaden wollen solche Leut meiden, und sie im Lande nicht leiden, nach dem Rath. S. Pauli und des H. Geistes. Denn E. Fürstl. Gnaden müssen gedenken, wo sie solche Rottengeister würden zulassen, und leiden, so sie es doch wehren und vorkommen können, würden sie ihr Gewissen gräulich beschweren und vielleicht nimmer wieder stillen können, nicht allein der Seelen halber, die dadurch verführet und verdammet würden, welche E. Fürstl. Gnaden wohl können erhalten, sondern auch der ganzen H. Kirchen halber, wider welchen so lang hergebrachten und allenthalben gehaltenen Glauben und einträchtig Zeugniß etwas zu lehren gestatten, so man es wohl konnte wehren, eine unerträgliche Last des Gewissens. Ich wollte lieber nicht allein alle Rottengeister, sonder alle Käyser, Könige und Fürsten Weisheit und Recht wider mich lassen zeugen, denn ein Iota oder [p. 16] Titel der ganzen christlichen Kirche wider mich hören oder sehen." -- Man muß bedenken, in welchem Jahrhundert Luther lebte, in welcher Lage er war, und daß er unter den Wiedertäufern keinen Unterschied zu machen wuste, sondern sie sämtlich für Schwärmer und Aufrührer hielt.

Wiedertäuferische Gemeinen sind aller Wahrscheinlichkeit nach damals in Preussen nicht gewesen. Es waren einzelne Personen. Man findet keine Nachrichten daß sie Lehrer gehabt. Warum sie nach dem Rath Lutheri und der preußischen Theologen nicht fortgeschaffet worden, darüber findet man keine Nachricht. Hartknoch hat wohl recht, wenn er meinet, der Herzog müsse geneigt gewesen seyn, die Leute beyzubehalten, und fernere gütliche Mittle mit ihnen vorzunehmen.

1534 schrieb Paul Speratus ad Batauos vagantes, an die herumzihenden Niederländer, welches die Reformirten so gut, als die Wiedertäufer betroffen haben mag -- deckte ihre Irrthümer auf, und ermahnete sie zur Einigkeit in der Religion. (24)

1536 sollen sie zu schweren und ewigen Arbeiten seyn verurtheilt worden, damit sie durch diese Strafe zur Erkenntniß ihrer Irrthümer möchten gebracht werden. -- Hartknoch beruft sich auf den Ottium, der es (25) nur als eine Erzählung von Tilemann anführt, der die Strafwürdigkeit der Wiedertäufer beweisen wollte, weil man sie in Preussen gestraft hätte. Aber weder Ottius noch Tilemann sagen, daß man sie durch Strafen habe zur Ueberzeugung bringen wollen. Fürwahr ein sehr unschickliches Ueberzeugungsmittel. Bey dem allen wäre es doch sonderbar, wenn man von dieser lebenswierigen Bestrafung sonst keine Nachricht hätte. Es stimmet auch nicht mit dem überein, was Hartknoch auf derselben Seite sagt, daß Friedrich Staphylus bezeuge, von 1545 bis 1550 hätten bey Danzig, Elbing und (wohlbemerkt) auch bey [p. 17] Königsberg Wiedertäufer gewohnet. Diese waren denn doch nicht zu ewigen Gefangnißarbeiten verurtheilet, oder es waren neue Ankömmlinge, die sich, wie unwahrscheinlich ist das aber, ungeachtet der Schicksale ihrer Vorgänger dennoch hierher gewagt, oder die man unverfolgt, dagegen die früher gekommenen in der Knechtheit gelassen hatte. Es ist aber freylich noch den Fall möglich, daß man die ersten, die man verfolgte, für Anhänger der Münsterschen Aufrührer gehalten hat, die später kommenden aber Schüler des Menno Simonis gewesen sind. Mit Gewißheit kan man darüber nichts sagen, aber wahrscheinlich wird es dadurch, weil 1549 eine Gemeine in Preussen gewesen ist, an die der Menno den siebenten October dieses Jahres ein Schreiben abgelassen hat. Wo sie ihre Versammlung gehalten ist auch unbekannt. Sie haben das wohl aus Furcht geheim gehalten. Vermuthlich war die Gemeine im westlichen Preussen.

1550 ward den Holländern und Wiedertäufern vom Elbingschen Rath der Königliche Befehl angekündiget, sich innerhalb vierzehn Tagen aus der Stadt zu entfernen. (26) Dieser Befehl erging auf Ansuchen der Elbingschen Bürger, die sich beklagt hatten, daß die Mennoniten ihnen an ihrer Nahrung Schaden thäten.

Sigismund August that von Wilna aus, den sechszehnten März 1556 den in Marienburg versammelten Ständen die Erklärung (27) -- er erfahre, daß an einigen Orten in Preussen Anabaptisten, Picarder und Ketzer wären. Das sey wider die Verordnung seines Vaters, und seine eigene Verordnung. Die Obrigkeit und andere, deren Amt und Pflicht es wäre, hinderten solches nicht nur nicht, sondern begünstigten es wohl gar. Ihm sey das mißfällig, um so vielmehr, da man seinen Namen entehre, als wenn das alles mit seiner Zulassung geschehe. Weil [p. 18] aber dergleichen Secten und Menschen nicht nur die Religion, sondern auch wohl eingerichtete Staaten und Reiche verwirrten und störten, welches man ehedem an vielen, und noch an einigen Völkern und Regierungen sehen können, so trage er den Ständen auf, daß sie die Sache genau untersuchten, überlegten, und ihm anzeigten, auf welche Weise dergleichen unruhige und ketzerische Menschen in Ordnunge gehalten, oder hinweggeschaffet werden könnten, damit nicht andere verführet würden. -- Sie haben dennoch Gemeinen gehabt. Dirk Philips starb 1567, als ihr ältester Lehrer, der sich auch durch ein Enchiridion bekannt gemacht hat.

In Polen waren damals auch Wiedertäufer. Johann Kiska von Ciechanowiec, Königlicher Mundschenk im Großherzogthum Litthauen war nicht nur ihr Freund, sondern trat auch zu ihrer Parthey. Unter seinem Schutz lebte der anabaptistische Prediger Martin Czechowitz, der zuletzt ein Socinianer ward, 1575 de paedobaptistarum errorum origine schrieb, seine Schrift dem Kiska zueignete, ihn als den einigen Beschützer der Anabaptisten rühmte, und 1600 zu Lublin starb. 1568 sollen die Wiedertäufer aus Polen verjagt seyn. Ob das auch auf Preussen einen Einfluß gehabt, weiß man nicht. Es scheinen nur immer Verordnungen wider sie erschienen zu seyn, die unausgeführt geblieben sind. Die Nachrichten von dieser Zeitperiode stimmen nicht ganz mit einander überein. Durch die niederländische Verfolgungen sollen sich viele gedrungen gesehen haben auszuwandern, und zu ihren Brüdern nach Preussen zu gehen, wie Thielemann, J. von Bracht in seinem Märtyrerspiegel auf das Jahr 1571 daran gedenke. Sie sollen nicht allein geduldet, sondern auch unter Sigismund August zur Urbarmachung sumpfigten Gegenden in den niedrigliegenden Werdern berufen seyn. In Danzig dagegen hat man ein Edict wider sie angeschlagen, welches aber nicht befolget worden. (28)

[p. 19] In Elbing klagten die Bürger den 24. October 1571, daß, ungeachtet Seb. Neogeorgius gegen sie gründlich und hart geprediget, sie dennoch auf den Landgütern geduldet würden, und erhielten zur Antwort, daß sie zwischen hier und Ostern abziehen, und ihre Nahrung anderswo suchen sollten. (29) Dieselbe Klage ward den 16. Julii 1572 wiederholet, worauf sich der Rath erkläret, weil die Mennoniten ihr Korn gesaet, so sey es billig, daß sie es zuvor einärndten, und alsdenn wegziehen. Am ersten October desselben Jahres wurden abermalige Beschwerden über sie geführet, sie zögen nicht ab, verführten andere, auf Sprengels Lande habe der Leinweber den Windmüller und andere, die ehedem in die lutherische Kirche gegangen wären, an sich gezogen. Es sollte ein Tag festgesetzet werden, an welchem sie räumen sollten. Dem Windmüller sollte man seine Besoldung nehmen. Worauf der Rath den Bescheid gab, die Wiedertäufer sollen zwischen hier und Martini in die Kirche gehen oder wegziehen, der Windmüller solle zur Rückkehr ermahnet werden, es sey besser, seine Seele zu retten, als ihn schleunig abzuschaffen, verhoffentlich würde er zu gewinnen seyn.

In Danzig ward 1572 (30) nach dem Schluß aller Ordnungen das damalige Edict verbessert, und den 26. April an den Artushof angeschlagen. Es ward allen Fremdlingen in der Stadt, auch derselben Botmäßigkeit Haus und eigenen Rauch zu haben verboten, und zwischen derselben Zeit und nächstkommenden Pfingsten zu räumen befohlen. Alle Wirthe, die fremde Leute beherbergten, sollten bey ihrer bürgerlichen Plficht auf ihr Gewissen der Religion wegen fleißig Aufsicht haben, daß kein Wiedertäufer, Sacramentirer, oder Schwärmer in der Stadt und ihrem Gebiet geduldet würde.

Im folgenden 1573sten Jahr ist den 11. Julii die neue Willkühr in Danzig publiciert, der die Worte des im [p. 20] vorigen Jahr publicirten Edicts wider die Sacramentirer mit einverleibet sind. Und wenn denn damals auch festgesetzt ward, daß keinem Mennoniten weder in der Stadt, noch in dem Werder ein Haus oder Grundstück eigenthümlich zu kaufen vergönnt seyn sollte; so haben sie dennoch, wenn nur der Kauf auf eines andern Namen verschrieben ward, ihre eigenthümliche Besitzungen erhalten.

Im östlichen Preussen war zwar schon 1559 ihre Hinwegschaffung von Markgraf Albrecht geboten; (31) aber sie übergaben 1579 dem Markgrafen George Friedrich eine Bittschrift, (32) daß ihnen nachgegeben werden möchte, sich in Königsberg und an andern Orten des Herzogthums niederzulassen, und Nahrung zu suchen. Sie übergaben zugleich ihr Glaubensbekenntniß. Sie erhielten zur Antwort, es sey keinem Fremden Handthierung im Lande zu treiben verwehret, es gebühre dem Markgrafen aber, und sey er in seinem Gewissen vermöge göttlichen Wortes verbunden, darauf zu sehen, daß bey den Unterthanen ein einhelliger Consens und Gleichförmigkeit in der Religion erhalten werde, gestalt solches die Landesconstitutionen und Privilegia mit sich brächten. Der Wiedertäufer Confession gebe an den Tag, daß sie in vielen Punkten nicht allein den christlichen Glauben, sondern auch die Policey (politische Verfassung und Rechte) und Hausstand betreffende, im Grunde an ihm selbst mit der Augspurgischen Confession, und dem Preußischen Corpore Doctrina gar nicht einig, sondern demselben vielfältig zuwider lehren und leben. -- Der Landesfürst könne ihre Bitte nicht Statt finden lassen, sondern es sey sein ernstlicher Befehl, sie möchten fremd oder einheimisch seyn, die daselbst ihre häusliche Nahrung gehabt, daß sie sich vors Consistorium stellen, und ihres Glaubens halben sollten examiniren lassen. Wofern sie von ihrer vorgefasten Meinung nicht abstehen, noch sich zur Kirche des Landes Preussen, und derselben [p. 21] Confession halten und bekennen würden, so sollten sie zwischen den 8. Januar, da diese Antwort gegeben ward, und den 1. May samt den Ihrigen die Stadt räumen, und sich hinfort nicht weiter häuslich niederlassen, und solches bey Vermeidung harter Leibesstrafe, auch Verlust ihrer Güter. Hartknoch sagt, es sey mit diesem Rescript nicht viel ausgerichtet worden. Pauli hättte also (33) nicht sagen sollen, die Wiedertäufer mußten völlig das Land räumen. 1581 hatten sie ihre gottesdienstliche Versammlungen. (34) 1585 ward wegen der Wiedertäufer, und anderer einschleichenden Secten eine allgemeine Kirchen- und Schulvisitation angestellet. In der Instruction gedenket der Markgraf der Wiedertäufer, Arianer, Sacramentirer und Jesuiten, und befiehlt sie aufzusuchen, zu examiniren, zu belehren, und die im Irrthum beharrenden nach dem Abschiede von 1579 zu behandeln. (35) Im folgenden Jahr ward der Befehl erneuret, sie sollten lutherisch werden, oder wegziehen, bey Leibes Strafe und Verlust aller Güter. Es ward ihnen bis zum ersten März 1587 Zeit gelassen. Fremden Kaufleuten sollte der freye Paß und Handlung zu Wasser und zu Lande nicht gewehret, noch verleget seyn. (36)

In Elbing dagegen wurde den 16. April 1585 Hans van Cöln und Joost van Campen zu Seidenkrämer -- -- dergleichen man damals nicht hatte -- angenommen.

Auch bey Danzig, Marienburg, und in den Niederungen an der Weichsel bis in die Gegend von Thorn und Graudenz wohnten nicht wenige. Es waren fünf Gemeinen, deren Abgeordnete den 25. September 1586 eine [p. 22] Zusammenkunft hielten, sie waren von Danzig, Elbing, aus dem kleinen Werder, Muntau und Altthorn, wovon sie noch unter sich schriftliche Nachricht haben. Die Verfolgung, die sie unter Rudolph dem Zweyten betraf, der sie aus Mähren und Oesterreich verjagte, hat zu ihrer Vermehrung in Westpreussen beygetragen. Einige von ihren Nachkommen können noch die Geburtsbriefe ihrer Vorväter vorzeigen. Auf dem Landtage in Graudenz im December 1608 (37) beklagte sich der Culmische Bischof, daß gotteslästerliche Ketzerey überhand nehme. Der Marienburger Werder wäre mit Wiedertäufern und Samosatenern angefüllet. Dier Erklärung, die die grösseren Städte darüber gaben, war sehr vernünftig. die Danziger sagten, anstatt daß man die Nichtkatholischen kränkte, würde es besser seyn, wenn ein jeder bey seinem Glaubne ungehindert bleiben könnte. Die von Thorn wünschten, daß nur eine Religion seyn möchte, da aber aus göttlicher Zulassung verschiedene wären, müste man sie alle bis an jene grosse Aerndte dulden. Nur den Römischkatholischen, und Augspurgischen Confeßionsverwandten die Gewissensfreyheit verstatten wollen, sey wider die Polnische Religionsverbindung. In Elbing hatten sie 1610 das Bürgerrecht. (38) Weil sie sich aber nicht allen Pflichten der Bürger unterziehen wollten, so beschwerte sich der Rath bey dem Könige, der den 27. Julii 1611 befahl, sie sollten bey Strafe von hundert Ungarischen Gulden sich ohne Vorwissen und Einwilligung der Obrigkeit nicht verheyrathen, damit man sehe, ob die Personen, die sie wählten, der Stadt angenehm, wie auch, ob die Heyrathen nicht mit zu nahen Anverwandten geschehen. Den Kindern, die einen von ihren Aetern, oder beyde verlehren hätten, sollten tüchtige Vormünder gesetzet werden. Man könne mit ihnen hierin keine Ausnahme mahcen. Dem Jost Kempner sollte aufgelegt werden, ein richtiges Verzeichniß von seinem Vermögen einzureichen. [p. 23] Der Dirks von Niessen sollte gestrafet werden, daß er sich heimlich verheyrathet, mit den Kindern keine Theilung gehalten, noch ihnen Vormünder gesetzt hätte. 1612 wohnten sechszehn Mennoniten in Elbing. Den 16. April 1615 ward verordnet, daß sie gleich den andern Bürgern, wenn sie ihre Nahrung treiben wollten, auch die bürgerlichen Beschwerden übernehmen müsten.

Auf dem Landtage, der 1612 im Herzogthum gehalten ward, da der Churfürst Johann Sigismund in den Besitz des Landes sollte gesetzet werden, haben die Polnischen Comissarien auf iinständiges Anhalten der Preußischen Stände darauf gedrungen, daß die Zwinglianer, Calviner, Wiedertäufer und andere Sectirer in dem Herzogthum Preussen keinen Platz haben sollten. (39)

Den 26. April 1625 gab Sigismund III. von Warschau aus den Befehl an den Magistrat der Stadt Elbing, daß -- weil er gehöret, sie hätten Anabaptisten und Mennoniten aufgenommen, und ihnen Freyheiten gegeben, so daß sie ohne ihm und der Stadt zu schwören Handlung und Handwerk trieben, Häuser kauften, den Bürgern die Nahrung vorentrissen, und von allen Auflagen, die sonst die Bürger übernehmen müßten, frey geduldet, und was nicht das Geringste sey, ihre vor Gericht schlechthin abgelegte Zeugnisse so gut und gültig als Eide gehalten würden, welches alles den öffentlichen und besondern Rechten ganz zuwider sey, und sein Königliches Ansehen schwer verletze, auch die Freyheit der Bürger sehr kränkte, und zuletzt Gefahr und Schaden anzurichten drohe -- diese Menschen zur eidlichen Verpflichtung gegen den König und die Stadt, und zur Uebernehmung aller bürgerlichen Lasten sollten angehalten werden. Er würde darauf Acht haven, und gegen die Uebertreter dieser Verordnung gerichtlich verfahren lassen. Was dieser ernste Befehl für Wirkung gehabt, ist wegen mangelnden Nachrichten unbekannt. Man hat noch einen Bürgerbrief vom 30. August 1641 darin [p. 24] dem Hans van Kempner auf sein bittliches Anhalten, das Bürgerrecht und den Seidenkram, so wie sie sein Vater und Grosvater gehabt, vergönnet wird. Dem Zacharias Janson ward eine gleiche Freyheit nebst dem Verkauf des Rheinweins, wie solches seine Vorältern in die neunzig Jahre, bis ins vierte Glied gehabt, vom Magistrat zugestanden.

1642 haben sie von Uladislav IV. ein Privilegium empfangen. (S. Beylage A.) Man hatte sie damals zum Behuf des Königlichen Schatzes mit einer Steuer belegt, einige hatten sie auch schol bezahlt, die Stände haben aber darüber bey Hofe geklagt, und die gesuchte Abstellung erhalten. (40) Nach dem Hartwich (41) sollen sie 1646 grosse Noth gehabt haben. Uladislaus IV. habe sie verbannisiret: sie hätten sich aber mit vielem Geld erhalten. 1647 (42) ward ihnen das Bierbrauen auf dem Lande verboten; wahrscheinlich hatte das keine Beziehung auf ihre Religion, sonder auf die Rechte ihrer Güter und Besitzungen. 1648 (43) redete der Bischof von Ermeland auf dem Landtage wider ihre Religionsfreyheit. Als unter dem Johann Casimir die Unitarier aus Polen vertrieben wurden, schien es, als wenn die Mennoniten in Preussen eben das Schicksal haben sollten: sie wurden aber durch Königliche Diplome aus Warschau den 16. November 1650, und aus Krakau den 20. November 1660 geschützt. Im östlichen Preussen dagegen war schon 1641 eine Verordnung wider sie ergangen (44) und 1661 wurden sie (45) den Arianern und Juden zur Seite gesetzet. Man sollte sie im Lande nicht dulden. Die Landesstßnde baten, daß die Verordnung angeschlagen und zum Effect gebracht würde.

[p. 25] Auf dem Marienburger Landtage 1676 (46) wollte der Woywode von Pomerellen die Ausrottung der Mennoniten befördern. Er brachte den Adel dahin, daß er durch seine Boten auf dem Landtage um ihre gänzliche Vertreibung anhalten wollte. Wie der Landbotenmarschall Johann Dzialynski den hierüber abgefaßten Artikel verlas, nahm der Woywode Gelegenheit wider die Mennoniten mit unanständiger Heftigkeit zu reden. Er legte die Schuld auf die Danziger, daß sie geheget würden, und nannte diese Stadt das rechte Nest der Mennoniten. Er hielt es für wahrscheinlich, daß Gott wegen dieser Leute Polen und Preussen so schwer strafe, die Dämme der Weichsel und Nogat so oft ausrissen, und das umliegende Land überschwemmet würde. Dagegen gaben der Marienburgische Oeconomus Kitnowski, und ein anderer Bote aus dem Marienburgischen, Uladislaus Los, den Mennoniten das Lob, daß sie fleißige Wirthe wären, ihre Häuser und Aecker im guten Stande hielten, bey den Ausbrüchen, und bey Besserung der alten und Aufführung der neuen Dämme die größten Dienste thäten, dem Lande, besonders den Werdern vielen Nutzen schaften, und man leicht merken könnte, wo ein fauler und versoffener Bauer, oder ein arbeitsamer und der Nüchternheit beflissener Mennonite [sic] wohne. Sie wollten deshalb in den wider die Mennoniten entworfenen Artikel nicht willigen, und riethen lieber mehr dergleichen Leute ins Land zu bringen, als die vorhandenen fortzuschaffen. Dadurch brachten sie alle übrigen Boten wider sich auf, die ihnen vorhielten, daß sie mit gutem Gewissen keine Sectirer vertreten könnten, und mit dem Kirchenbann droheten. Dieses setzte sie in eine solche Furcht, daß sie ihre Meinung änderten, und dem Adel beyfielen. Allein die abgeordneten der grossen Städte erklärten, daß sie aus Mangel der Vollmacht, in das Begeheren der Ritterschaft nicht willigen würden. Wobey die von Danzig dem Pomerellischen Woywoden, auf das, was er ihrer Stadt zur Last legen wollen, [p. 26] antworteten, und zeigten, daß auf den benachbarten geistlichen Gründen eine viel grössere Anzahl Mennoniten als bey ihnen wohne, sie auch dort mehrere Freyheiten genössen, zugleich auch den Unterschied zwischen ihnen und ihren Bürgern in Ansehung des Gewerbes und anderer Vorrechte meldeten. Der Woywode ward hitzig, und vermaß sich bey einem Eide, der vorgemeldete Artikel müsse bestehen, oder der Landtag zerrissen werden, welches der Adel mit allgemeinem Beyfall bestärkte, und mit besondern Instructionen seiner Woywodschaft den Reichstag zu besuchen drohete. Dem ungeachtet blieben die Städte bey ihrer Erklärung, und führten der Ritterschaft zu Gemüthe, daß sie freye Leute wären, und unter keinem knechtischen Regiment stünden, sondern mit dem Adel ein gleiches Recht zu stimmen hätten, der ihnen nichts mit Gewalt abzwingen könnte. Der Ausgang des Streits war, daß der Landtag bestund, und die Mennoniten in der Instruction mit Stillschweigen übergangen wurden. Auf dem Reichstage (47) machte der Woywode neue Versuche die Mennoniten vom Religionsfrieden auszuschliessen: nach allen Zänkereyen blieb es am Ende dabey, daß der Vorbehalt oder neuen Anhang sollte bewahret werden. Gegen das Ende des Reichstages redete der Woywode nochmals mit grosser Hiftigkeit wider die Mennoniten in Preussen, und suchte sie durch eine von ihm selbst abgefaßte Constitution zu vertreiben. Der Lauenburgische Landrichter Prebendau gieng aber zum Königlichen Thron, und zeigte den grossen Schaden, den man in der Oeconomie Marienburg von der Vertreibung dieser Leute, welchen Vortheil hingegen der Woywode von ihren eingezogenen Gütern haben würde. Der König Johann III. rief den Woywoden zu sich, und befahl ihm, die entworfene Constitution zu zerreissen. Dennoch war der Woywode bemühet, seinen Entwurf bey Uebersehung der Constitutionen einzuschalten, welches um so viel leichter hätte geschehen [p. 27] können, da er mit einer von denen war, die aus dem Senat zu dieser Verrichtung ernannt waren. Allein ein neues Verbot des Königes, und die Hinderung des zu den Constitutionen mit verordneten Starosten von Wyßozgrod Lesocki haben des Woywoden Vornehmen gehindert. Den 14. Junii 1677 wurden sie durch ein Königliches Rescript in Schutz genommen.

1678 wurden sie von den Danzigern des Glaubens wegen verklagt. Der König verordnete eine Untersuchung, welche in Danzig vom 17ten bis 20sten Januar durch den Bischof Stanislaus Sarnowski, und dessen Gehülfen, den Official Joachim von Hirtenberg, samt einigen andern päbstlichen Theologen, wie sie Hartwich nennet, mit einem Lehrer der Mennoniten, Georg Hansen, nach andern mit beyder Secten Vermahnern, die nach dem Hartknoch Schuster gewesen sind, in Gegenwart vieler Danziger Bürger, gehalten ward. Die meisten Fragen betrafen die Gottheit und Person Christi, die Taufe, das Abendmahl -- wie solches in einem gedruckten Büchlein, nach dem Vorgeben der Mennoniten, deutsch und lateinisch zu lesen seyn soll. (48) Weder diese Unterredung, noch Hartknochs Geschichte stehet bey ihnen in Ansehen.

Im östlichen Preussen ward 1679 verordnet, (49) daß ihnen nicht verwehret seyn sollte des Handels wegen das Land zu besuchen; doch sollten sie sich durchaus nicht -- (welches bis dahin noch immer geschehen war) -- häuslich niederlassen, weder auf dem Lande, noch in den Städten, noch bürgerliche Nahrung treiben, die sich aber bereits sollten innerhald sechs Wochen das Ihrige verkaufen und das Land räumen.

Im westlichen Theil des Landes dagegen wurden sie in demselben Jahr durch ein Rescript von Grodno aus, geschützt, [p. 28] und der Obrigkeit, ihnen Beystand zu leisten, anbefohlen.

1685 hat Johann der Dritte die Verschreibung bestätigt, Kraft welcher Johann Isebrand, Administrator der Königlichen Tiegenhofenschen Oeconomie, und Assessor des Marieburgischen Oeconomiegerichts Land ausgethan, an nachstehende, die entweder alle, oder doch gewiß größtentheils Mennoniten waren. (50) Niclas Reimer, Claas Sukau, Jacob Kröcker, Gregor Gerzen, Hans van Niesen, Peter Claassen, Hans Dyk, Peter Isaac, Franz Janzen, Elias Peters, Peter Andres Wittwe, Hans Wieb, Behrend Behrends, Claas Ernst, Michael Schönhof, Heinrich van Riesen, Isaac Wiens, David Falk, Jacob Claassen, Martin Herders Wittwe, Heinrich van Sooft, Heinrich Boldts Wittwe, Peter Linz, Jacob Bruhe, Herrmann Pauls, Paul Jacobson, Michael Marks, sämtlich Einwohner von tiegenhofen. Der Vertrag ward auf vierzig Jahr geschlossen. Auch alsdann sollten sie das nächste Recht haben, und das Land an keinen mehr bietenden ausgethan werden. So ward auch 1725 unter landesobrigkeitlicher Genehmigung Reinland, ehedem Ellerwald genannt, vom Graf Casimir von Wybranow Chlebowski auf vierzig Jahr verpachtet, an Cornelius Grunau, David Mierau, Johann Kohter, Gert Dyk, Peter Kilpin, Martin Guttowsky, Niclas Heide, Franz Isaac, Absalon Peters, Peter Brand, Wilhelf [sic] Höfner, Christoph Hooge, Johann Erdmann, Albert Dutlof, Absolon Wichmann, Herrmann Wiens, Michael Janzen, Matthias Pelke, Claas Sukau, Gerd Dirksen, Martin Züch, Johann Reimers Wittwe, Heinrich Zoll, Daniel Loewen, George Scheveitz, Andreas Hein, Martin Janke, Andr. Curlandt, Arend Peters, Heinrich Wolter, Stanislaus Mallewitz, Jacob Schulz, Heinrich Boldt, Johann und Cornelius Sininens, Jacob Peters, David Bestvater, [p. 29] Heinrich Quiring, Jacob Bestvater, Cornelius Rießen, Jacob Kab, Absalon Friesen, und ihre Erben.

1694 klagte Heinrich van Kempen bey dem Rath in Elbing, daß die Mennonitische Gemeine sich haben vernehmen lassen, sie habe fremde Vermahner verschrieben, welche ihn von der Gemeine ausschliessen, und in den Bann thun sollten, und bat, solches zu verhindern. Die Gemeine stellte dagegen vor "daß Kempe wider die Gesetze ihrer Confession gesündiget, und dadurch eine Disciplin nach ihrer Gewohnheit verdienet hätte, bat zugleich sie bey dem von Johann III. erhaltenen Privilegio zu schützen." Der Schluß des Raths war, daß Kempen sich wider seine Glaubensgenossen vergangen; sie ungerechter Weise beschimpfet habe, und die Gemeine bey ihren Privilegien zu schützen, Kempen aber ihr Genugthuung zu geben schuldig sey, jedoch salu iure Magistratus, und mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, in Vormundschatfs und weltlichen Händeln keine Gerichtsbarkeit sich anzumessen, sondern die Gewohnheiten der Gemeine sonder Misbrauch auszuüben, und daß es dem aggravirten Theil frey stehen solle, bey der Stadtobrigkeit Schutz zu suchen.

In eben dem Jahr hat Johann III. den 22. August in Warschau eine öffentliche Schrift ausfertigen lassen, durch welche er den Mennoniten im Elbingschen, Marienburgischen, in Tiegenhof, und Bärwalde, und in beyden Werdern ihre Rechte und Privilegien bestätiget. Er beziehet sich auf das, was seine Vorfahren ihnen zugestanden. Und weil ihm angezeiget sey, daß man sie kränke, und in dem öffentlichen Bekenntniß ihrer Religion störe, und sie dadurch in Elend und Noth versetze, so habe er alle ihnen ehedem zugestandene Rechte und Freyheiten, auch die auf ihre Religion Beziehung haben, erhalten und wiederherstellen, sie in seinen Königlichen Schutz nehmen, und sie vor jedermanns Beunruhigung und Beschwerung, es geschehe unter welchem Vorwand es wolle, in Sicherheit setzen wollen. Dieses sollte dem Elbingschen Rath, den [p. 30] Administratoren in Marienburg und Tiegenhof, und dem Besitzer in Bäerwalde zur Achtung dienen, daß sie selbige nicht nur auf keine Weise beunruhigen, sondern vielmehr schützen sollten. War unterschrieben: Ioannes Rex. Contrasignirt: Adalbertus Franc. Paszynski S. R. M. Scrq. -- -- Dieses Privilegium ist vidimirt in Neuteich, den 22. October 1694.

1696 als sich die Landstände in Marienburg berathschlagten wegen der Verhaltungsbefehle zu dem Convocationsreichstage, wollte der Ermländische Bischof die Rechte der römischen Kirche geischert, und den von seiner Religion Abgerretenen, den Juden, Arianern und andern Glaubensgenossen keinen Aufenthalt in der Provinz gestattet wissen. In Ansehung der Mennoniten richtet er nichts aus. (51) Eben so vergeblich war die Bemühung des Canonicus Nych, der, als nach geendigtem Landtage die Landtagsschriften bey den grossen Städten ins Reine gebracht wurden, keine von den Schriften wollten siegeln lassen, wofern nicht obigem Verlangen des Bischofs ein Gnüge geschehe. Nachdem der Reichstag zerrissen, und eine Conföderation errichtet worden, so wollte man ausser andern auch die Mennoniten vom Religionsfrieden ausschliessen. Bey öffentlicher Vorlesung der Conföderationsacte, hatte man ihrer nicht gedacht; aber der Culmische Castellan, und der Landschatzmeister hatten diese Stelle heimlich hinzusetzen lassen. Jener hatte wider einige Mennoniten einen Unwillen gefasset, und dieser gedachte als Marienburgischer Oeconomus den in dieser Oeconomie wohnenden Mennoniten schwer zu fallen. Bey der Unterschrift verwahrten die Preussen ihre Rechte. Der Ermländsche Bischof protestirte gegen die sich ausbreitende Irrgläubige. Der Woywode und der Castellan von Culm, und andere redeten wider die Mennoniten, Quäcker und Schwärmer. 1697 wurden sie in den Pactis conuentis von den Dissidenten abgesondert: erhielten [p. 31] aber in eben dem Jahr von August II. eine Bestätigung ihrer Rechte und Freyheiten. Auf dem Landtage in Graudenz 1699 wollte man in der Instruction zum Landtage die den Mennoniten wider die Arianer geordneten Strafen unterwerfen.

1700 sollte wegen ihrer Bestrafung ein Landesschluß festgesetztet werden. Der Pomerellische Unterwoywode Kaminczynski machte dagegen Einwendung, ward aber nicht gehört. Er schlug darauf vor, den König zu bitten, daß er die Mennoniten aus seinen Tafelgütern vertreiben, dessen Beyspiel andere folgen könnten. Der Pomerellische Unterkämmerer Bystram meinte, daß man durch einen Landesschluß denjenigen Edelmann, der die Mennoniten auf seinen Gütern duldete, für einen Mennoniten erklären sollte. Der Woywode von Marienburg wunderte sich, daß man sich über diese Sache unterhalte, da sie auf den Reichstag gehöre. Er widerrieth die Vertreibung der Mennoniten. Sie würden sich zum Nachtheil des Landes ins Brandburgsche Preussen begeben. Man hielt aber die Verjagung der Mennoniten für so wichtig, daß man deshalb eine besondere Gesandtschaft an den König beliebte. Der Marienburgische Woywode gab, um, wie er sich ausdruckte, zu beweisen, daß er gut Katholisch sey, seine Einwilligung dazu, nur daß auf die Gesandtschaft keine Kosten verwendet würden. Zuletzt zeigten die Danziger an, die Mennoniten könnten aus ihrer Stadt nicht ohne grossen Nachtheil der Handlung vertrieben werden. Dennoch wurden zu der Gesandtschaft Personen ernannt. Ueberdem machte man noch einen Schluß, durch welchen den Mennoniten der Gottesdienst auf dem Grunde des Marienburgischen Schlosses, in der Marienburgischen Oekonomie, in dem tiegenhofenschen Gebiete, und an andern Ortern untersaget ward. Unterdessen aber, daß sie noch im Lande blieben, sollten sie Kopfschoß und Tonnengeld dreyfach so viel als die Einsassen bezahlen, woring ihnen die Juden und Zigeuner in Ansehung des Kopfschosses gleich gemacht wurden.

[p. 32] 1708 ward verboten von den zur Starostey Schwetz gehörigen Mennoniten ein mehreres zu fordern, als von denen, die in der Starostey Graudenz, und sonst in der Nachbarschaft wohnen. (52)

1728 nahm sie der Culmische Bischof wider die Bedrängungen der Geistlichen in Schutz, und ließ ihnen darüber eine Versicherungsschrift ausfertigen.

Die weitläuftige Streitsache, die in eben dem Jahr Johann van der Lahn, und Hans Pennert, Mennoniten, mit den Thornern, Elbingern und Danzigern gehabt, scheinet die Religion nicht anzugehen. Ramsey hat darüber viel Schriften aufbehalten, auch zugleich viel Privilegien und Dokumente, um zu beweisen, daß die Handlung ein Vorrecht der Städte sey. Obige Mennoniten hatten nemlich Kornhäuser angelegt, und zwar der eine in Rüchenauerfeld und der andere in Platenhof, und haldenten mit Getreide. Die Sache scheint 1730 noch nith beygelegt gewesen zu seyn. (53) In den Verhaltungsbefehlen, die den auf den Reichstag abzuschickenden Landboten gegeben wurden, war mit enthalten, dem im Tiegenhöfischen handelnden Mennoniten Einhalt zu thun.

1732, 1736, 1764 haben die in Westpreussen Bestätigungen ihrer Privilegian enthalten. (S. Beylage A.)

In Westpreussen sind jetzt ellf Gemeinen. In und bey Elbing eine, in kleinen Marienburgischen Werder eine, im grossen drey. In der Stumschen Niederung eine, dergleichen auch im Graudenzschen, Culmschen, Schwetzschen, nemlich an jedem dieser Orte eine. In und bey Danzig, meistens auf Königlichem Grunde sind zwey Gemeinen. Im Elbingschen Territorio haben sie zu Rosenort und im Ellerwalde Bethäuser. In dem Amte Tygenhof sind drey, und zwar zu Tygenhof, Ladekopf und Bärwalde. In dem Amte Marienburg, und zwar im grossen Werder ist ein Bethaus zu Heubuden. Ausserdem hat die Friesische Gemeine [p. 33] eins im Amte Tiegenhof zu Orlofferfelde, und im Marienburgischen zu Markushof. Nach der Naamlyst ist die Gemeine im grossen Werder wegen ihrer Grösse in vier Quartiere getheilt, das Elbinsche, Tiegenhöfsche, Orlofsche und Bärwaldsche.

Als sich 1711 bey dem Könige Friedrich dem Ersten einige aus der Schweitz kommende Mennoniten meldeten, und ein Etablissement in Preussen zu haben wünschten, so that der König seinem Generallleutenant Grafen von Döhnhof, und dem Königsbergischen Hofgerichtsrath von Rauter den Auftrag, die Aufnahme dieser Ankömmlinge auf alle Weise zu erleichtern. Sie sollten sich diese Sache mit allem Ernst angelegen seyn lassen, weil der König Ursache habe zu wünschen, daß dieses Etablissement zum Besten der Mennoniten einen guten Erfolg habe. Es ward vornemlich Litthauen zu ihrem Wohnplatz vorgeschlagen. Sie sollten nicht zerstreuet werden, sondern in einem, oder zwey nahe zusammenliegenden Aemtern bey einander bleiben.

1713 ward mit den aus dem Culmschen gekommenen Mennoniten wegen einiger Vorwerker und Scharwerksdörfer in den Aemtern Tilsit und Kuckernese gegen einen gewissen Kanon von der Hube auf dreyßig Jahr ein Vertrag gemacht. Sie sollten freye Religionsübung, öffentlichen Gottesdienst und Werbungsfreyheit haben. 1714 ward ein ähnlicher Contract wegen des Vorwerks Calven im Amte Tilsit geschlossen.

Gegenwärtig sind in Litthauen 84 Familien, die 406 Seelen ausmachen, und von der Friesischen Parthey sind. Sie wohnen in den Städten Gedwilleiten, Kalwen, Badschienen, sämtlich Amts Linkuhnen, in Skepen, Oginnischken, Amts Kukerneese, in Pillwarren, Amts Winge, im grünen Walde, Amts Löbgallen, in der Milchbude zu Schilleninken gehörig. Ihren Gottesdienst halten sie in Plauschwarren und Griegulienen. Am ersten Ort ist ein besonderes [p. 34] zum Gottesdienst errichtetes Bethaus, am andern aber nur ein dazu eingeräumtes Zimmer. Zur Errichtung des Bethauses und einer Schulstube haben sie unterm 3ten Julii 1767 die Erlaubniß erhalten. (S. Beyl. B.)

In Königsberg hatten sie 1720 eine gottesdienstliche Versammlung in dem Hause eines Krämers auf dem Tragheim gehalten, in welcher sechs Männer und neun Weiber gewesen waren. Es ward ihnen solches als Landesordnungswidrig verboten. Im folgenden Jahr suchten sie bey her höchsten Landesobrigkeit Religionsfreyheit nach. Die Bittschrift war von Johann Peter Sprunk, Jacob Schröder und Isaac Kröcker unterschrieben. Es ward ihnen aufgegeben ihr Blaubensbekenntniß einzureichen, und nachdem sie solches gethan, so erhielten sie den 2ten April 1722 das Privilegium, daß sie im Königreich Preussen geduldet werden, und zu Königsberg in einem Privathause Gottesdienst halten sollten. Sie wurden in diesem Privilegio als nützliche Leute gelobt, die dem Publico in der Handlung und sonst Nutzen schaften, und ein frommes, stilles und ehrbares Leben führten. Als 1730 wegen der Unitarier Untersuchung geschah, hat das Samländische Consistorium auch wider die Mennoniten Bericht abgestattet, den man in des Doctor Bock Disput. von den Socinianern in Preussen der Länge nach findet. 1732 erschien eine gedruckte Verordnung, daß sie innerhalb drey Monathe bey Strafe der Karre das Land räumen, und an ihrer Statt andere gute Christen, die den Soldatenstand nicht für verboten hielten, angesetzet werden sollten. Auf besondern Königlichen Befehl ward Jan Bruinvisch, ein in Königsberg wohnender holländischer Kaufmann, der seine Kinder zur reformirten Kirche zu erziehen versprach, auf Vorstellen des holländischen Generalmajors von Ginkel von der Vertreibung ausgenommen. Ob nun schon gleich wegen des Detracts der Abziehenden Anfrage geschehen war, so ward doch gar bald die Verordnung dahin abgeändert, daß sie in Königsberg conniuendo geduldet werden, sie aber Wolle [p. 35] und Zeugfabricken anlegen, und alsdenn des obrigkeitlichen Schutzes versichert seyn sollten. Ausserhalb Königsberg sollten keine geduldet werden.

1738 ward D. Janßen nach Holland geschicket, wo er die Vereinigung einiger Gemeinen mit den Taufgesinnten in Preussen zu Stande gebracht hat. Sie hatter vorher in sechszig Jahren nicht geschehen können. Solches erhellet aus der Zuschrift eines Tract. die ersten Buchstaben der göttlichen Wahrheiten, welches J. P. S. (wahrscheinlich Johann Peter Sprunk) ein taufgesinnter Lehrer in Preussen herausgegeben. Nach der Naamlyst stehen von den alten Flamischen Gemeinen zehr Kirchen in genauerer Verbindung mit einander, zu welchen eine von Danzig, alle vier Quartiere im Marienburgischen, die Elbingsche und Königsbergische Gemeinen gehören.

Des jetzt regierenden Königes Majestät liessen 1740 den 14. August eine Declaration des Patents vom 22. Februar 1732 herausgeben, daß diejenigen Mennonisten, welche sich in Königsberg und andern Orten des Königsreichs Preussen häuslich niederlassen und ehrlich ernähren wollten, aufgenommen werden sollten. Zugleich ward befohlen, diese Königliche Willensmeinung auf alle Weise bekannt zu machen, auch dem geheimen Rath Ferber in Danzig, und dem geheimen Rath von Raesfeld im Haag davon Nachricht gegeben.

Die gegenwärtige Gemeine in Königsberg bestehet aus 25 Familien, die sich ehrlich ernähren, und aus 10 Personen, die durch die Vorsteher ihre gute Versorgung erhalten. Bis 1751 ist der Gottesdienst in einem gemietheten Zimmer gehalten worden. 1752 ward dazu ein Haus gekauft. Weil dieses baufällig geworden war, so ward 1768 den 23. August zu dem gegenwärtigen Kirchengebäude der Grund gelegt, welches gegen das Ende des folgenden Jahres fertig ward. Am ersten Jenner 1770 war darin die erste Versammlung, und Isaac Kröcker hielt einen erbaulichen Vortrag über 1 Petri II,5.

[p. 36] Nach den Nachrichten, die sie unter sich aufbewahrt haben, ist noch zu dem oben gesagten hinzusetzen, daß den 12. Junii 1718 die erste Predigt von einem auswärtigen Oehrer, Abraham Buhlen, über die Worte Joh. V, 27, und 1720 den 3. März das H. Abendmahl gehalten worden, durch den von Danzig hierhergekommenen Aeltesten Anto Janßen.

folgendes Verzeichniß aller ihrer Diener rücken wir ein, wie wir ese empfangen haben.

Johann Peter Sprunk, Vorsteher oder Diakon von 1721, wenige Jahre darauf Lehrer, bis 1743, seit der Zeit Emeritus, st. 1757.

Jacob Simons und Barthel Kruse, Vorsteher.

Cornelis Claassen, Lehrer 1738 bis 1766.

Heinrich Wielke, Aeltester 1744 bis 1748, ein vorbildlicher Mann.

Heinrich de Vain, Vorsteher, st. 1754.

Isaac Kröcker, Vorsteher, st. 1755 als Emeritus.

Lambert van Dyck, Lehrer 1744 bis 1757.

David Zimmermann, Vorsteher 1747 bis 1782, da er den 30. März zu dem Herrn kam.

Wilhelm Reinke, Lehrer 1751 bis 1758, dessen frühes Ableben allgemein betrauret ward.

Peter Sprunk, Vorsteher 1751 bis 1758, Lehrer 1758 bis 1763, st. 1767 als Emeritus.

Isaac Kröcker, Lehrer 1758 bis 1767, ward zum Aeltestenamt berufen.

Isaac Kavenhower, Vorsteher 1758 bis 1763, ward Lehrer.

Jacob Kröcker, Vorsteher 1763 bis 1766, ward Lehrer, und ging 1777 zu dem Herrn.

Zacharias Schröder, Lehrer von 1766.

Heinrich Kavenhower, Vorsteher von 1766, unter seiner Aufsicht ward die Kirche erbauet.

Wilhelm Zimmermann, Lehrer seit dem 12. October 1777.

[p. 37] Abraham Olsens, Vorsteher seit 1782.

Heinrich Penner, Vorsteher seit 1782.

Im Preußischlitthauen bey Tilsit stehen Heinrich Janßen seit 1769. Salomon Koonert, 1743. Johann Rosenfeld, 1774. Dirk Janßen, 1769. Steffen Batzer [sic], 1771. Heinrich Rosenfeld, 1774. Nach der Naamlyst.

Vor vier Jahren haben die Mennoniten in Preussen von der Gnade des Königes ein neues Privilegium erhalten. (S. Beyl. C.)

Aus diesem Privilegio erhellet, daß damals 12603 Mennoniten in ganz Preussen gewesen sind.

In den übrigen Königlichen Ländern haben die Taufgesinnten Versammlungen in Cleve, Emmerick, Rees, Goch, Krefeld, im Fürstenthum Meurs, in Emden, Lehr, Norden in Ostfriesland, auf Brenkenhofswalde und Franzthal in der Neumark, und zu Petershagen im Fürstenthum Minden.



Königsberg, den 12ten März 1785.



[p. 38] Beylage A.

Privilegia

der Mennonen in Westpreussen.



Das erste Privilegium der Westpreußischen Mennoniten von dem wir eine Abschrift bekommen haben, ist von 1642. Uladislaus der Vierte gab es ihnen von Warschau aus, unter dem 22. December gennanten Jahres. Weil alle den gemeinen Nutzen befördernde Bemühungen die Gnade und den Schutz der Fürsten verdienen, und die Vorfahren der Mennonitischen Bewohner der Marienburgischen Werder bereits von seinem Königlichen Großvater Sigismund August, da sie sumpfigte und damals wüste Oerter bezogen, diese mit vieler Mühe und grossen Kosten bebauet, Gesträuche ausgerottet, Wassermühlen gebauet, Sümpfe ausgetrocknet, wider die Ergiessungen der Weichsel, der Nogat, des Drausens und des Hafs Dämme angeleget, und ihren Nachkommen ein Beyspiel sonderbaren Fleisses hinterlaßen, mit besondern Freyheiten und Rechten versehen worden; so wolle er sie bey dem allen geschützt wissen, und habe ihnen darüber in einem offenen Brief die nöthige Versicherungen gegeben. Erberuft sich auch auf die Privilegia, die ihnen König Stephan und Sigismund der Dritte gegeben, die wir aber so wenig, als das von Sigismund August haben auffinden können. Der Schluß des Uladislauschen Privilegii ist -- dieweil sie auch einen bereitwilligen Gehorsam, wie getreue Unterthanen zukommt, geleistet, indem sie eine gewisse Summe Geldes zu unserm Nutzen und Gebrauch gezahlet, als setzen wir dieselben durch gegenwärtigen [p. 39] Brief nicht nur in Ruhe, sonder wir verheissen auch unsere vorgedachte Einwohner beyder Marienburgischen Werder vor dergleichen Contributionen zu ewigen Zeiten zu befreyen.

Des jetzigen Königes von Polen Stanislai Augusti Majestät, haben ihnen, auf Ansuchen des Cornelius Wilms von Neumünsterberg, und Cornelius Gerdsen von Markushof, als Deputirten der sämtlichen Westpreußischen Mennonistengemeinen, ihre Religiousprivilegia in Warschau den 20. December 1764 bestätiget. Und zwar gehet das zunächst auf das Privilegium von August dem Dritten, aus Warschau vom 15. April 1736, durch welches aber die seiner Königlichen Vorfahren Johann Casimirs von 1650 und 1660, Johann der Dritte von 1694 und August des Zweyten von 1697 und 1732 ihre Bestätigung bekommen hatten. Es ist uns von dieser Generalbestätigung nur eine Uebersetzung geliefert worden, die nicht mit aller nöthigen Genauigkeit gemacht zu seyn scheinet, weswegen wir sie auch nicht ihrem ganzen wörtlichen Inhalt nach hierher setzen können. Das Wesentliche bestehet in folgendem.

Es geschahe oft, daß man seine Rechte zu weit ausdehne, und die allgemeine Ruhe und Sicherheit störe. Daher sey es auch gekommen, daß man die Mennoniten gedrücket, und die Königliche Oeconomie in Schaden gesetzet habe. Man habe dazu die alten Verordnungen wider die Arianer gemißbraucht. Er, der König Johann Casimir, wolle, die Mennoniten in seinen Schutz nehmen, und lasse ihnen darüber das gegenwärtige Diplom ausfertigen. Niemand soll, durch jene Verordnung wider die Arianer je ein Recht haben, die Mennoniten zu beunruhigen. Die Obrigkeiten und Gerichte sollten ihre Freyheit schützen, und [p. 39] dahin streben, daß sie auch von andern geschützet werden. Johann III. verspricht überdem auch deutlich, daß sie einen freyen Gottesdienst haben sollen, und er nicht zulassen werde, daß sie jemand darin störe. August II. sagt, seine Vorfahren hätten sie aus Holland berufen, und zur Anbauung des Werders gebrauchet. Sie wären auch noch nützliche Leute. Deswegen bestätige er alle Privilegia seiner Vorfahren auf dem Thron, auch alle geistliche Verleihungen, wie sie von den locis ordinariis, vornemlich von -- -- Vätern Casimir Johann Opalinski, Michael Cardinal Radzinjowski, Theodor Potocki, Felix Ignatius Kretkofski, und Franz Czapski, Bischof in Culm, verliehen worden, betreffend ihren freyen Gottesdienst und Schulen, Haltung der Taufe, und des Abendmahls, Verheyrathungen, Begräbnisse, und andere ihnen verliehene geistliche Freyheiten. Denen, die wider die Meinung und den Willen des Königs diese ihre Freyheiten stören würden, ward Strafe angedrohet, und den Woywoden, Landeshauptleuten, dem Administartor, und den übrigen Beamten der Marienburgischen Oeconomie ward anbefohlen, über diese Königliche Verordnung zu halten. Dieses alles hat August III. bestätiget. Die Generalbestätigung des jetzigen Königes hat contrasignirt Clemens Kozlowski, des grössern Reichssiegel Secretarius. Vom Culmischen Boschof Felix Ignatius von Kretkow Kretkowski erhielten sie unterm 27. April 1728 auf ihre eingereichte Bitte die Erklärung, daß kein Geistlicher, auch sonst keiner sie in ihren Rechten und Freyheiten, in Haltung der Schule und der Andachten, stören solle.

[p. 41]

B.



Demnach bey Seiner Königlichen Majestät in Preussen, unserm Allergnädigsten Herrn, die Mennonisten und Erbpächter des Vorwerks Plauschwarren, Amts Belgarden in Preussen, allerunterthänigste Ansuchung gethan, ihnen zur Ausübung des ihnen in ihrer Erbpachtsverschreibung verwilligten freyen Religiousexercitii, und zur Haltung eines eignene Schulmeisters allergnädigst zu verstatten, daß sie auf gedachtem Vorwerk auf ihre eigene Kosten ein Bethaus und eine Schulstube erbauen mögen, Höchstgedachte Seine Königliche Majestät auch diesem ihrem Gesuch, in Betracht der angeführten Umstände, und da dagegen so wenig Dero Preußische Regierung, als Gumbinsche Krieges- und Domainencammer etwas zu erinnern gefunden, in Gnaden gewillfahret und Platz gegeben haben, als concediren und erlauben Höchstdieselben hiemit, und Kraft dieses gedachten Mennoniten und Erbpächtern nicht allein die allerunterthänigst nachgesuchte Aufbauung eines Bethauses und einer Schulstube, sondern wollem demselben auch alle Rechte und Freyheiten, welche nach Dero Preußischen Landesverfassung andern dergleichen Bethäusern zustehen, ebenmäßig, jedoch dergestalt beygeleget haben, daß sie dessen ohnerachtet die in ihrer obgedachten Erbpachtsverschreibung versprochene Abgaben an die Tilsitsche Kirche, auch übrigen Kirchen- und Schulbedienten unweigerlich abzuführen, nach wie vor verbunden bleiben sollen. Wornach männiglich, insbesondere die Preußische Regierung, Cammer und Consistorium sich allergehorsamst zu achten, und bemeldte Mennonisten, und Erbpächter des Vorwerks Plauschwarren bey dieser ihnen ertheilten Concession bedürfendenfalls [p. 42] gebührend zu schützen haben. Des zu Urkund ist gegenwärtige Concession von Uns Höchsteigenhändig unterschrieben, und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrücket worden. So geschehen und gegeben zu Berlin, den 31ten Julii 1767.

Friedrich

(L. S.)


C.



Wir Friedrich von Gottes Gnaden tc. tc. tc. Urkunden und bekennen hiermit, daß, nachdem die sämtlichen Mennonistengemeinen Unseres Königreichs Preussen, in Ost- und Westpreussen, auch Litthauen, allerunterthänigste Ansuchung gethan, Wir geruheten Ihnen in Betracht der Toleranz und Enrollirungsfreyheit, so sie und ihre Glaubensgenossen bisher in diesem Unserm Königreich genossen, und nachdem die jetzigen Mennonistengemeinen aus 12603 Seelen bestehend, wegen sothaner Enrollirung und Werbungsfreyheit zur Unterhaltung der Culmschen Cadettenschule sich zu einer jährlichen Beysteuer von Fünftausend Thaler seit Trinitatis 1773 verstanden, eine von Uns Höchstselbst ausgestellte allergnädigste Versicherung und Gnadenprivilegium zu ertheilen, daß sie von der Enrollirung, und dem naturellen Militairdienst immerwährend befreyet, und bey dem Genuß ihrer Glaubensfreyheit, Gewerbe und Nahrung [p. 43] gelassen und geschützet werden würden, wir dieses allerunterthänigste Gesuch in Gnaden Statt finden lassen. Wir verheissen und versprochen demnach, für uns und unsere Nachkommen an der Krone, gedachten Mennonistengemeinen in Unserm Königreich Preussen, daß, so lange sie und ihre Nachkommen sich als getreue, gehorsame und fleißige Unterthanen verhalten, die auf ihren Gründen haftende, oder mit ihrem Gewerbe sonst verknüpfte Abgaben prompt entrichten, sich den allgemeinen Landespflichten gleich den übrigen Unseren getreuen Einsaassen nicht entziehen, die bisherige 5000 Rthlr. bezahlen, wegen der Enrollirungsfreyheit jährlich in den vorgeschriebenen Terminen an die angewiesene Casse prompt abführen, und sonst überall sich als redliche, treue und gehorsame Unterthanen betragen werden, sie von der Enrollirung und den naturellen Militairdienst auf ewig befreyet bleiben, und bey den Genuß ihrer Glaubensfreyheit, auch Gewerbe und Nahrung, nach denen in Unserm Königreich Preussen eingeführten Landesgesetzen und Anordnungen ungestört gelassen, und dabey geschützet werden sollen.

Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gnadenprivilegium Höchsteigenhändig unterschrieben, und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben Potsdam, den 29sten März 1780.

Friedrich



(L. S.)



Gnadenprivilegium

für die Mennonistengemeinen.

[p. 44]



Nachdem Seiner Königlichen Majestät von Preussen tc. tc. tc. Unser Allergnädigster Herr, der Mennonistengemeine in Preussen das einliegende Gnadenprivilegium De Dato Potsdam den 29sten März a. c. zu ertheilen, solches Höchsteigenhändig zu unterschreiben, und mit Höchstdero Cabinetssiegel bedrucken zu lassen geruhet: so ist selbiges in Dato den hier anwesenden Bevollmächtigten Johann Busenitz und Heinrich Donner gedachter Gemeine ausgehändiget worden.



Sign. Marienwerder, den 18ten April 1780.



Königliche Westpreußische Krieges- und Domainencammer.



An die Mennonistengemeine in Preussen.

1. Kirchengesch. Schafhausen 1742. Th. I. p. 860. §8. am Ende.

2. Th. III. Absch. I. p. 90, 117.

3. Ebendaselbst. Absch. 2. p. 130, 132, 219.

4. Institutiones historiae christianae recentioris. Frf. 756. Saec. XVI. Sect. XV. §. 1. p. 160.

5. §. 6. p. 166.

6. Instit. hist. eccl. Lib. IV. Helmst. 764. Saec. XVI. Sect. III. P. II. §. 5. p. 696.

7. p. 698.

8. p. 699.

9. S. 823, 834.

10. Saec. XVII. Sect. XIV. § 1. p. 346. 347.

11. Königsberg, 1722. S. 293.

12. Schlözers Staatsanzeigen. Heft 20. S. 445-449.

13. Th. I. S. 835.

14. Freye Urtheile und Nachrichten. Hamb. 746. St. 82.

15. In der Vorrede zu seinen Anabaptistischen Annalen.

16. S. 284, 285. Buch II. K. I. § II.

17. Erläut. Preuss. Th. II. S. 437.

18. Bayle Wörterbuch. Regius C.

19. Th. I. S. 266.

20. G. Arnolds Kirchengesch. I. S. 860. § 9.

21. Sixd Freybergs Worte. E. P. II. S. 437.

22. Erleut. Preuss. II. S. 438.

23. Hartk. Kirchengesch. S. 285.

24. Hartk. S. 286.

25. S. 87.

26. Hartwich. S. 276. 277.

27. Lengnichs Geschichte der Preuß. Lande, K. Poln. Auth. Th. 2, p. 131 und Docum. p. 38. n. 19.

28. Hartknoch. B. III. K. III. §. 6. S. 718.

29. Hartwich 277. §. I.

30. Hartknoch. S. 718. 1573. ist ein offenbarer Druckfehler.

31. Hartwich, S. 277.

32. Hartknoch, S. 497.

33. Preuß. Staatsgesch. Th. IV. S. 490.

34. Wiegand bey dem Hartknoch. S. 491. Occuparant in Prussia quaedam loca, vbi sua habent conuentionla.

35. Hartknoch. S. 497. 498.

36. Diese Verordnung hat nach ihrem ganzen Inhalt aufbehalten Bock in seiner Disput. die Memorabilia Vnitariorum acta in Prussia enthält. Königsb. 1753. §. 6. p. 10.

37. Lengn. V. S. 30. 31.

38. Hartwich. S. 278.

39. Hartknoch. 524.

40. Lengn. VI. 196.

41. S. 279.

42. Lengn. VI 259.

43. Lengn. VII. 19.

44. Bock §. 13 S. 52.

45. Arnolds Kirchengesch. des Königreichs Preussen. S. 575.

46. Lengn. VIII. 126, 127.

47. Lengn. VIII. 137.

48. Hartk. 279. Hartk. 857. Bock. S. 83.

49. Arnolds Kirchengesch. des Königreichs Preuss. S. 575.

50. Aus einer Abschrift in der Ramseyschen Sammlung.

51. Lengnich. IX. 13. 14. 18. 19. 37. 71. 91. 92. und Doc. S. 236.

52. Lengn. IX. S. 236.

53. Lengn. IX. S. 383.