Prussian/Polish Mennonite History

Early Secondary Sources

Johannes van der Smissen, 1854-1857

This account by Johannes van der Smissen appeared in Mennonitische Blätter serially starting in July 1854 and ending in December 1857. Johannes van der Smissen was born in 1808 in Altona, studied at the universities of Copenhagen and Berlin, and in 1856 became the pastor at Kiernica, Galicia. In 1868 he became pastor in Sembach, Palatinate, and remained there until his death in 1879. See Mennonite Encyclopedia, vol. 4, p. 552. He was a first cousin to Jacob Mannhardt, the long-time pastor of the Danzig Mennonite church.

This has not been proofread very carefully, so if you find errors please let me know so I can correct them.


"Ueber die ersten Anfänge der Mennoniten in Preußen," von Candidat Johannes van der Smissen. Mennonitische Blätter, Juli 1854, p. 29

Wann, von wo und auf welche Weise die Taufgesinnten zuerst nach Preußen gekommen sind? dieses noch mit historischer Gewißheit zu entscheiden, wird wohl jetzt nicht mehr möglich sein, wenigstens nicht nach den Nachrichten, die ich darüber habe auffinden können; sollte aber Jemand etwas mehr beibringen können, was dazu dienen könnte, das hier Gesagte zu berichtigen oder zu erläutern, so würde ich mich ihm zum Danke verpflichtet fühlen.

Die erste Erwähnung von Wiedertäufern, unter welcher Benennung man damals auch die stillen Taufgesinnten oder Mennoniten mit zu verstehen pflegte, die mir hier im Lande bekannt geworden, geht von Ostpreußen aus. Ostpreußen war, nachdem der Bischof von Samland sich 1524 und der bisherige Hochmeister des deutschen Ordens, Albercht von Brandenburg, von nun an erster Herzog von Preußen, sich 1525 entschieden für die Reformation erklärt hatte, das erste ganz protestantisch constituirte Land. Hier hatten schon über 100 Jahre früher, begünstigt selbst von vielen Ordensrittern, die damals die Herren des Landes waren, die Hussiten Eingang gefunden. Auch standen nicht so kräftige, entschiedene Männer mit solchem Ansehen hier an der Spitze der kirchlichen Bewegung, als Luther in Sachsen und Zwingli in Zürich; selbst der Herzog konnte wohl nicht einmal überall im Lande unbedingt befehlen, da er, um sie für seine Umgestaltung des Landes zu gewinnen, auch andere Mitglieder des Ordens mit Land begaben mußte. So ist es denn nicht zu verwundern, daß anderswo ihres Glaubens wegen Verfolgte hier Schutz oder Zuflucht suchten und fanden. Andere, aber fast eben so günstige Verhältnisse, fande sich in Westpreußen. Dieser Theil des Landes hatte sich von der Herrschaft des Deutsch-Ritter-Ordens losgesagt und den König von Polen als seinen Landesherrn angenommen, aber nur unter Bedingungen, die den Einzelherren und einzelnen [col. 2, p. 29] Städten im Lande große Freiheit gewährten. Auch hier hatte die Reformation Luthers bald Anklang gefunden, und wenn auch von der herrschenden katholischen Parthei bedrückt, so fand doch die protestantische Kirche Westpreußens an der nicht unbedeutenden protestantischen Parthei unter den polnischen und preußischen Großen eine mächtige Stütze; während der Kämpfe beider Kirchen aber um die Herrschaft im Lande konnten sich die stillen Taufgesinnten, welche sich bei den Streitigkeiten nicht betheiligten, fast unbemerkt mehr und mehr festsetzen. Aus diesen Verhältnissen erklärt es sich auch wohl, daß die dicken Märtyrerbücher unserer Kirche keinen einzigen eigentlichen Märtyrer in Preußen aufzuweisen haben.

Zuerst werden Wiedertäufer in Ostpreußen erwähnt um das Jahr 1531, indem es heißt, es seien Sacramentirer und Wiedertäufer in's Land gekommen. Zwar waren die, mit welchen das Gespräch zu Rastenburg gehalten wurde, wohl keine Wiedertäufer, denn unter den Gegenständen, worüber man mit ihnen disputiren wollte, wird in der Einleitungsrede des Paul Speratus weder der Taufe noch sonst einer der Hauptunterscheidungslehren der schwärmerischen Wiedertäufer oder auch der stillen Taufgesinnten erwähnt. Waren aber in jener Zeit wirklich Wiedertäufer hier im Lande, so waren es wahrscheinlich stille Taufgesinnten oder Mennoniten, von denen wir bald deutlichere Spuren hier treffen, nicht schwärmerische Wiedertäufer, von deren Wirkung wir hier nirgends etwas vernehmen, und die sich doch nicht gerne ruhig zu verhalten pflegten.

Unter den Batavos vagantes umherziehenden Niederländern, gegen welche 1534 Paul Speratus, Bischof von Pomesanien, ein Buch schrieb, waren wahrscheinlich auch Taufgesinnte. Nach dem schweizerischen Schriftsteller Ottius sollen 1536 die Anabaptisten, d. i. Wiedertäufer, in Preußen zur schweren und ewigen Arbeit verdammt sein, da aber keiner der inländischen Schriftsteller dieses Urtheil anders als aus dem Ottius kennt, welcher dadurch zeigen will, daß es nicht so unerhört sei, Wiedertäufer, worunter er auch stille Taufgesinnte versteht, gewaltsam bekehren zu wollen, so mag es [p. 30, col. 1] wohl erlaubt sein, diese Angabe des so weit entfernten Ottius zu bezweifeln. Sicherer ist wohl eine andere Nachricht, die Hartknoch mittheilt, mit den Worten" "Es schreibt M. Fr. Staphylus, daß um dieselbe Zeit, als er in Königsberg gewesen, 1545-50, bei Danzig, Elbing und Königsberg Wiedertäufer gewohnt haben." Daß in jener Zeit hier in diesen Gegenden Taufgesinnte gewesen, können wir auch schon daraus schließen, daß Menno selbst den 7. October 1549 einen Brief an die Gemeinde in Preußen geschrieben, und daß wir über seinen Aufenthalt seit dem Jahr 1546, wo er aus Köln weichen mußte, bis 1553, wo wir ihn in Wismar wiederfinden, weiter nichts wissen, als daß er gegen das Ende dieses Zeitraums in den Gegenden an der Ostsee sich aufhielt, ja bis Liefland hinaufkam und, daß Keiner als er in all jenen Strecken bei den Gemeinden die Taufe verrichtete. Da nun Preußen zwischen Deutschland und Lievland an der Ostsee liegt, so war ohne Zweifel Menno selbst auch hier. Zugleich erhellet aus dieser Nachricht, daß die hiesigen Gemeinden um jene Zeit wohl noch keine eigene Aeltesten hatten, wie es denn überhaupt damals, wo in den meisten Ländern noch die Taufgesinnten und besonders ihre Aeltesten verfolgt wurden, nur noch wenige Aelteste gab, die, oft unter Lebensgefahr, umherreiseten und die verschiedenen Gemeinden mit Taufe und Abendmahl bedienten. 1550 klagten die Elbinger über die Mennoniten bei dem Könige Sigismund August: "Daß sie sich in der Stadtfreiheit häuslich niedergelassen, und thäten den Ihrigen Abbruch." Deswegen befahl der König dem Rath der Stadt Elbing, das sie den sogenannten Holländern und Wiedertäufern ernstlich sagen sollten, innerhalb 14 Tagen die Stadt zu räumen. - Hier haben wir zugleich eine Andeutung, von wo die hiesigen Mennoniten gekommen, nämlich aus Holland, und diese Andeutungen wiederholen sich; so heißt es bei Hartknoch, Preußischer Kirchenhistorie, Bch. 3, Cap. 3, §. 6: "Nachdem in den Niederlanden Philipp II., König von Spanien, durch den Herzog von Alba grausam hausiren und die Reformirten grausam verfolgen ließ, haben viele Niederländer, theils aus Furcht, theils auch aus anderen Ursachen, sich in andere Oerter und also auch nach Preußen begeben. Insonderheit haben sich viele um Danzig, im Schottlande, in der Schidlitz und unterschiedene auch in der Stadt selbst mit Weib und Kind gesetzet. Anfangs haben sie sich auch stille verhalten, so daß man mit ihnen zufrieden hat sein können. Allein mit der Zeit fingen sie nicht allein an, der Bürgerschaft schädlich in der Handlung zu fallen, sondern sie äußerten sich auch der Religion wegen und brachten ihre Irrthümer unter die Leute. Als dieses der Magistrat und die Bürgerschaft wahrgenommen, wollten sie diesem Uebel bei Zeiten vorkommen, deshalb ward ein Edict wider sie angeschlagen, daß die Wiedertäufer, Sacramentirer und anderer Secten Leute in der Stadt nicht sollten geduldet werden. Aber dieses erste Edict kam nicht zur Execution, sondern es blieb bei dem vorigen. Hernach ist 1573 aus Schluß aller Ordnungen das vorige Edict vor [p. 30, col. 2] die Hand genommen, verbessert und an dem Artushof den 26., 27. und 28. April angeschlagen worden, darum allen Fremden in der Stadt auch derselben Botmäßigkeit Haus und eigen Rauch zu halten verboten und zwischen derselben Zeit und nächstkommenden Pfingsten zu räumen anbefohlen worden. Item, es ward geboten, daß alle Wirthe, welche fremde Leute herbergen, bei ihrer bürgerlichen Pflicht auf ihre Gäste der Religion halber fleißig Aufsicht haben sollten, daß kein Wiedertäufer, Sacramentirer, Schwärmer in der Stadt und so weit sich dessen Gebiet erstreckt, soll gehegt und geduldet werden." Daß unter jenen Niederländern Mennoniten gewesen, läßt sich schon daraus schließen, daß in dem Edict gegen sie Wiedertäufer genannt werden, auch war das hier genannte Schottland in früheren Zeiten fast ganz von Mennoniten bewohnt. Schottland und Schidlitz sind zwei Ortschaften ganz nahe bei Danzig, ersteres gehörte den Bischöfen von Cujavien, Schidlitz war eine Besitzung des Brigitten-Nonnenklosters zu Danzig; merkwürdig ist es, daß auf diesen katholisch-geistlichen Besitzungen die Mennoniten mehr Duldung fanden, als in der lutherischen Stadt Danzig; der Grund liegt aber wohl darin, daß die Angriffe gegen die Mennoniten in den preußischen Städten, hauptsächlich vom Brotneid der Innungen ausging, wogegen die Bischöfe ihr Schottland, auch wohl mit um Danzig Abbruch zu thun, in jeder Weise zu heben suchten, wozu ihnen die niederländischen Mennoniten als fleißige, ruhige Leute, die gern bereit waren, ihrer Landesobrigkeit zu zahlen, wenn sie nur geduldet wurden, wohl die geeigneten Leute scheinen mogten. Mit obiger Stelle des Hartknoch stimmt, was der Aelteste der Danziger Mennoniten-Gemeinde, Hans von Steen, 1768 an Martin Möllinger, Aeltesten der Taufgesinnten-Gemeinde zu Mannheim in der Churpfalz schrieb: "Von dem Ursprung unserer Gemeinden in diesen Ländern ist bekannt, daß in der schweren Verfolgungszeit, da Duc de Alba in denen Niederlanden um der Religion so grausam tyrannisirt, schon viele von unsern Glaubensgenossen nach Preußen geflüchtet und sich allda, auch hier um und bei Danzig häuslich niedergelassen." Ferner sagt Hartknoch, Bch. 6, Cap. 2, §. 18: "Unter den Holländern an der Weichsel (im Kulmischen) sollen auch etliche Mennonisten oder Wiedertäufer sein." Nehmen wir hiemit zusammen, daß wenigstens bei den Flamingischen Gemeinden (von den Friesischen habe ich darüber keine bestimmten Nachrichten) noch bis in das vorige Jahrhundert (in Danzig bis 1777) die holländische Sprache nicht nur beim Gottesdienst gebraucht wurde, sondern, daß auch die verschiedenen Gemeinden sich dieser Sprache bei ihrem Briefwechsel bedienten, so kann man wohl nicht zweifeln, daß der Hauptstamm der hiesigen Mennoniten aus den Niederlanden hiehergekommen sei. Freilich mögen auch wohl manche Taufgesinnte aus anderen Gegenden, namentlich aus Mähren, hier Zuflucht gesucht haben. In Mähren, wo unter hartem Druck und Verfolgung große Gemeinden bestanden hatten, wurden sie 1622 gänzlich ausgetrieben; viele von diesen mögen wohl in den [p. 31 col. 1] Friesischen Gemeinden weiter oberhalb an der Weichsel bei Thorn, Kulm und Graudenz Aufnahme gefunden haben, wenigstens wird von einem Funk, der 1709 Lehrer in der Kulmischen Gemeinde war, erzählt, daß er aus Mähren gekommen sei; doch war auch wohl hier ein niederländischer Stamm, wie wir eines Theils aus der oben angeführten Bemerkung des Hartknoch, andern Theils aber auch aus den Familiennamen schließen können, von denen viele offenbar friesischen Ursprungs sind, wie Dirksz, Gehrtsz, Jansz u. a.

Proselyten scheinen die Mennoniten hier im Lande wenig gemacht zu haben, wenigstens werden sie in den Edicten gegen sie immer als eingewanderte Fremdlinge behandelt und kaum findet man eine Klage gegen sie über Proselytenmacherei bei ihren Gegnern; einen einzigen Fall dieser Art führt Crichton an, aber ohne Angabe seiner Quelle. Nachdem er nämlich nach Hartwich [Pag. 177 §. 1] erzählt hat, wie Herr Sebastian Neogregorius in Elbing 1571 sehr gründlich und hart gepredigt habe wider die Wiedertäufer, die auf den Landgütern geduldet wurden, und gebeten, daß doch endlich Mittel möchten vor die Hand genommen werden, damit sie möchten abgeschafft werden; und wie darauf die Erb-Zünfte und Gewerbe den 24. Octoberr 1571 beim Rath angehalten, daß die Wiedertäufer die Landgüteer räumen möchten, worauf sie auch eine Resolution erhalten, daß die Widerspenstigen zwischen hier und Ostern abscheiden und ihre Nahrung anderswo suchen sollten (wobei Hartwich übrigens hinzufügt: "Solches aber ist nicht allenthalben gleich geschehen, sondern einige Bürger haben ihre Mennonisten auf den Landgütern beibehalten.") fügt Crichton hinzu: "Dieselbe Klage ward den 16. Juli 1572 wiederholet, worauf sich der Rath erkläret, weil die Mennoniten ihr Korn gesäet, so sei es billig, daß sie zuvor einerndten und alsdann wegziehen. Am 1. Oct. desselben Jahres wurden abermalige Beschwerden über sie geführet, sie zögen nicht ab, verführten andere, auf Sprengels Land habe der Leinweber den Windmüller und andere, die ehedem in die lutherische Kirche gegangen wären, an sich gezogen. Es sollte ein Tag festgesetzt werden, an welchem sie räumen sollten. Dem Windmüller sollte man seine Besoldung nehmen. Worauf der Rath den Bescheid gab, die Wiedertäufer sollen zwischen hier und Martini in die Kirche gehen oder wegziehen, der Windmüller solle zur Rückkehr ermahnt werden, es sei besser seine Seele zu retten als ihn schleunig abzuschaffen, verhoffentlich würde er zu gewinnen sein." Von den Leinweber und Windmüller erwähnt Hartwich, der sonst auch von der zweiten Klage von 1572 redet, nichts; sollte Crichton hier vielleicht Nachrichten aus dem Elbinger Stadtarchiv benutzt haben? Wohl mögen einige unserer Mennonitischen Familien inländischer Abkunft sein, doch scheint mir wahrscheinlich, daß deren Vorfahren nicht hier im Lande, sondern auf Reisen in Holland, übergetreten sind; von einer Familie weiß ich dieses aus mündlicher Familienüberlieferung und auch Hans von Steen erwähnt dergleichen Fälle in seinem schon angeführten Briefe an Martin Möllinger.

[p. 31 col 2.] Aehnlich wie die Bischöfe von Cujavien, in ihrem Schottland, wie die Brigitten-Nonnen in Schidlitz und einige Bürger Elbings auf ihren Landgütern, mögen noch andere größere und kleinere Gutsbesitzer die niederländischen Mennoniten als nützliche und fleißige Unterthanen, die besonders auch der Entwässerung und des Landbaues in den Niederungen kundig waren, gern gesehen ja wohl sogar herangezogen haben; eine nähere Nachricht von solchem Fall aus der Starostei Tiegenhof, findet sich im Archiv der Gemeinde zu Orlofferfelde, sie lautet: "Tiegenhof und dessen Gebiet als ein ansehnlicher Theil des großen Marienburgischen Werders war in vormaligen Zeiten, ehe es von Mennoniten bewohnt wurde, mehrentheils eine sumpfige, unbrauchbare, mit Rohr und Strauch bewachsene Gegend, welche den Gebrüdern Herrn Hans, Simon und Steffen Loysen (1) von dem polnischen Könige verliehen war. Diese Herren wünschten ihre unbrauchbare Gegend in einen bessern Zustand versetzt zu sehen, und hiezu achteten sie die holländischen Mennoniten am fähigsten, solches zu bewerkstelligen; denn die Mennoniten aus Deutschland hatten schon ehedem diese Gegend bereiset, um sich hier niederzulassen; da sie aber nicht Kenntniß hatten, mittelst Canälen, Dämmen und Mühlen die Abwässerung zu bewerkstelligen, so gaben sie ihr Vorhaben auf; deshalb wandten sich die bemeldeten Herren an die Mennoniten in Holland. 1562 berief Simon und Steffen Loysen, nebst seiner Frau Esther von Baasen (2) die Mennoniten aus Holland und anderen Orten anhero und diese machten die Niederungen des großen und kleinen Werders urbar, denn sie schütteten die Dämme am Haff, Drausensee und unterwärts an der Weichsel und Nogat und die an der Tiege, sie erbauten Wassermühlen und gruben Abwässerungscanäle und machten dergestalt die sumpfigte, unbrachbare Niederung urbar." Weiterhin heißt es dann in demselben Bericht: "1578 hat Hans Loysen der Jüngere das Gut Tiegenhof erblich besessen und also (vermuthlich weil die ausgedungenen Freijahre verstrichen) den eingerufenen Mennoniten die brauchbar gemachten Länder auf Zinsen ausgethan, und zwar auf 30 Jahre miethweise. Laut diesen Contracten haben die Mennoniten die Länder des Tiegenhofschen Gebiets ruhig besessen, aber nur, bis ungefähr 1581 Ernst Weiher, Castelan von Elbing und Starost von Watechi, dem Hans Loysen das Gebiet wegen gewisser Schuldforderungen abgenommen hat. Die Contracte von den Loysen hat er alle cassirt und an deren Stelle den Mennoniten neue Contracte auf 20 Jahre unter seiner Hand und Siegel gegeben. 1601 hat die nachgelassene Wittwe des verstorbenen Weiher, Frau Anna von Martangen die Contracte der Mennoniten auf 40 Jahre erneuert. Die Contracte von der Anna von Martangen sind auch von dem Könige von Polen confirmiret worden. Nach Verlauf dieser 40 Jahre ist ein Herr Abraham Gehemann gewesen, derselbe [p. 32 col. 1] hat die Contracte der Mennoniten wieder auf 40 Jahre erneuert." Diese Erzählung wird im Ganzen durch das älteste Privilegium, welches wir hier im Lande besitzen, das des Königs von Polen Wladislaus VI. vom Jahre 1642 bestätigt, welches lautet:

"Wladislaus der Sechste von Gottes Gnaden, König in Polen, Großfürst in Litthauen, Reußen, Preußen, Masuren, Samoyten, Liefland, Smolensko und Czernichow, wie auch der Schweden, Gothen, und Wenden erblicher König etc. thun kund durch gegenwärtigen Brief allen und jeden, denen daran gelegen, demnach aller Fleiß und Bemühung, so zum gemeinen Nutzen gereichet, fürstlicher Gnade und Schutzleistung billig werth zu schätzen, und uns wohl bekannt ist, welchergestalt die Vorfahren der mennonitischen Einwohner unseres Marienburgischen, sowohl großen als kleinen Werders, so von denen Loysis mit Einwilligung und Vorbewußt das weiland Durchlaugtigsten Sigismund Augusti, unseres Vorfahren und Großvaters, wegen gewisser ihnen verliehenen Freiheiten, Rechte und Gerechtigkeiten berufen worden; damals an wüste, sumpfige und unbrauchbare Oerter in selbigen Werdern gekommen, und selbige durch viel Arbeit und große Unkosten, so theils in Ausrottung des Gesträuchs, theils in Aufbauung nothwendiger Mühlen, um das Wasser aus den sumpfigen und überschwommenen Oertern auszuführen, theils auch auf die Dämme welche sie, die Ergießungen aus der Weichsel, Nogat, Drausen, Haff und Tiege und anderen Strömen abzuhalten, gebaut, angewandt haben, nutzbar und fruchtbar gemacht und ihren Nachkommen hiedurch ein Exempel sonderbaren Fleißes, Arbeit und Kosten, dergleichen zu thun hinterlassen haben. Auch haben wir auf unterthänigstes Ansuchen vorbesagter Einwohner unserer Marienburgischen Werder alle und jede Rechte, Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten, so von dem Durchlauchtigsten Sigismundo Augusto, unserm Großvater, verliehen und von dem Durchlauchtigen Stephano und Sigismundo III., unsern königlichen Vorfahren bestätigt worden, kraft unserer Königlichen Autorität alle und jede gedachte Privilegien, Rechte, Gerechtigkeiten, Freiheiten und Gewohnheiten, deren sie bisher gebrauchet, keine im geringsten nicht ausgenommen, approbiren und gedachte Einwohner dabei vollkommen erhalten und schützen wollen, wie wir durch gegenwärtigen unsern Brief dieselben approbiren, sie dabei erhalten und schützen; wollend, daß dieselben sammt und sonders ihre immerwährende Kraft behalten sollen. Weil sie auch, als getreue Unterthanen, ihren Gehorsam in Darreichung einer gewissen Summe Geldes zu unserm Gebrauch bezeuget, so quittiren wir sie nicht allein wegen Empfang dieser Summe durch gegenwärtigen unsern Brief, sonder versprechen auch für uns und unsere Durchlauchtigen Nachfolger, vorgedachte Einwohner beider unserer Marienburgischen Werder von dergleichen Abgaben hinfüro und zu ewigen Zeiten befreien und nicht zugeben wollen, daß dergleichen etwas durch jemand von ihnen gefordert werde."

Zu Urkund dessen haben wir gegenwärtiges eigenhändig unterschrieben und mit dem Reichsinsiegel befestigen [p. 32 col. 2] lassen. Gegeben in Warschau den 22. Monatstag December im Jahr 1642, Unserer Reiche des Polnischen im 10., des Schwedischen im 11. Jahr.

Vladislaus, König Thomas Viciski,

(L. S.) Königl. Maj. Secretair.

Bei dieser Erzählung könnten vielleicht dem Kenner unserer Provinzialgeschichte einige Bedenken aufstoßen, aber auch diese glaube ich beseitigen zu können. Zuerst weiß man, daß schon der Landmeister Meinhard von Querfurt 1288-1294 die Werder hat eindeichen lassen, doch ist damals ausdrücklich nur von Dämmen am Elbingfluß, der Nogat, und Weichsel die Rede, so daß den Mennoniten doch noch an der Tiege, dem Haff, dem Drausensee und vielleicht auch an den unteren Armen der Nogat und Weichsel genug zu thun übrig bleiben mogte. Ferner begreift man nicht recht, wie die Berufung der Herren von Loysen auf Tiegenhof Einfluß auf die Ansiedlung der Mennoniten im großen und kleinen Marienburgischen Werder, die nicht zu ihrem Gebiet gehörten, haben konnte; wenn hier nicht blos das nachbarliche Beispiel gewirkt hat, so könnte damit wohl in Verbindung stehen, daß um 1610 drei Herren Weiher zugleich Herren von Tiegenhof und Ober-Oeconomen von Marienburg waren, zu deren Gebiet die Werder gehörten. Endlich möchte ich bemerken, daß man vergebens nach älteren Privilegien gesucht hat, und es ließe sich fast vermuthen, daß diese gar nicht existirt haben; mir scheint es gar nicht unwarhscheinlich, daß es von den Königen bestätigte Pachtcontracte gewesen, wenigstens trifft die Zeit zu, 1562 regierte Sigismund August, 1581 Stephan Bathori und 1601 Sigismund III.

Um diese Zeit, wenn nicht schon früher, scheinen sich auch hier in Preußen förmliche Gemeinden gebildet zu haben. Im Jahre 1568 oder 1569 kam nämlich der als Menno's Hauptmitarbeiter bekannte Dirk Philippsz, als Aeltester der Gemeinde, mit Hans Sikken und einigen anderen von Danzig nach Emden, um die in Friesland damals entstandenen Streitigkeiten zwischen Flamingern und Friesen zu schlichten, auf welcher Reise er 1570 starb; das von einigen angeführte Sterbejahr 1567 oder 1568 kann wohl nicht richtig sein, da er in Emden noch sein Urtheil über Dinge abgab, die erst 1568 sich in Friesland und schon eine Zeitlang vor seiner Ankunft daselbst sich zugetragen und die Verhandlungen darüber sich noch während seiner Theilnahme ziemlich in die Länge zogen. Reiswitz erwähnt ohne Angabe seiner Quelle beim Jahre 1573: "Schon damals bestand in Montau im Werder eine förmlich eingreichtete mennonitische Gemeinde, deren Aeltester Hans van Swinden war." Nun aber wird später zu Montau im Werder nie eine Gemeine erwähnt, daher möchte ich glauben, daß es eine Verwechselung mit Montau in der Graudenzer Niederung ist, wo noch jetzt eine Gemeinde besteht und wo schon 1586 ein Bethaus der Mennoniten gebaut wurde, höchst wahscheinlich das älteste hier im Lande, wenigstens sind alle Gemeinden, von denen mir darüber etwas bekannt geworden, erst später mit eigenen Bethäusern versehen worden. Die Danziger 1660 [p. 33] die Elbingsche 1753 [someone has crossed this out and handwritten 1695], Orlofferfelde 1751, Heubuden, Tiegenhagen, Ladekopperfelde und Fürsternwerderfelde 1768. 1610 müssen auch die Mennoniten in Elbing schon eine geordnete Gemeinde gehabt haben, denn damals wird geklagt, daß sie dort unter sich selbst traueten, und ein Verbot dagegen soll von E. E. Rath ihrem Aeltesten mitgetheilt werden.

(Fortsetzung folgt.)

"Fortsetzung, der Geschichte der Mennoniten in Preußen," von Candidat van der Smissen, Mennonitische Blätter, Dec. 1854, p. 51

Es ist bekannt, daß im 16ten Jahrhundert die Mennoniten-Gemeinden namentlich in den Niederlanden von mancherlei Spaltungen zerrissen wurden, und auch unsere Preußischen Gemeinden sind nicht ganz frei davon geblieben. Wir haben schon oben gesehen, daß 1568 oder 69 Dirk Philippsz, Hans Sicken und andere aus Preußen nach Emden kamen, um die Streitigkeiten zwischen Flamingern und Friesen zu schlichten, sie schlichteten sie aber nicht, sondern nahmen entschieden Partei für die Flaminger, womit die Friesen aber, obwohl auch auf sie das Ansehen des Dirk Philippsz nicht ohne Einfluß war, sich keinesweges zufrieden gaben; auch mögen in Preußen nicht alle damit einverstanden gewesen sein. Wenigstens finden wir hier sehr bald nicht bloß flamingsche, sondern auch friesische Gemeinden, ja sogar eine in Danzig selbst, später unter den Namen der neugartener Gemeinde bekannt, weil sie ihr Versammlungshaus in der Vorstadt Neugarten hatte, auch wurde sie die Gemeinde der Bekümmerten genannt, wie aus einem Aktenstück im Danziger Archiv vom Jahre 1678, welches auch bei Hartknoch und nach ihm bei andern erwähnt wird, zu ersehen, wogegen die flamingische Gemeinde zu Danzig die stadtgebietische Gemeinde von ihrem Versammlungshaus auf Stadtgebiet genannt [p. 52 col. 1] zu werden pflegte, in dem vorerwähnten Aktenstück aber die Gemeinde der Klarichen heißt. Die älteste Erwähnung der friesischen Gemeinden in Preußen finden sich wohl in der Successio anabaptistica (3), wo es heißt: "Hans de Wever und Jacob van der Moelen haben heftigen Zank bekommen mit einer Taufgesinnten Kirche zu Danzig, die man die Bekümmerten nennt, über welche Quyryn van der Mölen Bischof war. Diese haben die vorgenannten Häupter so bekümmert mit Disputiren, Argiren und viele Schriften anzuführen, daß sie kein Auskommen wußten, ihre Meinung zu vertheidigen, und wie es die Art des Hochmuthes ist, lieber in den Abgrund der Hölle zu verfallen, als mit seiner eigenen Erniedrigung sich zur Liebe zu neigen, sind sie halsstarrig geblieben (nach dem Sinn von Hans und Vermoelen) und deshalb von ihnen gebannt." Hans de Wever oder Hans Buschart und Jacob van der Moelen, auch van der Molen, van der Meulen, Vermoelen oder Vermaulen geschrieben, waren angesehene Lehrer der Flaminger in den Niederlanden. Die Successio anabaptistica setzt diese Begebenheit zwischen den Bann Peters van der Köln, der einige Jahre nach dem Gespräch von Emden, 1578, fällt und dem Streite der Huiskoopers 1586-1589. Darnach scheint es wohl, daß die Begebenheit zwischen 1580 und 86 zu setzen ist. Vergleichen wir hiermit eine Nachricht in dem Aeltesten-Verzeichniß der Danziger Flamingischen oder Stadtgebietischen Gemeinde, welches freilich erst im vorigen Jahrhundert von Hans van Steen angelegt und also über 100 Jahre jünger ist, als die Successio anabaptistica; sie lautet: "Im Jahre 1588 ist Cryn Vermeulle Aeltester in Danzig gewesen, welcher auch zu seiner Zeit einige Bibeln unter seinem Namen hat drucken lassen, weswegen man dieselben auch schottländische Bibeln genannt, indem derselbe in Schottland bei Danzig gewohnt hat; jedoch sind selbige immer sehr selten gewesen. Dieser Cryn Vermeulle soll vielen Antheil an der damaligen Uneinigkeit gehabt haben, wozu ihm ein ebenfalls hier angestellter Lehrer Hans von Schwindern (4) behülflich gewesen, daher man sich gezwungen sah, sowohl den Aeltesten als den Lehrer von der Gemeinde auszuschließen, welches durch den Aeltesten von Montau Hilchen Schmit und seine Gesellschaft geschehen, wozu sie von der Gemeinde in Harlem bevollmächtigt waren." Die hier erwähnten scholltändischen Bibeln sind in holländischer Sprache, ein Exemplar derselben in klein Folio ist jetzt im Besitz des Herrn Pastor Roosen in Hamburg, auf deren Titel sich die Worte finden: "Men vindt se te coop by Kryn Vermeulen de jonghe, Cramer woonende op te lege Zyt van Schotland by Danswyck 1598". Quyryn Kryn oder Cryn sind Entstellungen desselben Names Quirinus. Dem von Hans de Wever und Jacob van der Molen nun mehr für sich gewissermaßen privatim ausgesprochenem Banne scheint nun durch Hilchen Schmit und seine Gesellschaft, der damals [p. 52, col. 2] wahrscheinlich außer jenem Quyryn van der Molen der einzige Aelteste hier zu Lande war, die kirchliche Bestätigung gegeben zu sein, und dadurch war denn die Trennung vollständig ausgesprochen. Auffallend ist es übrigens, daß die Montauer und die Neugartener Gemeinde später zu derselben Gemeinschaft gehörten, nämlich zu der der Friesen. Es muß aber auch diese Ausschließung noch vor 1590 geschehen sein, denn um diese Zeit haben wir deutliche Spuren der Trennung. Nachdem Crichton schon einige Seiten von Mennoniten in Ostpreußen, Elbing und Danzig gesprochen, fährt er auf Seite 21 fort: "Auch bei Danzig, Marienburg und in den Niederungen an der Weichsel, bis in die Gegend von Thorn und Graudenz wohnten nicht wenige. Es waren fünf Gemeinden, deren Abgeordnete den 25. September 1586 eine Zusammenkunft hielten, sie waren von Danzig, Elbing, aus dem kleinen Werder, Montau und Alt-Thorn, wovon sie noch unter sich schriftliche Nachrichten haben." War etwa auf dieser Versammlung der Streit mit Jacob van der Moelen und Hans de Wever? oder wurde sie vielleicht in Folge dieses Streites gehalten? Wenn man statt Elbing, Orlofferfeld setzt, eine Gemeinde von deren Mitgliedern gewiß viele auf Elbingschen Gebiet, vielleicht auch einige in Elbing selbst wohnten, und die jedenfalls sehr alt ist, so haben wir hier nur Orte, wo später friesische Gemeinden bestanden, und mit Ausnahme der kölnischen Gemeinde alle friesische Gemeinden in Westpreußen genannt, daher möchte ich fast vermuthen, daß die Versammlung vom 25. September 1586 eine Versammlung der Friesen gewesen, die sich hier vielleicht eben nach jenem Banne enger an einander geschlossen, vielleicht war es aber auch eben auf dieser Versammlung, wo sie gegen jene beiden flamingschen Lehrer kämpften, dann könnte vielleicht 1588 die Ausschließung erfolgt sein. Hätten wir noch die schriftlichen Nachrichten, so würden wir wohl besser darüber urtheilen können. War es aber eine allgemeine Versammlung, oder eine Versammlung der Flaminger, so ist es jedenfalls auffallend, daß die Gemeinde im großen Werder in alter Zeit die größte und eine der angesehensten, nicht vertreten war.

Bald nach dieser Zeit müssen hier in Preußen auch Versuche zur Wiedervereinigung verschiedener Parteien stattgefunden haben. In den Sammlungen der Briefe des berühmten holländischen Aeltesten Bubbert Gerritsz, der zwischen den Jahren 1588 und 93 in den Niederlanden die Vereinigung mehrerer friesischen hochdeutschen und waterländischen Gemeinden vermittelte, finden sich auch drei Briefe an die Gemeinde in Preußen, in dem ersten vom 20. Februar 1590 aus Amsterdam ermahnt er zur Einigkeit und in dem letzten vom 19. Dezember 1596 heißt es unter Anderem: "Wir lassen unsere lieben Brüder und Diener der Gemeinde Gottes (die Gott zum Frieden gebracht hat) in Preußen wissen, daß wir Eure Schrift, darin Eure Friedens-Verhandlung erklärt wird, hier vor der Gemeinde gelesen haben, welches ihr eine große Freude gewesen ist, und haben Gott gedankt, daß er euch solches Herz und Gemüth gegeben hat, um die verschiedenen Namen von Völkern (woraus so großes Aergerniß und Anstoß kommt) wegzunehmen so viel an Euch ist; denn sie achten, daß man den Frieden und die Liebe (die Gottes Art und [p. 53, col. 1] Eigenschaft ist, das Band der Vollkommenheit, der höchste Weg über alle Gaben, die Hauptsumme der Gebote, der Erfüllung des Gesetzes, ja das rechte Kennzeichen der Jünger Christi) viel höher zu halten sei, als einige Meinungen, wodurch Gottes Ehre nicht geschändet, das reinigende Blut Christi nicht unter die Füße getreten, und die Grund-Artikel des Glaubens, worauf die Seligkeit ruht, nicht verworfen werden. Ach! daß alle die, die zu dieser Zeit sich nach dem hochwürdigen Namen Jesu Christi nennen lassen, die nun die allerheiligsten und gerechtesten sein wollen, merken möchten, was die Ursache sei, warum sie ihren Nächsten ihre Gemeinschaft entziehen, ihre Taufe und alle göttliche Gebräuche verwerfen und sie nicht für ein Volk Gottes halten; und daneben sehen könnten die großen Fehler und die ungleichen Meinungen, die unter ihnen selbst stattfinden und gelitten werden, sie würden immerhin ein Einsehen erhalten und den Frieden mehr suchen, als sie nun thun." Und weiter, gegen Ende des Briefes heißt es: "Deshalb, liebe Freunde, weil der Unverstand und Mißverstand kein Unglaube ist, so achten und verstehen wir, daß es besser vor Gott und erbaulicher vor den Menschen ist, daß man einander in Schwachheit vertrage, im Kleinmuth tröste und in Unwissenheit entgegen komme, die NB. nicht gegen Gottes Ehre, gegen die Kraft des Todes Christi und gegen den Grund des seligmachenden Glaubens sind. Und dieweil wir nun einige Spuren hiervon in dem von Euch geschlossenen Frieden sehen, so freuen wir uns daran und danken auch Gott dem himmlischen Vater dafür in dem Namen seines eingebornen Sohnes, daß er alle Herzen also erleuchtet und bewogen hat, daß ihr allen Unverstand zur Seite gesetzt und die rechte göttliche Art der Liebe, die gerne vergiebt und verträgt an einander bewiesen habt, und daß er also durch seinen Geist in Euch gewirkt hat, daß das Werk der Liebe und des Friedens zu solchem guten Ende gebracht ist, und wünschen Euch allen von Herzen, daß Ihr bei solcher Gesinnung des Friedens Euer Lebtage bleiben mögt, und daß der Herr die Herzen von vielen anderen auch erleuchten und bewegen wolle, um Euch hierin zu folgen, auf daß Liebe, Friede und Einigkeit wachse und zunehme, viele Aergerniß und Laster weggenommen werden, zur Seeligkeit vieler Menschen und zum Preise und zur Verherrlichung des Namens des Herrn." Ich habe diese Stellen hier deshalb so vollständig mitgetheilt, weil sie zeigen, daß es auch den Friedensliebenden unter unsern Vorfahren nicht um eine Vereinigung des Glaubens mit dem Unglauben, sondern nur um eine Vereinigung wahrhaft Gläubiger zu thun war. Aber welche waren es denn, die sich hier friedlich vereinigt hatten? Die Flaminger und Friesen doch wohl nicht, denn diese sehen wir auch nach dieser Zeit hier zu Lande einander schroff gegenüber stehen. Schon oben habe ich bemerkt, daß wahrscheinlich auch aus Mähren und anderen Gegenden Taufgesinnte hieher gekommen zu sein scheinen, und daß diese wohl hauptsächlich in den friesischen Gemeinden Aufnahme fanden, diese waren aber weder Flaminger noch Friesen, sondern Hochdeutsche, die sich von jenen in manchen Stücken unterschieden, vielleicht waren gerade die Mennoniten in der kulmischen Niederung größtentheils [p. 53, col. 2] solche Hochdeutsche, dort lernten wir schon den Lehrer Funk aus Mähren kennen, und dort hat sich auch noch bis in die neuere Zeit die alte hochdeutsch-mennonitische Tracht mit Haken und Oesen erhalten, die die Niederländer nur an den unter ihnen wohnenden Schweizer-Gemeinden kennen, das mag denn auch wohl der Grund sein, weshalb diese Gemeinde auf der Versammlung von 1586 nicht vertreten war, mit diesen Hochdeutschen werden sich wohl in den 1590er Jahren die Friesen hier im Lande geeinigt haben, weshalb sie auch eben von dem vorzüglichsten Lehrer der vereinigten Friesen, Hochdeutschen und Waterländer im Namen seiner Gemeinde jenes Belobungsschreiben erhalten, doch heißen diese Gemeinden hier später alle Friesen. Vielleicht haben sie noch den Namen Bekümmerte jenen Mähren zu danken, denn eine ähnliche Benennung jener Partei unserer Glaubensgenossen finde ich fast nirgends, als daß in Mähren die strengere Partei, die Hutteriten, von der laxeren, den Gabrieliten, "Trübsinnige" genannt wurden. Auch mögen wohl manche Waterländer mit in diese Vereinigung aufgenommen sein, daher es denn auch wohl kommen mochte, daß die Friesen hier zu Lande von ihren Gegnern mit dem Schimpfnamen Dreckwagen belegt wurden, wie Hartknoch und Hartwich erzählen, ebenso wie in Holland die Waterländer.

Diese vereinigte Gemeinde erhielt sehr bald einen ausgezeichneten Prediger aus den Niederlanden, dessen Geschichte mir meine Vermuthung über die Vereinigung selbst zu bestätigen scheint. Jan Gerritsz van Embden, geboren den 30. April 1561, wahrscheinlich zu Emden, lernte schon in seiner Kindheit die heilige Schrift kennen und lieben. Ungefähr 6 Jahre alt zog er nach Appingadam im Groningerland und nachdem er dort 20 Jahre gelebt, wurde er, 36 Jahre alt, von der dortigen Mennoniten-Gemeinde zum Predigtamt berufen, welches Amt er zu großem Segen der Gemeinde 9 Jahre lang verwaltete, indem besonders in allen seinen Reden und in seinem ganzen Leben die Liebe Christi und des Nächsten durchblickte, welche sich namentlich auch in der weitesten Ausübung der Gastfreiheit gegen Bekannte und Unbekannte äußerte. Im Jahre 1606 wurde er durch Kriegsunruhen genöthigt, Appingadam zu verlassen und begab sich nach Harlem, wo er nun in gleicher Weise als Lehrer wirkte, die Gemeinde in Appingadam, früher eine der bedeutendsten in jener Gegend, verfiel nach dem Verlust dieses ausgezeichneten Lehrers mehr und mehr, so daß sie, in der Leenert Bauwens einst 150 Personen getauft hatte, im Jahre 1733 nur noch 59, 1767 gar nur 14 Mitglieder zählte und endlich ganz aufhörte. Sein Amt in Harlem wurde ihm durch Streitigkeiten, die in dieser Gemeinde damals herrschten, sehr verbittert und da seine Bemühungen den Frieden wieder herzustellen vergeblich waren, suchte sich der friedliebende Mann nach einem Jahre einen ruhigeren Wohnplatz. Deshalb begab er sich auf Reisen und besuchte die Preußischen Gemeinden. Hier wurde er von der Gemeinde der zu Lubbert Gerritsz Zeit vereinigten Friesen, Hochdeutschen und Waterländer zu Danzig dringend ersucht, sich unter ihnen niederzulassen. Deshalb verließ er im Jahre 1607 Harlem und zog nach Danzig [p. 54 col. 1] Aber nicht bloß Danzig, sondern alle umliegenden vereinigten Gemeinden genossen die Frucht seiner Amtsthätigkeit. "Wie erbaulich," sagt sein Lebensbeschreiber, "wie friedlich, wie väterlich und wie tröstlich sein Umgang gewesen sei; wie er, als ein geistliches Salz unter Gottes Hülfe die Kirche jener Gegenden in gedeihlichem und blühenden Zustande erhalten hat, und wie er durch das Feuer des Eifers für diese christliche Gemeinschaft und das Haus des Herrn entzündet war, werden die am besten bezeugen, die bei ihm und um ihn dort verkehrt haben, und um den Verlust solches trefflichen Lehrers nicht geringe Betrübniß hatten." Nach 10jähriger Wirksamkeit in Preußen ward er von einer heftigen Krankheit befallen, und entschlief in freudigem Hinblick auf die Hoffnung des ewigen Lebens am 7. April 1617 in der Sandgrube, einer Straße in einer der Vorstädte Danzigs im Alter von fast 56 Jahren, nachdem er von seinen Freunden und gegenwärtigen Söhnen mündlich, von seinem ältesten Sohne und dessen Frau in Harlem aber schriftlich Abschied genommen. Vor seinem Ende rief er wiederholt aus: Komm, Herr Jesus! -- Einer seiner Söhne wurde sein Nachfolger im Amt. Von Jan Gerritsz van Emden sind im Druck erschienen: fünf Predigten und zwei Briefe in holländischer Sprache, die im Jahre 1650 zu Amsterdam die zweite Auflage erlebten. -- Die Gemeine an die er nach Danzig berufen wurde ist ohne Zweifel die Neugartner, denn in dem Verzeichniß der Aeltesten und Lehrer der Stadtgebietschen Gemeinde, das mit dem Jahre 1598 beginnt, finden wir seinen Namen nicht; von einer andern waterländischen oder hochdeutschen Gemeinde aber finden wir hier keine Spur, eine so bedeutende Gemeinde aber, wie diese gewesen sein muß, könnte doch wohl nicht ganz spurlos verschwunden sein. Leider beginnt das Verzeichniß der Aeltesten und Lehrer der Neugartner Gemeinde erst gegen Ende des 17ten Jahrhunderts.

Im Anfange des 18ten Jahrhunderts bekam diese Vereinigung einen Zuwachs, indem König Friedrich I. einige Schweizer-Mennoniten in Preußisch Litthauen aufnahm, wohin auch 1713 viele Mennoniten aus Polnisch-Preußen zogen, und dann mit jenen eine Gemeinde bildeten, die ebenfalls zu den Friesen sich hielten, so daß von neuem ein hochdeutsches Element hinzukam.

Im Jahre 1792 trennten sich die friesischen Gemeinden wieder in zwei Parteien, indem die Gemeinden zu Tiensdorf in der Stuhmschen Niederung, zu Montau in der Graudenzschen Niederung, in der Culmschen Niederung und in Preußisch-Litthauen eine eigene Vereinigung bildeten und sich mithin von den Gemeinden zu Marcushof, Orlofferfeld, Nieschefky bei Thorn und Neugarten bei Danzig trennten, die Gemeinden zu Tiensdorf und Marcushof waren aus der älteren Gemeinde im kleinen Werder hervorgegangen. Jetzt ist jedoch dieser Unterschied gänzlich verschwunden und alle friesischen Gemeinden sind unter sich einig.

Auch die Flaminger in Preußen haben nicht immer alle zu einer Gemeinschaft gehört, denn während die meisten sich zu der Gemeinschaft der alten Flaminger hielten, die auch in den Niederlanden mit dem Namen Danziger bezeichnet wurden, gehörte die [p. 54 col. 2] kleine Flaminger Gemeinde im Culmischen und die Gemeinde in der Schwetzer Niederung zu der Gemeinschaft der Groninger alten Flaminger. Nachdem aber die Schwetzer Gemeinde ganz nach Russland ausgewandert ist, und die kleine Gemeinde in der Culmischen Niederung sich mit der größeren friesischen Gemeinde daselbst vereinigt hat, hat auch dieser Unterschied aufgehört.

Auch zwischen den Flamingern und Friesen soll im vorigen Jahrhundert eine Vereinigung versucht aber nicht zu Stande gekommen sein. Nur in Danzig vereinigten sich beide Gemeinden im Jahre 1808. Doch stehen Flaminger und Friesen hier zu Lande jetzt friedlich neben einander und betrachten sich als Brüder und Glaubensbrüder, wenn auch in Verwaltung von Taufe und Abendmahl einige Verschiedenheit stattfindet, und befleißigen sich zu halten die Einigkeit im Geist durch das Band des Friedens.

(Fortsetzung folgt.)

"Fortsetzung der Geschichte der Mennoniten in Preußen," von Candidat Johannes van der Smissen, Mennonitische Blätter, Juli 1855, Jg. 2, No. 4, p. 42

Daß auch hier in Preußen die Mennoniten nicht ganz ohne Anfechtung von Seiten des Staates geblieben, sahen wir schon aus einigen Andeutungen im Anfang dieser Geschichte im Juliheft 1854 dieser Blätter, aber auch im weiteren Verlauf der Geschichte blieben solche Anfechtungen nicht aus. So waren nach Hartknochs Erzählung im Herzogthum Preußen die Mennoniten von der Landes-Clerisei angefochten worden und hatten deshalb dem Markgrafen Georg Friederich 1579 eine Supplik übergeben, daß ihnen bei der Stadt Königsberg und andern Städten und Oertern des Herzogthums Preußen sich niederzulassen und ihre Nahrung zu suchen vergönnt werden mögte. Zugleich übergaben sie ihre Confession und erklärten darin etliche der vornehmsten Artikel ihres Glaubens. Aber den 8. Januar desselben Jahres wurde ihnen geantwortet, daß der Markgraf die Zeit seiner Regierung keinem Fremdlinge in seinem Erblande seine häusliche Nahrung zu suchen und sonsten Hantirung zu treiben jemals gewehret, und wäre solches im Herzogthum Preußen also auch hinfüro zu halten geneigt. Es gebühre aber dem Markgrafen als anderer christlicher Obrigkeit und sei in seinem Gewissen vermöge göttlichen Wortes vergunden, darauf zu sehen, daß bei denen Unterthanen ein einhelliger Consens und Gleichförmigkeit in der Religion christl. Glaubens und Bekenntnisses erhalten werde, gestalt solches die Land-Constitutiones und Privilegia mit sich bringen. Alle ihre übergebene Confession gebe dieses an den Tag, daß sie in vielen Punkten nicht allein den wahren christlichen Glauben, sondern auch die Polizei und Hausstand betreffend, im Grunde mit der Augsburgischen Confession und Preußischen corpore doctrinae garnicht einig sondern demselben vielfach zuwider lehren [p. 42 col. 2] und leben, zuvörderst aber von dem heiligen Sacrament der Kindertaufe gar ärgerlich und spöttlich halten, und also könne der Landesfürst dieser ihrer Bitte nicht stattgeben, sondern es sei sein ernstlicher Befehl, daß alle Wiedertäufer, sie mögten fremd oder einheimisch sein, die daselbst ihre häusliche Nahrung gehabt, sich erstlich vor's Consistorium stellen und ihres Glaubens halben examiniren lassen; woferne sie von ihrer vorgefaßten Meinung nicht abstehen, noch sich zu den Kirchen des Landes Preußen und derselben Confession halten und bekennen würden, so sollen sie zwischen dem 8. Januar und 1. Mai sammt den Ihregen die Stadt räumen und sich darin hinführo weiter nicht niederlassen und solches bei Vermeidung harter Leibesstrafe auch Verlust ihrer Güter. -- In wieweit dieser Befehl in Ausführung gekommen, erfahren wir nicht, doch muß man die Sache wohl nicht allzuernst betrieben haben, denn schon 1585 heißt es wieder in einer Instruction des Markgrafen Georg Friedrich für eine allgemeine Kirchen- und Schul-Visitation: "Und weil sonderlich in diesen unseren letzten Zeiten sich allerlei Rotten und Secten, fürnehmlich aber die Wiedertäufer, Arianer, Sacramentirer, Jesuiter u. dgl. an allen Oertern häufig finden, und Zweifelsohne ihrer viel in diesem Herzogthum sich niedergethan und hin und wieder umstreichen, die durch unsere Visitatores fleißig zu erfragen, zu examiniren, die Irrenden eines besseren zu unterrichten und da sie über angewandten nützlichen Fleiß nicht ihren Irrthum zu erkennen, davon abzustehen und sich christlich zu bekehren gedächten, ist wieder sie derhalben Anno 1579 publicirter Abschied zu exequiren." Wirklich fand man bei dieser Visitation in den drei Städten Königsberg unterschiedene Taufgesinnte, welche von ihrem Glauben nicht ablassen, noch sich zur Lutherischen Kirche bekehren wollten und das veranlaßte den Markgrafen den 12. November 1586 ein öffentliches Mandat hie und da im Lande anschlagen zu lassen, worin wieder bei Leibesstrafe und Verlust aller Güter geboten wird: "Weil die Wiedertäufer obgemeldeter Maßen in der Religion mit denen Unterthanen nicht einig noch sich zu den Kirchenbüchern dieses Landes halten wollen, daß sie hinfüro, wie auch die Sacramentirer und andere Schwärmer im Lande nicht sollten geduldet werden, sondern sie sollten alle zwischen dem 12. November 1586 und 1. März 1587 sammt den Ihrigen nicht allein Königsberg, sondern das ganze Fürstenthum räumen. Jedoch sollte dem fremden Handelsmann hiemit der freie Paß und Handlung zu Wasser und zu Lande nicht gewehret werden." Auch von diesem Mandat erfahren wir nicht, in wie weit es zur Ausführung gekommen, doch zogen nach Hartwich damals viele Mennoniten aus dem Herzogthum in das Polnische Preußen, namentlich nach Elbing, Danzig und in die Werder, indessen hören ihre Spuren im Herzogthum keinesweges ganz auf. Zwar wird im Jahre 1612 bei dem Regierungsantritt des reformirten Kurfürsten Johann Sigismund von Brandenburg im Herzogthum Preußen, diesem von den streng Lutherischen Landständen die Bedingung gemacht, daß die Zwinglianer, Calviner, Wiedertäufer und andere Sectirer, wie sie immer Namen haben mögen, im Herzogthum keinen Platz haben sollen, vielleicht war eben diese Zusammenstellung mit Zwinglianern und Calvinern den Taufgesinnten günstig, denn es ist nicht wahrscheinlich, daß der Landesherr und seine Beamten sonderlich auf ein Gesetz sollten gehalten haben, das des Landesherrn eigene Glaubensgenossen vom Lande auschloß. So erging denn 1661 eine neue Verordnung, daß die Mennonisten, Arianer und Juden nicht in dem Lande geduldet werden sollten. Aber schon 1679 ward wieder rescribirt, daß die Mennonisten sich in großer Anzahl im Herzogthum Preußen eingefunden, auch wohl gar Possessionat gemacht hätten. Es sollte ihnen zwar nicht verwehret sein, des Handelswegen das Land zu besuchen; doch sollten sie sich durchaus nicht häuslich niederlassen, weder auf dem Lande noch in den Städten, noch bürgerliche Nahrung treiben, die sich aber bereits häuslich niedergelassen, oder Possessionat gemacht hätten, sollten innerhalb sechs Wochen das Ihrige verkaufen und das Land räumen. Doch auch dies Rescript scheint nicht befolgt worden zu sein, denn noch 1689 ward auf dem Landtage Beschwerde geführt, daß die Mennoniten noch geduldet würden, worauf der Hof antwortete, daß die ihrer Verbreitung wegen ergangenen Edikte erneuert werden könnten, ob aber etwas weiteres in dieser Beziehung geschehen, erfahren wir nicht.

(Fortsetzung folgt.)

"Fortsetzung der Geschichte der Mennoniten in Preußen," von Candidat Johannes van der Smissen, Mennonitische Blätter, Jg. 2, No. 5, Sept. 1855, p. 55

In Polnisch-Preußen erlangten die Mennoniten, wie wir schon früher gesehen, allerdings weit eher staatliche Anerkennung, aber auch hier blieben sie nicht ohne Anfechtung. Schon im Anfang dieser Geschichte erwähnte ich der Verordnungen, die 1550, 1571 und 1572 in Elbing und 1572 und 1573 in Danzig wider sie erlassen wurden, aber dabei blieb es nicht: Schon 1556 that König Sigismund August von Wilna aus den in Marienburg versammelten Ständen die Erklärung: - Er erfahre, daß an einigen Orten in Preußen Anabaptisten, Picarder und Ketzer wären. Das sei wider die Verordnung seines Vaters und seine eigene Verordnung. Die Obrigkeit und andere, deren Amt und Pflicht es wäre, hinderten solches nicht nur nicht, sondern begünstigten es wohl gar. Ihm sei das mißfällig, um so viel mehr, da man seinen Namen entehre, als wenn das alles mit seiner Zulassung geschehe. Weil aber dergleichen Secten und Menschen nicht nur die Religion, sondern auch wohl eingerichtete Staaten und Reiche verwirrten und störten, welches man ehedem an vielen, und noch an einigen Völkern und Regierungen sehen können, so trage er den Ständen auf, daß sie die Sache genau untersuchten, überlegten und ihm anzeigten, auf welche Weise dergleichen unruhige und ketzerische Menschen in Ordnung gehalten oder hinweggeschaffet werden könnten, damit nicht andere verführet würden. -- Ob diese königliche Willensäußerung weitere Folgen gehabt hat, wissen wir nicht, wenigstens hinderte sie nicht die Berufung der Taufgesinnten ins Tiegenhöfsche Gebiet durch die Herren Loysen im Jahre 1562. Vielleicht aber mögen der Herr Sebastian Neogeorgius und die Erbzünfte und Gewerbe in Elbing, so wie die Danziger in ihren früher erwähnten Angriffen in den Jahren 1571, 1572 und 1573 dadurch bestärkt worden sein. --

In Elbing scheint man gegen die Mennoniten nicht immer gleich feindselig gesinnt gewesen zu sein, wenigstens wurden den 16. April 1585 Hans von Cöln und Joost von Campen zu Seidenkrämern, dergleichen man damals dort nicht hatte, angenommen. Daher scheinen sie sich denn auch in und Elbing bald [p. 55 col. 2] zahlreich niedergelassen zu haben, wenigstens scheint es, als haben sie hier bald eigene Gemeinden mit Aeltesten gebildet, die selbst Trauungen verrichteten und Kirchenzucht übten. Weswegen auch die Stadt-Obrigkeit sich bei Ihrer Königlichen Majestät in Polen, wie Hartwich sagt, über die große Insolenz der Mennoniten beschwerte, daß sie ohne Vorwissen der Obrigkeit unter sich Ehe scheideten, freieten, theilten [?] u. s. w., (da es bei den Mennoniten seit Alters Glaubensatz war, keine Ehescheidung zuzulassen, es sei denn um Ehebruchs halber, so wird hier wohl eine Verwechselung mit der Ehemeidung stattfinden, die an den Gebannten geübt wurde): Die Elbinger erhielten hierauf den 27. Juli 1611 ein Rescript, daß, weil die Wiedertäufer unter einander freieten, Ehe scheideten und Theilung thäten nach ihrem Gefallen, ihnen bei 100 Ungarischen Gulden (Dukaten) Buße solle untersaget werden, sich nicht zu befreien ohne Vorwissen der Obrigkeit, damit man sehe ob es Personen wären, die der Stadt angenehm wären, oder ob sie zu nahe in die Freundschaft freieten: Item, daß die Kinder mit tüchtigen Vormündern versorget sollten werden, und man ihnen in diesem und jenem nicht ein besonderes Recht tacite gestehe. Dem Joost Kempner (vermuthlich von Kampen) sollte auferlegt werden, eine richtige Verzeichnung des Seinigen abzugeben. Auch sollte der Dürks von Riessen abgestrafet werden, daß er sich heimlich befreiet hätte, und seinen Kindern, welcher Vater Bürger gewesen, nicht Vormünder verordnet, richtige Theilung gegeben hätte, wie es das Recht erfordert. Dieses sollte von einem E. E. Rath ihren Aeltesten verständiget werden. Im Uebrigen wollten auch die Mennoniten, sagt Hartwich weiter, von allen bürgerlichen Beschwerden frei sein und vor Gericht nicht schwören. Hierüber wurde abermal von der Stadt bei dem Könige Sigismund III. Beschwerde geführt, worauf derselbe den 26. April 1615 antwortete, daß die Mennoniten, welche von allen bürgerlichen Beschwerden frei sein und doch bürgerliche Nahrung treiben wollten, so wie andere in der Stadt, vermöge Rechtens ihre Pflicht thun sollten, welches E. E. Rath bald exeguiren sollte. -- Doch scheint dieser Weisung nicht Folge gegeben zu sein, denn den 26. April 1625 gab Sigismund III. abermals von Warschau aus den Befehl an den Magistrat der Stadt Elbing, daß weil er gehöret, sie hätten Anabaptisten und Mennoniten aufgenommen und ihnen Freiheiten gegeben, so daß sie, ohne ihm und der Stadt zu schwören, Handlung und Handwerk trieben, Häuser kauften, den Bürgern die Nahrung vorentrissen, und von allen Auflagen, die sonst die Bürger übernehmen müßten, frei geduldet, und was nicht das Geringste sei, ihre vor Gericht schlechthin abgelegten Zeugnisse so gut und gültig als Eide gehalten wurden, welches alles den öffentlichen und besondern Rechten ganz zuwider sei, und sein Königliches Ansehen schwer verletze, auch die Freiheit der Bürger gar sehr kränke und zuletzt Gefahr und Schaden anzurichten drohe--diese Menschen zur eidlichen Verpflichtung gegen den König und die Stadt, und zur Uebernehmung aller bürgerlichen Lasten sollten angehalten werden. Er würde darauf Acht haben, und gegen die Uebertreter dieser Verordnung gerichtlich verfahren lassen. -- Man sieht hieraus, daß der Rath von Elbing die Mennoniten duldete und auch dieser Befehl des Königs scheint darin wenig geändert zu haben. Wenigstens hatte man noch zu Crichtons Zeit (1786) einen Bürgerbrief vom 30. August 1641, worin dem Hans van Kempner auf sein bittliches Anhalten, das Bürgerrecht und der Seidenkram, so wie sein Vater und Großvater gehabt, vergönnt wird. Dem Zacharias Janson ward eine gleiche Freiheit nebst dem Verkauf des Rheinweins, wie solches seine Voreltern in die neunzig Jahre bis ins vierte Glied gehabt, vom Magistrat zugestanden.

Im Danziger Gebiet suchte man sie um diese Zeit im Ankauf von Grundstücken zu behindern, so heißt es in einem Rathschluß vom 21. Mai 1606. "Demnach der Herr Bürgermeister Schröder, Sr. Herrlichkeit, als Werderischer Administrator, Em. Rath zu vernehmen gegeben, daß eine gewisse Person Mennonitischen Glaubens Willens sei, 1 ½ Huben, im Werder gelegen, an sich zu kaufen und hierüber Es. Raths Gedanken zu wissen begehrt; als hat hiemit E. Rath befunden, daß, weil die Mennoniten nunmehro fast ganz aus den Possessionen in den Werdern gekommen, dieser Kauf den Mennoniten nicht nachzugeben [p. 56, col. 1] sein werde." Diese Maßregel scheint man im Danziger Stadtgebiet längere Zeit beibehalten zu haben, wenigstens findet sich im Danziger Stadt-Archiv noch ein zweiter ähnlicher Rathschluß vom 20. April 1693 des Inhalts: "Demnach nach Absterben einer gewissen Person im Bauamte deren hinterlassene sowohl bewegliche als unbewegliche Güter durch den Ausruf destrahiret werden sollen, und aber verschiedene Mennoniten sich finden, so die unbeweglichen Güter an sich zu bringen bemüht sein mögten; als hat E. Rath nach den Umständen dieser Sachen geschlossen, daß die Mennoniten zu Acquirirung solcher bonorum immobilium nicht zu admitiren sein werden."

Und doch waren die Danziger gerade in jener Zeit keine Feinde der Duldsamkeit auch gegen die Mennoniten, denn als auf dem Landtage zu Graudenz im Dezember 1608, der Culmische Bischoff sich beklagte, daß Gotteslästerliche Ketzerei überhand nehmen; der Marienburger Werder wäre mit Wiedertäufern und Samosatenern angefüllt: erklärten die Danziger, anstatt daß man die Nichtkatholischen kränkte, würde es besser sein, wenn ein Jeder bei seinem Glauben ungehindert bleiben könnte. Die von Thorn fügten hinzu, sie wünschten, daß nur eine Religion sein mögte, da aber aus göttlicher Zulassung verschiedene wären, müßte man sie alle bis an jene große Erndte dulden. Nur den Römisch-Katholischen und Augsburgischen Confessionsverwandten die Gewissensfreiheit verstatten wollen, sei wider die Polnische Religionsverbindung.

Aber ohngeachtet solcher Erklärungen auf dem Landtage hörten die Anfeindungen gegen die Mennoniten nicht auf, besonders gefährlich schien ihnen ein Angriff auf ihr Vermögen im Jahre 1642 werden zu wollen. Am 8. Januar 1642 erließ nämlich der König Wladislav IV. ein Mandat, welches ein Herr Wigbald Haxberg hinterlistiger Weise ausgewirkt haben soll, worin der König befiehlt: Da die Secte der Wiedertäufer bisweilen Ministen genannt, im Lande Preußen heftig einschleiche und ohne Handhabung seiner Bewilligung seinen Unterthanen große Verhinderungen im Handel zugefüget werden, da deren Güter, sowohl die Güter der Ministen betreffend, als auch solcher Secten-Fortpflanzer und Adhärenten, wie viel und an welchem Orte sie mögen gefunden werden, sonderlich in den Städten zu Danzig und Elbing, alle ihre bewegliche und unbewegliche Güter, Synagogen und Häuser, worin sie ihre Procession machen, Secten und Zusammenkünfte bishero zu üben gepflegt und noch zu üben pflegen, sollen dem Fisco zugeeignet werden. Er schenkt diese Güter seinem Hof- und Kammerherrn Wigbald Haxberg. (Eine Abschrift dieser Urkunde findet sich im Danziger Stadtarchiv). Herr Haxberg benutzte diese Schenkung zu starken Gelderpressungen, und da die Mennoniten sich zu zahlen weigerten und ihre Contracte vorschützten, belegte er sie mit militairischer Execution und erpreßte dadurch von jeder Hube 50 Thlr., welches sich im Ganzen auf 80,000 fl. belief, ohne die Executionskosten, darnach müßten die Mennoniten damals 533 1/3 Huben besessen haben, wenn sich die Erpressungen Haxbergs auf alle erstreckten. Außerdem nahm Herr Haxberg von den Mennoniten noch 1000 Thlr., um ihnen dafür ein Königliches Privilegium auszuwirken, welches er aber nicht gethan, doch müssen sie wohl auf andere Weise Zutritt zum Throne erlangt haben, denn unterm 22. Dezember 1642 erhielten sie das früher erwähnte Privilegium von König Wladislav IV. Aber auch durch dieses Privilegium wurden die Bedrückungen nicht ganz beseitigt, nach Hartwich haben sie unter König Wladislav Anno 1646 große Noth gelitten, "denn" sagt er, "auf dem Warschauischen Reichstage wurden im Juli alle Arrianer und Wiedertäufer verbannisiret. Doch haben sie sich wieder mit vielem Geld erhalten." Auch redete 1648 der Bischof von Ermeland auf dem Landtage wider ihre Religionsfreiheit. Der Herr Haxberg aber fuhr fort eine jährliche Abgabe von 2 fl. Ungarisch, d. i. 2 Dukaten, von ihnen zu fordern, wovon sie erst durch folgendes Privilegium König Johann Kasimirs V. im Jahr 1650 befreit wurden: "Johannes Kasimirus, von Gottes Gnaden König von Polen, Großfürst von Litthauen, Reußen, Preußen, Masurien, Samogitien, Liefland, Smolensko und Czernichow, wie auch der Schweden, Gothen und Wenden Erb-König etc.

Thun kund durch unsern gegenwärtigen Brief allen und jeden, denen daran gelegen, daß an uns im Namen der Holländer [p. 56 col. 2] von Tiegenhof, Bärwalde und aller anderen in unserer Oeconomie befindlichen Unterthanen suppliciret worden, daß wir dieselben in unsern Schutz und Königliche Protection nehmen und sie von allen ungewöhnlichen und extraordinairen Contributionen, damit sie durch unterschiedene Personen öfters beschweret zu sein sich beklagen, insonderheit aber, daß sie von dem Edlen Wigbald Haxberg nicht allein in vorigen Jahren mannigfaltig turbiret, und eine große Post Geldes aufzubringen gezwungen worden, sondern auch in diesem jetzigen Jahre erfahren müssen, daß sie durch neue Citationes an unser Assessoral-Gericht wegen Zahlung zweier Floren Ungarisch von jeder Hube (da sie doch vorhin von dem Durchl. Vladislao IV., Unserm geliebten König-Bruder bereits durch gewisse Universaler befreiet worden) ausgelassen worden, befreien, frei- und lossprechen möchten. Wenn wir dann diese Supplication, als in der Billigkeit bestehende, gnädig ansehen und wegen des unverdrossenen Fleißes, welchen sie so lange Jahre hero darin erwiesen, daß sie die unfruchtbaren Aecker in unserer vorgedachten Marienburgschen Oeconomie gebaut und urbar gemacht, selbigen unsern Unterthanen unser Königl. Gnade spüren lassen wollen: als cassiren und annulliren wir alle Citationes und Universal-Briefe, unter was Schein und Vorwand selbige von unsern Durchlauchtigen Vorfahren, oder auch von uns, auf üblen Bericht, wieder ausgebracht sein mögen, und wollen nicht, daß dieselben unterm Vorwande Mennonitischer Religion oder irgend Prätension halber hinfüro mit dergleichen Geld-Auspressung sollen beschwert werden, sprechen sie auch von Zahlung der zwei Floren Ungrisch von jeder Hube frei und ledig und conversiren dieselben völlig bei dem Besitz der Güter, ihren Rechten, Privilegien, Gerechtigkeiten und alten Gewohnheiten. Diejenigen aber, so diesen Privilegien zuwider leben, wollen wir mit harter Strafe belegen.

Zu Urkund dessen haben wir Gegenwärtiges eigenhändig unterschrieben und mit dem Reichs-Insiegel befestigen lassen. Gegeben in Warschau den 16ten Monatstag Juni im Jahr 1650. Unserer Reiche des Polnischen und des Schwedischen im 2ten Jahr.

Casimirus, König. Albs. Kadzidlawski

(L. S.) Königl. Maj. Secretarius."

(Fortsetzung folgt.)

[Jan. 1857, Jg. 4, No. 1] [p. 6, col. 1]

Fortsetzung der Geschichte der Mennoniten in Preußen

Vom Cand. J. v. d. Smissem.

(Siehe Jahrgang 1855. Seite 55.) (5)

Um diese Zeit mochte den Mennoniten auch wohl die Convocation vom 16. Juli 1648 zu Gute kommen, welche Religionsfreiheit der Dissidenten festsetzte, mit Aufhebung aller dawiderlaufenden älteren Verordnungen; wo sie eine eigene Kirche haben, sollen sie solche behalten, wo nicht, nur Privat-Gottesdienst halten dürfen.--Der Herr Haxberg soll später ganz verarmt, und in der Einlage, einer Gegend in den Weichsel-Niederungen, an einem Zaune liegend, gestorben sein.--Ungeachtet aber dieses Privilegiums wurden die Mennoniten in Preußen von Neuem bedrängt, indem man die Gesetze gegen Arianer gegen sie in Anwendung zu bringen suchte, dagegen wurden sie durch ein neues Privilegium vom Könige Johann Kasimir V., der nun erkannt hatte, daß ihre Unterdrückung seinen Einkünften schade, in Schutz genommen, welches lautet:

"Wir Johannes Kasimirus von Gottes Gnaden u. s. w. thun kund mit unserm gegenwärtigen Brief allen und jeden, denen daran gelegen: Es geschiehet schon öfters, daß die unbillige oder unzeitige Ausdeutung der Rechte viele in so weit beherzen, daß selbe so leicht an den Rechten, Gütern und allgemeiner Ruhe und Sicherheit sich vergreifen und die Unschuldigen in große Streithändel verwickeln, also haben wir wollen vorkommen dem einstehenden Verlust, welchen wir durch dergleichen der Privatleute Unfug, in den Gütern unserer Tiegenhofschen und Bärwaldischen Oeconomie, auch an unsern Einkünften leicht vermissen, welche am meisten in dem Besitz der Unterthanen Mennonistischen Glaubens bestehen, wie derer überlästiges, frevelhaftes Vornehmen zu verhindern, welche laut denen alten Rechten wider die Arianer erneuerter Constitution besagte Mennonisten plagen, mithin plötzlich die Gelegenheit zur äußersten Verwüstung beitragen, auch unsern Einkünften nicht einen geringen Schaden und Verminderung derselben zufügen. Derowegen fortan Beschwerden und Unfugen vorzukommen, wie auch unsere Schadloshaltung und benannter Unterthanen in Tiegenhof zu besorgen, haben wir erachtet, dieselben in unsern Königl. Schutz und Obhut zu nehmen, gleich wie wir selbige wirklich mit unserm gegenwärtigen Diplome annehmen, und weilen die Gefahr und alle Furcht aus dem Recht hervorquillt, derowegen erläutern wir dieselbe Verordnung, welche wider die Arianer in dem General-Reichstag 1658 verordnet, und hinwiederum 1659 mit Willen der Republique wiederholet worden, daß besagte Verordnung in allen, welche adlichen oder bürgerlichen Standes sind, von welchen in Ansehen der Freiheiten oder Würde eine immerwährende Furcht als von Personen einer berufenen Sekte der Republique zu befahren ist, extendiren zu verstehen, zu gebrauchen und zu interpretiren sei oder soll, welches aber nicht im Geringsten auch gar nicht von unserer und der Repbulique Ständen Seiten, von obenerwähnten Ackersleuten zu befürchten, welche keine freie Künfte handeln, auch deren Glaubensgebrauch nicht öffentlich, sondern nur in soweit, wie sie selben mit [p. 6 col. 2] Uebersehung und Leidsamkeit der Geistlichkeit erhalten. Zuförderst, dieß unser obenerwähnten Declaration, heben wir also auf und annulliren alle diejenigen Privilegien, welche aus Arglist, oder aus falschem Bericht wider unsern Willen und Bewilligung von jemandem, wes Standes und Würden er sei, ausgebracht sein auch auf keinem Fundament bestehen, und unter dem Deckmantel des Gesetzes dem Recht zuwider keine Kraft nach Wirkung haben sollen, und, wenn auch andere inskünftige herausgebracht werden, solche alle wollen wir für ungültig gethan haben, also daß jetzo niemand könne sich hinfüro unterstehen, keine unserer Privilegien und Verordnungen, wie sie immer sein können, wider erwähnte Mennonisten in Tiegenhof aus Ursachen eingezogener Constitution von den Arianern zu erlangen und zu genießen. Versprechen auch für uns und unsere Durchl. Nachkommen, daß wir besagte Untersaßen und Mennonisten in Tiegenhof mit ihren Nachkommen bei der Freiheit gegenwärtigen Diplomate beibehalten werden, desgleichen auch unsere Durchl. Nachkommen thun werden. Welches wir zur Kundschaft aller Beamten, Palatinal-, Land-, Burg- und Stadtgerichten in Preußen Landen, auch anderen Oertern des Reichs und unserer Länder vortragend befehlen, damit sie benannte Mennonisten, laut Inhalts gegenwärtigen Briefes schützen, auch von anderen geschützt zu werden, dahin streben, auch bei der Versicherung, mit welcher wir sie mit unserm besondern Rescript Warschau den 16 Monat November Anno 1650 versehen, in allem conserviren sollen. Zu dessen Beglaubigung Gegenwärtiges mit unserer Hand unterschrieben unt mit dem Reichs-Insiegel zu bekräftigen befohlen haben. Gegeben in Krakau den 20 Monats November Anno 1660. Unserer Reiche von Polen im 12. und Schweden im 13. Jahre.

(L. S.) Johannes Casimiurs Rex.

Johannes Ignatius Bakowski

Landkämmerer von Culm. (6)

Die Mennoniten im Tiegenhöfschen Gebiet hatten aber gerade in jener Zeit eines mächtigen Schutzes besonders nöthig, schon durch die Bedrückungen des Herrn Haxberg hatten sie am Vermögen sehr gelitten, außerdem wurden sie im Jahre 1666 und 1674 allerlei Abgaben und Lasten herbeigezogen, von denen sie früher, wahrscheinlich als Anbauer wüster Landereien, frei gewesen waren. Dazu kamen in den Jahren 1671-76 fast Jahr für Jahr Dammbrüche und Ueberschwemmungen, von denen besonders die von 1674 jenen Mennoniten verderblich wurden, so daß sie gezwungen wurden, meistens ihr Eigenthum ganz zu verlassen und, als sie nach mehreren Jahren wieder zurückkehrten, fanden sie alle ihre Entwässerungsanstalten durch die Fluthen zerstört.

Doch muß damals noch das Vermögen der Mennoniten in Preußen groß genug gewesen sein, um die Habsucht eines der Großen des Landes zu reizen. Auf dem Marienburger Landtage 1676 trat nämlich der Woiwode von Pomerellen als Gegner der Mennoniten hervor und brachte den Adel dahin, daß er durch seine Boten auf dem Landtage um ihre gänzliche Vertreibung anhalten wollte. Als Landbotenmarschall Johann Dzialinski den hierauf bezüglichen Artikel verlas, nahm der Woiwode Gelegenheit wider die Mennoniten mit [p. 7, col. 1] unanständiger Heftigkeit zu reden; er legte die Schuld auf die Danziger, daß sie geheget würden und nannte diese Stadt das rechte Nest der Mennoniten. Er hielt es für wahrscheinlich, daß Gott wegen dieser Leute Polen und Preußen so schwer strafe, die Dämme der Weichsel und Nogat so oft ausrissen und das umliegende Land überschwemmt würde. Doch fanden auch hier die Mennoniten Freunde, denn der Oekonomus von Marienburg, Kitnowski, und einer der Marienburgischen Landboten, Vladeslaus Las, nahmen sich ihrer an, indem sie sagten, die Mennoniten seien fleißige Wirthe, hielten ihre Häuser und Aecker in gutem Stande, thäten bei den Ausbrüchen, bei Besserung der alten und Aufführung der neuen Dämme die größten Dienste, schafften überhaupt dem Lande, besonders den Werdern, vielen Nutzen und man könne leicht merken, wo ein fauler und versoffener Bauer, oder ein arbeitsamer und der Nüchternheit beflissener Mennonit wohne. Sie wollten deshalb in den wider die Mennoniten entworfenen Artikel nicht willigen und riethen lieber mehr dergleichen Leute ins Land zu bringen als die vorhandenen fortzuschaffen. Dadurch brachten sie alle übrigen Boten wider sich auf, die ihnen vorhielten, daß sie mit gutem Gewissen keine Sectirer vertreten könnten, und mit dem Kirchenbanne droheten. Das erschreckte die beiden Vertheidiger unserer Glaubensbrüder so, daß sie nicht nur schwiegen, sondern sogar dem übrigen Adel beistimmten. Allein die Abgeordneten der größeren Städte erklärten, daß sie aus Mangel an Vollmacht in das Begehren der Ritterschaft nicht willigen würden. Die von Danzig antworteten zugleich dem Woiwoden auf die ihrer Stadt gemachten Vorwürfe, sie zeigten, daß auf den benachbarten geistlichen Gründen eine viel größere Anzahl Mennoniten, als bei ihnen wohne, die auch dort mehr Freiheit genössen, und thaten zugleich den Unterschied dar, der bei ihnen zwischen Mennoniten und Bürgern in Ansehung des Gewerbes und anderer Vorrechte stattfinde. Der Woiwode ward hitzig und vermaß sich mit einem Eide, der betreffende Artikel müsse bestehen oder der Landtag zerrissen werden, auch drohete er mit besonderen Instructionen seiner Woiwodschaft, den Reichstag zu besuchen. Der Adel gab zwar dem Woiwoden Beifall, aber die Städte blieben bei ihrer Erklärung, und führten der Ritterschaft zu Gemüth, daß sie freie Leute wären und unter keinem knechtischen Regiment ständen, sondern mit dem Adel gleiches Stimmrecht hätten, so daß dieser ihnen nichts mit Gewalt abzwingen könne. So wurde der Landtag dennoch nicht zerrissen und die Mennoniten wurden in der Instruction mit Stillschweigen übergangen. Aber auch der Woiwode erfüllte seine Drohung, die Sache vor dem Reichstag zu bringen, nach vielen Zänkereien jedoch blieb es auch hier am Ende dabei, daß der Religionsfriede nach dem Beispiel der vorigen Zeiten ohne Vorbehalt oder neuen Anhang sollte bewahret werden. Gegen das Ende des Reichtages redete der Woiwode noch einmal mit großer Heftigkeit wider die Mennoniten in Preußen und suchte sie durch eine von ihm selbst abgefaßte Constitution zu vertreiben. Da ging der Lauenburgische Landrichter Frebendau zum königlichen Thron und zeigte den großen Schaden, den man in der Oekonomie Marienburg von der Vertreibung dieser Leute haben würde und dagegen auch den Vortheil, den der Woiwode für sich durch Einziehung ihrer Güter hoffen könne. Nun rief der König Johann III. Sobieski den Woiwoden zu sich und befohl ihm, die entworfene Constitution zu zerreißen. Dennoch war der Woiwode, der mit zu denen gehörte, die vom Senat zur Durchsicht und Uebersicht der Constitution dieses Reichstags [p. 7, col. 2] ernannt waren, bemüht seinen Entwurf hiebei einzuschalten. Allein ein neues Verbot des Königs und der Widerstand des ebenfalls zu dieser Commission gehörigen Starosten von Wyßozgrad, Lesocki, verhinderten dieses. So zog dieses Gewitter glücklich am Haupte der Mennoniten vorüber, hauptsächlich abgeleitet durch den Widerspruch der größeren Städte Preußens und durch die Fürsprache einiger wohlwollenden Beamten, und wir erfahren nicht, daß der Haß oder die Habsucht des Woiwoden von Pomerellen für sie irgend unangenehme Folgen gehabt habe. Vielmehr scheint es wohl eine Folge hiervon gewesen zu sein, daß König Johann III. sie durch ein besonderes Rescript vom 14. Jan. 1677 in seinen Schutz nahm.

Obgleich nun Danzig auf dem Landtag auch bei dieser Gelegenheit ihre Sache in Schutz nahm, so scheint man doch auch in dieser Stadt nicht allgemein unbedingt den Mennoniten geneigt gewesen zu sein, wie schon die oben angeführten Rathschlüsse von 1606 und 1693 zeigen. So wurden sie, wie es scheint, auch mit in die Untersuchungen hineingezogen, die man in Danzig gegen die Quäker anstellte, als der Engländer William Ames hier 1661 seiner Secte Eingang zu verschaffen suchte, der aber wohl in Danzig seinen Anhang mehr aus den Lutheranern als aus den Mennoniten gesammelt zu haben scheint. Gewisser ist es, daß im Jahre 1678 in Danzig eine Untersuchung gegen sie stattfand, aber nicht von Seiten der Danziger. In diesem Jahre war nemlich der König von Polen, Johann III. Sobieski und der Leslauische Bischof Stanislaus Sarnowski in Danzig und auf deren Befehl und Anordnung wurde eine Commission, bestehend aus dem Official Joachim von Hirtenberg, mehreren Leslauischen Domherrn und anderen päbstlichen Theologen, eingesetzet, vor welche die Lehrer der beiden Danziger Gemeinden, der stadtgebietischen oder flamingischen und der Neugartener oder friesischen, Georg Hansen und Heinrich von Dühren vorgeladen wurden, um über ihren Glauben Rechenschaft zu geben. Die Untersuchung fand den 17. bis 20. Jan., freilich unter Widerspruch des Danziger Raths, statt, der dem Bischofe nicht das Recht zugestehen wollte, innerhalb Danzigs Gebiet irgend eine, sei es weltliche oder geistliche, Gerichtsbarkeit zu üben. Beide Aelteste reichten ihr Glaubensbekenntniß ein, da man aber darin nichts von den Ketzereien fand, welche den Mennoniten von ihren Feinden Schuld gegeben wurde, so examinirten die Commissarien sie noch besonders über mehrere Punkte, indem sie ihnen allerlei zum Theil sehr spitzfindige Fragen über Dreieinigkeit, die zwei Naturen in Christo, die Taufe, den Zustand nach dem Tode und dergleichen vorlegten. Das Bekenntniß des Georg Hansen und sein Examen sind in deutscher und lateinischer Sprache in Druck gegeben, vermuthlich von einem Mitgliede der Commission. Sonst scheint diese Untersuchung keine besondere Folgen gehabt zu haben. Im folgenden Jahr aber erhielten die Mennoniten in polnisch Preußen wieder von Grodno aus ein Königliches Rescript, welches sie in Schutz nahm und den Obrigkeiten anbefahl ihnen Beistand zu leisten.

Im Jahre 1685 wurde vielen Mennoniten von dem Administrator der Königlichen Tiegenhofschen Oekonomie Johann Isebrand mit Bestätigung des Königs Land ausgethan. Unterm 22. Aug. 1695 erhielten die Mennoniten vom Könige Johann III. Sobieski ein neues Privilegium, welches darum von besonderer Wichtigkeit ist, weil darin denselben zuerst mit klaren Worten nicht nur die Erlaubniß im Lande zu wohnen, sondern auch die Freiheit des Gottesdienstes zugestanden wird, es lautet:

[p. 8 col. 1] Johannes der Dritte, von Gottes Gnade König von Polen, u. s. w. thun zu wissen, allen und jeden, denen daran gelegen, mit gegenwärtigem unserm Brief. Dies ist unsere Königliche Verordnung und Amts besondere Sorge und Bemühung, daß wir die Rechte und Privilegien, welche weiland unsere Durchlauchtigste Vorfahren, Könige von Polen, den Einwohnern unsers Reichs und denen Landen von Preußen gnädigst ertheilt, nicht nur unverbrüchlich beibehalten, sondern auch mit mehrerem Wachsthum vermehren. Weilen dieserwegen unter andern Einwohnern der Lande Preußen auch die Einwohner des Elbingschen Gebiets und unter der Schloßjurisdiction des Marienburger Werders, beider unserer Marienburgischen, unserer Tiegenhofschen und Bärwaldischen Güter, Mennonisten und benannte Einwohner gegen uns, die Gnade zu gewinnen, einen gutwilligen Dienst erwiesen haben, haben wir es für billig und löblich erachtet, selbe bei denen Rechten, Privilegien und Gebräuchen, so wir und unsere Durchlauchtigsten Vorfahren besagten Einwohnern Mennonisten, sowohl Elbinger als Marienburger, Tiegenhöfer u. Bärwalder Landes gnädigst verliehen, beizubehalten und zu schützen.

Da uns aber im Namen ihrer unterthänigst vorgestellet worden, daß viele derer Gemeinden besagter Einwohner in ihren Rechten, Privilegien und Freiheiten benommen, und in ihrem Gottesdienste gestöret, als auch Rechte, deren sie sich bedienet, entzogen werden, daß selbe desfalls in einen elenden Zustand gesetzt worden. Wannenher dergleichen ihrer Rechte Verschmälerung ansinnend zu verhüten, wie auch alle und jede Privilegien, Rechte und Freiheiten, welche auch ihre Religion betreffen, alle Gebräuche, welche ihrer Gemeinde gnädigst erlaubet sein, haben wir für genehm befunden, zu approbiren und bestätigen, auch bei denselben sie zu schützen und beizubehalten. Gleichwie wir selbe mit gegenwärtigem unserm Briefe approbiren, bekräftigen, bewahren und schützen, und alle Mängel und Schmälerungen der Rechte, dafüro einige entstanden, kraft unserer höchsten Königlichen Macht versetzen. Wir erneuern ihre Rechte, verleihen auch dabei besagten Mennonisten, ihren freien Gottesdienst, wie sie denselben zuvor gehalten, zu verrichten, und wollen nicht zulassen, daß selbe von jemandem gestört werden. Wesfalls wir sie in unsern Königlichen Schutz nehmen, auch von allen Störungen und Beschwerden aller Personen, unter was für einem Vorwand und Schein es sei, überheben und befreien. Welches wir allen und jedem zur Nachricht, denen daran gelegen, fürnehmlich aber derer Elbingschen Magistrat, den Marienburgschen und Tiegenhöfschen Administratoren, Besitzern der Bärwaldischen Güter, für jetzo und zur Zeit vorhanden, ertheilen und befehlen, damit ein jeder bei den Rechten, Privilegien, Freiheiten und Gebräuchen, wie selbe von unsere Durchlauchtigste Vorfahren, auch von uns selbst ertheilet und mit gegenwärtigem Briefe bekräftiget und erläutert worden, Wir meinen alle Einwohner-Mennonisten in ihren Jurisdictionen beibehalten werden, ihren Rechten nicht zu widerstreben noch zu verhindern, sondern selbe frei, ohne alle Schwierigkeiten, Verstörung, Bedrohung und Anfechten gebrauchen lasse, auch vor allen und jeden, die sie stören und belästigen wollen, vertheidigen und schützen, in Ansehen unserer Königlichen Gnade, und der Republique Rechte ungekränket.

Zu derer Beglaubigung Gegenwärtiges mit unserer eigenen Handunterschrift und mit dem Reichs-Insiegel zu befestigen, befohlen haben. Gegeben in Warschau den 22. Aug., im Jahre des Herrn 1694, unsers Reiches 21. Jahre.

(L. S.) Johannes Rex. Albertus Franciscus Paszinski.

Ihro Königliche Majestät Sekretair.

[p. 8, col. 2]

Dieses, wie die früher angeführten Privilegien sind von König August II. zu Krakau den 20. Septbr. 1697 von August III. zu Warschau den 16. April 1736 und von dem letzten König von Polen, Stanislaus Augustus, zu Warschau den 20. Dezbr. 1764 bestätigt. (Forts. f.)

"Fortsetzung der Geschichte der Mennoniten in Preußen," von Candidat Johannes van der Smissen. Mennonitische Blätter, Jg. 4, No. 2, Mar. 1857, p. 25, col. 1

Das 18. Jahrhundert, das ja durch die Erhebung Preußens zum Königreich und durch die Wiedervereinigung der früher getrennten Landestheile für die Geschichte Preußens von großer Wichtigkeit ist, wurde auch für die Geschichte unserer Gemeinden bedeutend, denn erst in diesem Jahrhundert gewann das Verhältnis zum Staate eine feste Gestalt. Gleich der erste König von Preußen, Friedrich I., nahm aus der Schweiz vertriebene Taufgesinnten 1711 in Litthauen auf und im Jahre 1713 versprach er allen Mennoniten, die sich in Preußisch-Litthauen ansiedelten, Gewissensfreiheit; daher zogen viele Familien aus Polnisch-Preußen, namentlich aus dem Culmischen, dorthin, in die Aemter Tilsit und Kuckernese, wo ihnen freie Religionsübung, öffentlicher Gottesdienst und Werbungsfreiheit ertheilt wurde. Aber schon in demselben Jahre starb König Friedrich I. und sein Sohn und Nachfolger Friedrich Wilhelm I. war in vielen Beziehungen das Gegenbild seines Vaters und liebte besonders, wie bekannt, das Soldatenwesen, daher konnten die Mennoniten wohl nicht hoffen, bei ihm Gunst zu finden. Zwar wurden auch noch im Jahre 1714 unter denselben Bedingungen, als im vorigen Jahre, Mennoniten in Litthauen aufgenommen, aber bald brach eine Verfolgung aus.

Im Jahre 1717, so erzählt die kurze Chronik, die der Aleteste Donner bei der Orlofferfelder Gemeinde handschriftlich niedergelegt hat, that sich eine große Erweckung in der Gemeinde hervor, in welche viele gemeine Lutherische Leute mit verwickelt wurden; weil nun die damaligen Lehrer [p. 25, col. 2] vielleicht die rechte Erkenntniß und Unterscheidung des wahren und falschen Wesens solcher Erweckung nicht hatten, so nahmen sie alles, was dabei vorfiel, für übernatürliche Wirkungen des heiligen Geistes und hingen an lauter Gesichten, Offenbarungen und Wundern; dieses brachte ihnen bei der Obrigkeit und den Einwohnern Mißvergnügen zuwege, jedoch blieben sie bis 1724 noch ziemlich in Ruhe. In dieser Zeit scheint sich auch die flamingische Gemeinde zu Königsberg (die Litthauische Gemeinde war friesisch) zuerst gebildet zu haben, wenigstens soll den 12. Januar 1718 bei ihr der Lehrer Abraham Buhler aus dem großen Werder die erste Predigt und den 3. März 1720 der Aelteste Antonie Jantzen das erste Abendmahl gehalten haben, die erste Diaconenwahl aber, welche ich erwähnt finde, ist die des Johann Peter Sprunk im Jahre 1721. Im Jahre 1722 erhielt diese Gemeinde auf eine Bittschrift, die von Peter Sprunk, Jakob Schröder und Isaak Kröker unterschrieben war, ein Königliches Privilegium. Diese Gründung der Gemeinde zu Königsberg, noch mehr aber das durch die Erweckung hervorgerufene Aufsehen, mögen die Behörden wieder auf die Mennoniten aufmerksam gemacht haben und das wurde ihnen zum Verderben. In der Nacht vom. 14. auf den 15. September 1723 nämlich fielen die Soldaten gewaltsamer Weise in die Wohnungen der Mennoniten in Litthauen, ergriffen junge große Männer, um sie zu Soldaten zu machen, und übten allerlei Unfug; die Männer schlugen sie grausam und peinigten sie auf allerlei Art, rieben ihenn Taback in die Nase und bliesen ihnen Rauch in den Hals, daß das Blut herausstürzte, andern rissen sie die Bärte aus und marterten sie auf allerlei Art, schlugen die Fenster ein und wollten Frau und Magd Gewalt anthun u. dgl. m. Zwei Mennoniten aber, Paul Johns und Georg Grubert, brachten sie nach Königsberg und setzten sie in die Reiterwache. Hier wurden sie drei Tage lang mit Hunger und Durst gequälet, daß sie Soldaten werden sollten, dabei dann der Grubert, als ein bejahrter Mann, ganz verschmachtet und in Ohnmacht gefallen, Johns aber geschwollen und krank geworden ist. Auch noch andere Mennonitische Männer wurden weggeführt, und 6 der größten von ihnen, worunter auch Georg Grubert, nach Potsdam transportirt, dort wurden sie sehr mißhandelt und gemarter, um sie zum Soldatenstande zu zwingen, aber sie sind unserm Bekenntniß standhaft treu geblieben, und Gott stärkte sie, daß sie alle Qual überwunden haben und endlich frei und losgelassen sind. Die damaligen Lehrer hatten deßhalb an den König supplicirt und unbedachtsamer Weise ihm das Land aufgekündet, daher erließ der König 1724 einen Befehl, daß die Mennoniten die Ländereien in der Tilsiter Niederung räumen und aus dem Lande ziehen sollten; sie begaben sich nun größtentheils nach Polnisch-Preußen. Die Mennoniten in den Städten und namentlich in Königsberg aber traf dieses nicht und sie blieben noch bis 1732 in Ruhe wohnen. Nachdem aber 1730 die Untersuchungen gegen die Unitarier auch auf die Mennoniten ausgedehnt worden, erschien eine gedruckte Verordnung de dato Berlin, den 22. Febr. 1732: daß die Mennoniten innerhalb drei Monaten das Land räumen oder, wenn sie sich nach Ablauf dieser Zeit noch im Lande betreffen ließen, zur Karrenstrafe verurtheilt sein sollten; statt ihrer aber sollten andere Christen, die den Soldatenstand nicht für verboten hielten, angesiedelt werden. Den nächsten Anlaß hierzu scheint die Aufnahme der vertriebenen Salzburger Protestanten gegeben zu haben, die sich auf das Beispiel [p. 26, col. 1] der Mennoniten berufend auch Militairfreiheit gewünscht aber nicht erlangt haben sollen. Damals verließen viele Mennoniten aus Königsberg und anderen Städten das Land, unter ihnen auch der schon früher in diesen Blättern erwähnte Isaak von Dühren, der als siebenjähriger Knabe mit seinen Eltern nach Danzig zog und der uns in seiner Geschichte der Märtyrer, Königsberg 1787, über diese ganze Begebenheit, wie er sie von seinen Eltern und Anderen gehört, eine ziemlich ausführliche Nachricht mittheilt, die im Wesentlichen mit dem, was Donners handschriftliche Chronik und Crichton mittheilen, übereinstimmt. Nur der Holländische Kaufmann Jan Bruinwisch, in Königsberg wohnhaft, welcher versprach, seine Kinder reformirt erziehen zu lassen, wurde auf Vorwort des Holländischen Generalmajors von Giekel von der Vertreibung ausgenommen. Ueberhaupt aber scheint diese Verordnung nie ernstlich vollzogen zu sein, und als wegen des Abzugs Anfrage geschah, antwortete der König, sie sollten connivendo geduldet werden, aber Woll- und Zeugfabriken anlegen und alsdann des obrigkeitlichen Schutzes versichert sein, außerhalb Königsberg sollten keine geduldet werden. Diese Antwort des Königs ist vermuthlich die öffentliche Schrift vom 22. Sept. 1732, deren J. v. Dühren erwähnt, wodurch allen vorigen und anderen Mennoniten in Königsberg wiederum zu wohnen und zu handthieren Freiheit gegeben. Die meisten kehrten darauf nach Königsberg zurück, vollkommene Religionsfreiheit aber erhielten sie wohl erst durch den folgenden König Friedrich II., der gleich beim Anfang seiner Regierung seine bekannten Toleranzgrundsätze auch für die Mennoniten in Anwendung brachte, indem er folgende Declaration des Patents vom 22. Febr. 1732 erließ, die das älteste uns aufbehaltene Privilegium für die Mennoniten in Ostpreußen ist; wenigstens sind wir die früheren, von Friedrich I. und Friedrich Wilhelm I. nicht zu Gesicht gekommen:

"Nachdem Se. Königl. Majestät in Preußen u. s. w., unser allergnädigster Herr, aus bewegenden Ursachen gut gefunden, das wegen der Mennonisten in Preußen publicirte Patent vom 22. Februar 1732 nunmehro hiermit dahin in Gnaden zu declariren, daß alle Mennonisten, soviel sich derselben in dero Königreich Preußen ansetzen und häuslich niederlassen wollen, wieder aufgenommen und wie vorhin, gleich allen anderen, dero getreuen und sich redlich ernährenden Unterthanen in Städten und auf dem Lande geduldet werden sollen; als haben allerhöchste gedachte Sr. Königl. Majestät solche Declaration hiedurch öffentlich bekannt machen lassen wollen, befehlen auch zugleich der Preußischen Regierung, nicht minder dero Krieges- und Domainen-Kammern zu Königsberg und Gumbinnen, auch den Amtshauptleuten, Magistraten und Beamten, allergnädigst sich danach gebührend zu achten und diejenigen Mennonisten, so sich in dero Königreich Preußen häuslich niederlassen und ehrlich ernähren, wenn sie die gewöhnlichen Abgaben entrichten und sich sonsten gehörig verhalten, bei ihrer Profession ruhig zu lassen.

Signatum Berlin, den 14. Augusti 1740.

(L. S.) Friedrich.

F. v. Gröne, A. O. v. Viereck. T. W. v. Happe. A. F. v. Baden."

Auch sorgte Friedrich dafür, daß diese Declaration an den Hauptsitzen der Mennoniten außerhalb seiner Staaten bekannt werde, deshalb befahl er, sie seinen Geschäftsträgern dem geheimen Rath Ferber in Danzig und dem geh. Rath von Raesfeld im Haag mitzutheilen.

(Fortsetzung folgt.)

"Fortsetzung der Geschichte der Mennoniten in Preußen," von Candidat Johannes van der Smissen, Mennonitische Blätter, Jg. 4, No. 3, Mai 1857, p. 27, col. 2

Die Gemeinden zu Königsberg und in Litthauen blühten jetzt schnell wieder auf. In Königsberg hielten sie bis 1751 ihre Gottesdienste in einem gemietheten Hause, 1752 aber ward dazu ein eigenes Haus gekauft, weil dieses aber baufällig war, so wurde den 23. August zu einem neuen Kirchengebäude der Grund gelegt, welches am 1. Jan. 1770 von dem Aeltesten Isaak Kröker eingeweiht wurde. Anfangs scheint diese Gemeinde keinen besonderen Aeltesten gehabt zu haben, sondern sie wurde von den Flaminger Aeltesten aus Westpreußen von Zeit zu Zeit mit Taufe und Abendmahl bedient, wovon sich noch mehrere sogenannte Eischbriefe in unserem Danziger Copiebuche finden. Der erste Aelteste ist Heinrich Wölke, 1744-1748 gewesen, im Juli 1768 aber wurde Isaak Kröker, Lehrer seit 1758 von dem Aeltesten Hans von Steen aus Danzig zum Aeltesten befestigt. Damals scheint es dieser Gemeinde, nach einem Briefe Hans von Steens an Martin Möllinger in Mannheim zu urtheilen, sogar verstattet gewesen zu sein, Leute von anderen Kirchengemeinschaften durch die Taufe in ihre Gemeinde aufzunehmen. Wenn nun so diese Gemeinde von außen Frieden hatte, so blieb dagegen der innere Friede nicht ungestört, den Anlaß dazu gab ein weibliches Mitglied der Gemeinde Debora M. Diese heirathete zuerst den Wittwer ihrer verstorbenen Schwester, welches, da solche Heirathen damals ungewöhnlich waren und bei manchen unserer Glaubensgenossen als unerlaubt angesehen wurden, schon dadurch Streitigkeiten in der Gemeinde veranlaßte, die aber noch glücklich beigelegt wurden. Nach dem Tode ihres ersten Gemahls heirathete sie den Sohn des Johann Peter Sprunk, Lehrers der Gemeinde von 1721-1743, wo er seines Amtes entsetzt wurde, dann aber noch 1757, wo er starb, als Emeritus lebte. Nach dem Tode dieses zweiten Gemahls wollte Debora sich mit einem Mitgliede der Friesischen Gemeinde vermählen, welches damals bei den Flamingern als eine verbotene gemischte Ehe angesehen wurde, ihr bisheriger Schwiegervater J. P. Sprunk aber suchte ihr zu helfen, daß sie dessen ungeachtet in der Gemeinde bleiben könne; zuerst beredete er einen der Lehrer, daß er sie mit ihrem Bräutigam aufbiete, dann wurde den Königsberger Lehrern von Obrigkeits wegen bei 100 Ducaten Strafe geboten, das Paar, welches in ihrer Gemeinde, ohne gesetzlichen Widerspruch [p. 28, col. 1] aufgeboten sei, auch zu trauen. Da nun keiner der Lehrer sich hiezu verstehen wollte, so übernahm J. P. Sprunk, damals schon Emeritus, wie er sagte, um die Lehrer von der Strafe zu befreien, die Trauung. Da man nun die Debora von der Gemeinde ausschließen wollte, sagten ihre Freunde, dazu sei kein Grund vorhanden, da sie ja in der Gemeinde ordentlich getrauet sei. Darüber entstand große Verwirrung in der Gemeinde und die Lehrer schrieben deshalb an die Flaminger Gemeinden in Westpreußen um Rath und Hülfe, deshalb wurde am 29. Januar 1750 von 23 Dienern dieser Gemeinden, worunter 3 Aelteste, eine Versammlung im großen Werder gehalten, da aber die Königsberger, weil sie zu spät hievon Nachricht erhielten, nicht erschienen waren, so konnte nichts entschieden werden; eine zweite Versammlung, die auf den 19. Februar d. J. festgesetzt war, kam wegen eingetretenen Frostwetters nicht zu Stande und so zog sich die Sache bis in den Juli hin, wo endlich die Königsberger einen ihrer Lehrer mit Vollmacht an die Westpreußischen Gemeinden sandten. Die Sache endete damit, daß Debora von der Gemeinde ausgeschlossen wurde. In unserem Danziger Copiebuch finden sich mehrere Briefe über diese Angelegenheit.

Daß aber die Königl. Preußischen Behörden keinesweges Willens waren, die Gemeinde in der Uebung ihrer Kirchenzucht zu beschränken, das zeigte sich bei einer andern Gelegenheit. Ein Mitglied der Gemeinde zu Königsberg J. R., war auf Anhalten seiner Frau durch das Hofgericht geschieden worden, weil sie sich nicht mit ihm vertragen konnte, und beide hatten einen gerichtlichen Erlaubnißschein erhalten, sich wieder zu verheirathen. J. R. hielt darauf längere Zeit mit seiner Schwester Haus, da diese aber 1760 an einen R. in Labiau verlobt wurde, erklärte er, er müsse sich dann nach einer neuen Ehegattin umsehen. Obwohl nun der Danziger Aelteste, der damals zur Verwaltung der Taufe und des Abendmahls nach Königsberg kam, ihm vorstellte, daß ihm solches nach unsern Glaubensregeln nicht zustehe, da er nicht um Ehebruchs willen geschieden sei, und die Königsberger Lehrer diese Vorstellung mehrfach wiederholten, so blieb er doch dabei. Im August 1761 wurde er dann noch einmal vor den Dienst beschieden und ermahnt, von seinem Vorhaben abzustehen, er aber weigerte sich dessen und sagte, er habe schon eine Braut, und als er gefragt wurde, welche? antwortete er: Trinke, die Tochter jenes R. in Labiau. Wiederholte Ermahnungen nahm J. R. zwar ruhig hin aber ohne sie zu beachten. Als der Königsberger Dienst aber auch die Braut brieflich ermahnte und wiederholt vor sich beschied, erhielt er gar keine Antwort. Später als sie selbst nach Königsberg kam, wurde sie persönlich vorgeladen, aber gab zur Antwort: Ich gehöre zur Danziger Gemeinde, sie haben mit mir nichts zu thun. Allerdings gehörte sie auch zur Danziger Gemeinde, aber der Danziger Dienst hatte selbst den Königsberger aufgefordert, diese Heirath nicht zuzulassen. Natürlich weigerten sich auch die Königsberger Lehrer, dieses Paar aufzubieten, aber J. R. gewann einen Lutherischen Prediger das Aufgebot zu vollziehen, trauen wollte ihn dieser indessen nicht, ohne einen Schein von der Mennoniten-Gemeinde, da er diesen nun nicht erhalten konnte, wandte sich J. R. an das Hofgericht, dieses fragte deshalb bei dem ältesten Lehrer der Königsberger Mennoniten-Gemeinde, Cornelius Classen an: "ob ein abgeschiedener Ehemann, dessen Frau noch am Leben, bei ihrer Gemeinde nach den Principiis ihrer Religion mit keiner anderen Person in die Ehe treten könne?" Darauf antwortete dieser: "da nach unserm (in solcher Angelegenheit) schriftmäßigen Principio [p. 28, col. 2] nicht anders eine Scheidung stattfindet, als die der Heiland selbst angeführet Matth. 5, 32 und dieser R. nicht um der Ursach willen geschieden ist (dennoch aber tadeln wir deshalb um der Unterthänigkeit willen die hohe Obrigkeit keinesweges und überlassen solches gerne an dieselbe) allein da seine abgeschiedene Frau annoch lebet und durch eheliche Verbindung an einen anderen die Ehe noch nicht gebrochen hat, er nun die Ehe an dessen statt brechen will, können wir solches keinesweges zulassen, zumal da er, ehe er zu einer anderen Verbindung geschritten, von mir vornehmlich, als auch von vielen anderen, solches zu unternehmen ernstlich gewarnt ist, also können wir diese Eheverbindung des J. R. nicht gut heißen, folglich nach unsern Principiis nicht zulassen." Worauf folgender Spruch des Hofgerichts erfolgte: "Nach der von Ihnen erhaltenen Nachricht, wird R. dahin beschieden, daß er sich, so lange er bei Ihrer Gemeinde bleibet, mit keiner anderen Person verheirathen könne, weil das Hofgericht wider Ihre Religionsprincipia nichts nachgeben will." Da dessen ungeachtet J. R. und seine Braut von ihrem Vorhaben nicht abließen, wurden sie beide von der Gemeinde ausgeschlossen. Wie die Sache weiter abgelaufen ist, ist mir unbekannt, dieses aber findet sich in den Briefen unseres Danziger Copiebuches mitgetheilt.

Auch die Gemeinde in Litthauen blühete schnell wieder auf so daß sie bald an zwei Stellen wieder ihre Gottesdienste hielt, zu Plauschwarren in einem eigenen Bethause und zu Grigulienen in einem Privathause. Ein Privilegium sich auf ihre eigene Kosten ein Bethaus und eine Schulstube zu Plauschwarren zu erbauen, doch mit Vorbehalt, daß sie nach wie vor die in ihren Erbpachtscontracten bedungenen Abgaben an die Kirche zu Tilsit und übrigen Kirchen- und Schulbedienten bezahlen sollten, erhielten diese Mennoniten vom Könige Friedrich II. de dato Berlin, den 31. Juli 1767.

Weniger erfreulich war der Beginn des 18. Jahrhunderts für die Mennoniten in Westpreußen. Schon am Schlusse des 17. Jahrhunderts erneuerten sich die Angriffe gegen sie auf den Landtagen. Auf dem Landtage zu Graudenz 1699 wollte man wieder die Gesetze gegen Arianer ungeachtet des Rescripts von 1660 auf sie anwenden, und im Jahre 1700 sollte wegen ihrer Bestrafung ein Landesschluß gefaßt werden. Der Pommerellische Unterwoiwode Kaminczinski machte Einwendungen dagegen, ward aber nicht gehört, und schlug darauf vor, den König zu bitten, daß er die Mennoniten aus seinen Tafelgütern vertreibe, welchem Beispiel dann andere Rittergutsbesitzer folgen könnten. Dagegen meinte der Pommerellische Unterkämmerer Bistram, man solle durch einen Landesschluß denjenigen Edelmann, der die Mennoniten auf seinen Gütern duldete, für einen Mennoniten erklären. Der Woiwode von Marienburg aber wunderte sich, daß man sich über diese Sache unterhalte, da sie auf den Reichstag gehöre. Zugleich widerrieth er die Vertreibung der Mennoniten, meinend, sie würden sich zum Nachtheil des Landes ins Brandenburgische Preußen begeben. Dessen ungeachtet beschloß man doch in dieser Angelegenheit eine Gesandtschaft an den König zu schicken, und auch der Woiwode von Marienburg gab seine Einwilligung dazu, um wie er sagte zu beweisen, daß er gut katholisch sei. Die Danziger wandten zwar ein, die Mennoniten könnten aus ihrer Stadt nicht ohne großen Nachtheil der Handlung vertrieben werden, dennoch aber wurden zu der Gesandtschaft Personen ernannt, und überdies ein Schluß gefaßt, durch welchen den Mennoniten der Gottesdienst auf dem Grunde des Marienburgischen Schlosses, in der Marienburgischen Oekonomie, im Tiegenhofschen Gebiet und an [p. 29, col. 1] anderen Orten untersagt ward. Unterdessen aber, so lange sie noch im Lande blieben, sollten sie Kopfschoß und Tonnengeld dreifach so viel, als die Einsassen bezahlen. Die Ausführung dieser Beschlüsse wurde wahrscheinlich durch den nordischen Krieg, der in demselben Jahre ausbrach, verhindert und in Vergessenheit gebracht, seitdem scheinen unsere Glaubensbrüder keine weitere Angriffe auf den Preußischen Landtagen erfahren haben, doch ließ man ihnen noch keinesweges vollständige Duldung widerfahren.

Die Drangsale des nordischen Krieges und mehrere Ueberschwemmungen der Weichsel im Anfange des 18. Jahrhunderts trafen die Mennoniten, gleich allen andern Einwohnern des Landes, doch unter den letzteren litten die Mennoniten wohl schon darum mehr als andere, weil sie zum größten Theil in den Weichsel-Niederungen wohnten, für die Kriegsunruhen aber hatten wenigstens die Lutheraner darin einigen Ersatz, daß ihnen der lutherische Schwedenkönig Karl XII. bei dem unter seinem Einfluß erwählten Könige von Polen Stanislaus Lescinski größere Glaubensfreiheit verschafft, woran wohl die Mennoniten nicht in gleichem Maaße Antheil hatten; wenigstens heißt es in einem Privilegium, daß König Stanislaus Lescinski unterm 2. März 1707 den Lutheranern in den Werdern ertheilte: "Dieser unserer Königlichen Declaration fügen wir noch dieses hinzu, daß die Mennonisten, welche in unseren Marienburgischen Werdern entweder schon einige Güter besitzen, oder auch ins künftige besitzen werden, nach Proportion ihrer Huben, Nachbargleich, denen Dienern Augsburgischer Confession ihr Gebühr entrichten sollen, doch daß denen Juribus Parochialibus der Katholischen Kirchen nichts benommen werde." So daß also hiernach die Mennoniten zur Unterhaltung der Kirchendiener zweier ihnen fremder Kirchen beitrage mußten. Doch da Stanislaus schon 1709 wieder von König August II. vertrieben wurde, so wird auch wohl diese seine Declaration nicht mehr weiter beachtet worden sein.

1708 wurde verboten, von den in der Starostei Schwetz wohnenden Mennoniten mehr zu fordern, als von denen die in der Starostei Graudenz und sonst in der Nachbarschaft wohnten, und 1728 nahm sie sogar der Culmische Bischof gegen die Bedrängungen der Geistlichen in Schutz und ließ ihnen darüber eine Versicherungsschrift ausfertigen. Dagegen suchte 1732 der damalige Bischof in Culm von den dortigen Mennoniten viel Geld zu erpressen. "Die Gröninger Mennoniten aber, heißt es in der mehrerwähnten Donnerschen Chronik, welche unter Jurisdiction einer vornehmen adlichen Dame wohnten, (vermuthlich in der Schwetzer Niederung) waren besser daran, denn da sie vor den Bischof zur Verantwortung kommen sollten, so trat die Frau für sie auf und gab ihren Mennoniten das Zeugniß, daß sie redliche Leute wären, die Niemandem etwas Leides thäten, und deshalb wolle sie sie auch aufs möglichste schützen und für sie eintreten. Ja sie fragte die bischöfliche Commission ganz ernstlich, was sie wider diese Leute zu sagen und zu klagen hätten, und erklärte endlich, sie werde keinesweges zulassen, daß ihnen etwas Böses widerfahren soll. Hierdurch wurden sie vor der Bosheit des Bischofs geschützt.

Unter 69 Klagepunkten, die im December 1748 eine Deputation der dritten Ordnung und der Krämer- und Speicherhändler von Danzig dem Könige August III. gegen den Rath ihrer Stadt einreichten, war auch die: "Für Geld, das in die Taschen der Herren des Raths fließe, werde Juden, Mennoniten, so wie auch Leuten, die nicht in der Stadt ansäßig oder wenigstens nicht Bürger seien, Handels- und Gewerbefreiheit gestattet, wodurch städtische Kaufleute und [p. 29, col. 2] Zünfte großen Schaden leiden mußten." Eine Folge hiervon war es wahrscheinlich, daß im Frühling 1750 zufolge eines Königlichen Decrets alle Mennoniten in Petershagen, Ohra und auf Stadtsgebiet ihre Laden schließen mußten. Die beiden Gemeinden zu Danzig sahen auf diese Weise ihre gänzliche Vernichtung vor Augen, doch gab man ihnen zu verstehen sie könnten dieses Unglück durch Einzahlung einer gewissen großen Summe Geldes abwenden, da sie erwiderten, diese Summe könnten sie nicht aufbringen, sagte man: "Wir wissen wohl, daß euch solches hier zu schwer wird, allein ihr müßt euch nach Holland wenden." Ihren Holländischen Glaubensbrüdern aber, von denen sie schon mehrere Male in diesem Jahrhundert bedeutende Unterstützungen bei Kriegs- und Wassersnoth erhalten hatten, wollten die Danziger ungerne beschwerlich fallen, sie brachten daher zusammen so viel sie konnten und wandten sich an die anderen Preußischen Gemeinden um Hülfe und so war bis zum 27. April die ganze Summe bis auf 300 Danziger Gulden zusammengebracht, was dann weiter aus der Sache geworden, darüber fehlen mir Nachrichten, doch haben die Mennoniten noch vor Mitte desselben Jahres ihre Geschäfte in den genannten Orten wieder unbehindert betreiben können.

In dieser Zeit entstanden auch mehrere neue Bethäuser unserer Gemeinden hier im Lande, so baute sich die Friesische Gemeinde zu Orlofferfelde mit Erlaubniß des Bischofs Adalbert von Culm ein eigenes Bethaus im Jahre 1751 und ungefähr in derselben Zeit entstand auch das Bethaus zu Rosenort. Im Jahre 1768 wurden dann ebenfalls mit bischöflicher Erlaubniß die Kirchenhäuser zu Heubuden, Tiegenhagen, Ladekopperfeld und Fürstenwerder erbaut, 1780 das zu Ellerwald, daß ich dessen Erbauung früher 1753 angab, war eine Verwechselung mit dem zu Rosenort, auch bestand das Kirchengebäude zu Marcushof wenigstens schon 1785, während die Gemeinde in Elbing ihr jetziges Bethaus schon 1590 einrichtete, welches damals dem schon früher erwähnten Jost von Kampen gehörte. Eine erfreuliche Erscheinung in dieser Zeit ist die Verbindung, in der unsere hiesigen Gemeinden mit auswärtigen Glaubensgenossen standen. Schon 1676 besuchten zwei auswärtige Lehrer unsere hiesigen Gemeinden 42 Tage lang und verrichteten an verschiedenen Orten Taufe und Abendmahl, nämlich Gerhard Roosen, Aeltester der Gemeinde zu Hamburg und Altona, und Jan Sibes Pottebacker, Aeltester der Gemeinde zu Harlingen. Diese Reise hat Pottebacker in einem holländischen Gedicht beschrieben, in dem als die Orte, wo sie Taufe und Abendmahl bedienten, genannt werden: Orloff, Nieschefki, Montau, Kassouf, Lunau, Marcushof und Danzig; von diesen Orten kennen wir Kassouf und Lunau nicht als Orte, wo Gemeindeversammlungen gehalten wurden, und Marcushof trennte sich erst weit später von Tiensdorf, dies könnte verdächtig erscheinen, doch es läßt sich wohl dadurch erklären, daß die Gemeinden ihre Versammlungen, ehe sie eigene Kirchengebäude hatten, was damals wohl nur zu Elbing, Montau und Danzig der Fall war, in Privathäusern wohl nicht immer an demselben Orte hielten. Orte Namens Lunau giebt es mehrere in Preußen die am meisten von Mennoniten bewohnten sind wohl Groß- und Klein-Lunau in der Culmer Niederung, den Namen Kassouf habe ich auf meiner Karte von Westpreußen nicht auffinden können, vielleicht ist es Kossowo in der Schwetzer-Niederung. Merkwürdig ist es, daß hiernach diese beiden Männer vorzugsweise, wenn nicht ausschließlich, Friesische Gemeinden besucht zu haben scheinen, da doch weingstens Gerhard Roosen, einer Flaminger Gemeinde angehörte.

(Fortsetzung folgt.)

"Fortsetzung der Geschichte der Mennoniten in Preußen," von Johannes van der Smissen, Prediger der Mennoniten-Gemeinde Einsiedel bei Lemberg. Mennonitische Blätter, Juli 1857, Jg. 4, No. 4, p. 39, col. 1.

Im Anfang des 18. Jahrhunderts kam Hendrik Berends Hülshof, Aeltester bei den alten Flamingern zu Zenderen und Borne in der Niederländischen Provinz Overyssel zweimal nach Preußen, wo er 1719 zu Danzig 31 Ankömmlinge taufte, die Wahl zweier Lehrer leitete, gegen einen Bruder entstandene Schwierigkeiten aus dem Weg räumte und das Abendmahl und die Fußwaschung bediente; das letztere mögte allerdings ein verfehlter Ausdruck sein, da bei den Danziger alten Flamingern die Fußwaschung keine kirchliche Handlung war, sondern nur im Hause an besuchenden Glaubensbrüdern aus der Fremde geübt wurde, eine Groninger Gemeinde aber, welche die Fußwaschung in der Kirche unter Leitung eines Aeltesten hielt, gab es in Danzig nicht, sondern hier in Preußen nur in der Culmer und in der Schwetzer Niederung. Diese Groninger Gemeinden hatten im Jahre 1723 einen Besuch des Aeltesten Alle, Dirks von Groningen, der in Begleitung eines anderen Bruders Albert Willems hieher kam, um diese Gemeinden mit Taufe und Abendmahl zu bedienen, und einen Aeltesten zu befestigen.

Im Jahre 1725 wurde die Flaminger Gemeinde zu Danzig von der Gemeinde Danziger alter Flamingen zu Amsterdam und Rotterdam in Holland ersucht für sie einen Aeltesten in Stelle des Adrian von Gammern zu wählen. Die Wahl geschah durchs Loos auf folgende Weise; es wurden 12 Zettel gemacht und in einen Hut geschüttet, wovon jeder der drei Wahlcandidaten (wie diese bestimmt waren, darüber finde ich nichts bemerkt) 4 auszog, der Zettel, worauf die Worte Actor. 1, V. 24 standen war der entscheidende, diesen erhielt Dirk Jantzen, seit 1719 Lehrer der hiesigen Gemeinde, und dadurch war er zum Aeltesten bestimmt. Am 26. August wurde er nun von seinem Bruder, dem Aeltesten Anton Jantzen, befestigt, hielt den 4. Septbr. seine Abschiedspredigt über Tob. 12 V. 18 und reiste hierauf den 7. Septbr. mit Frau und Kindern nach Amsterdam. Der Abschied griff indessen seinen Bruder, den hiesigen Aeltesten, so sehr an, daß er bald darauf den 13. Octbr. im 60sten Jahr seines Alters im Herrn entschlief, nachdem er der Gemeinde seit 1709 als Aeltester und seit 1694, also 31 Jahre, als Lehrer gedient hatte.

Der Aufenthalt Dirk Jantzens in Holland ist für die hiesigen Flaminger Gemeinden auch dadurch von besonderer Wichtigkeit, daß sie eine Verbindung mit den Danziger alten Flaminger Gemeinden in den Niederlanden herbeiführte. Solcher Gemeinden gab es damals in den Niederlanden 6 oder 7, zu Amsterdam, die auch Mitglieder zu Rotterdam gehabt zu haben scheint, und zu Harlem in Holland, zu Giethorn Nordseite, Zuidveen und Blockzyl in Overyssel, und Sappemeer in Groningen, mit welcher letzteren noch eine kleine Gemeinde zu Pekela unter demselben Aeltesten vereinigt war. Von Danzig aus ward an jene Gemeinden ein Glaubensbekenntniß in Holländischer Sprache (dasselbe, welches Georg Hansen 1678 in hochdeutscher Sprache vor der bischöflichen Commission eingereicht hatte) übersandt und von jenen mit ihren Glaubenssätzen so voll ständig übereinstimmend gefunden, daß sie bei der Zurücksendung desselben nach Preußen an den damaligen Danziger Aeltesten Isaak de Veer (Aeltester 1726-1745) schrieben, "daß ob sie zwar mehr denn 100 Jahre getrennt gewesen, dennoch die Confession in allen Stücken und Artikeln un verändert geblieben, deswegen sie selbe nicht allein mit viel Liebe und Freude angenommen, sondern auch einmüthiglich unterzeichnet; ja so, daß auch nicht ein Diener sie dessen geweigert, oder sich dem entzogen hätte, sondern alle einträgtiglich, zum Beweis von ihrer Einsgesinntheit im Glauben, und mit uns darin in Liebe und Friede zu leben, ihre Namen mit eigener Hand freiwillig unterschrieben." So unterschrieben denn dieses Glaubensbekenntniß die 4 Aeltesten und übrigen Kirchendiener jener Gemeinden in den Niederlanden und gleichfalls die 4 Aeltesten und übrigen Kirchendiener der Flaminger Gemeinden in Preußen, im Ganzen 70 Personen. Zugleich vereinigte man sich, daß die Mitglieder einer Gemeinde in jeder anderen mit Attest, aber nicht ohne Attest, aufzunehmen, selbst wenn bis dahin Ungetaufte aus Preußen in Holland die Taufe verlangten, sollte ihnen solches nicht ohne Einwilligung der Heimathsgemeinde bewilligt werden, niemand aber, der nicht in einer dieser Gemeinden getauft sei, solle ohne Taufe bei denselben Aufnahme finden. In Amsterdam am 9. und in Harlem am 26. Juli 1730 wurde diese Vereinigung durch gemeinsamen Genuß des heiligen Abendmahls bestätigt. Im Jahr 1733, den 1. Novbr. kehrte Dirk Jantzen aus Holland nach Danzig zurück, der hiesige Aelteste Isaak de Veer wollte ihm dann auch die Regierung der Gemeinde ganz abtreten, dies wurde zwar nicht genehmigt, jedoch Dirk Jantzen als zweiter Aeltester beibehalten, welches Amt er dann auch bis zu seinem Tode im Jahre 1750 treulich verwaltet hat. Die Verbindung mit den Niederländischen Gemeinden aber [p. 40, col. 1] dauerte länger fort, in Beziehung auf welche wir bei der Danziger Gemeinde noch mehrere Briefe von und an die Gemeinden zu Amsterdam und Giethorn aus den Jahren 1754-1776 besitzen. Diese Niederländischen Gemeinden haben indessen fast alle aufgehört und nur die zu Giethorn Nordseite besteht noch bis auf den heutigen Tag; die zu Amsterdam, nach dem Hauszeichen ihres Versammlungshauses die Gemeinde van de Kruikjes (von den Krüglein genannt) zahlte im Jahre 1743 noch 65 Mitglieder schmolz aber mehr und mehr zusammen und vereinigte sich 1788 mit der Gemeinde der vereinigten Flaminger, Friesen und Hochdeutschen Taufgesinnten in der Sonne. Die Harlemer Gemeinde, früher Vincent de Hondts, später Peter Boudewyns Volk genannt, ersteres nach dem ersten Lehrer, unter dem sich diese Gemeinde von anderen Flamingern, die es weniger streng mit der Kirchenzucht nehmen wollten, 1620 absonderte, letzteres nach einem ihrer späteren Lehrer, der das Glaubensbekenntniß dieser Gemeinden 1743 in Druck gab, hatte 1755 einen Streit wegen Einführung der gemischten Ehe, worüber der Amsterdamer Dienst auch nach Preußen berichtete und um Rath fragte, doch muß die Sache wohl ausgeglichen sein, da die Gemeinde noch später zur Vereinigung gehörte; noch später scheint sie nach und nach ausgestorben zu sein. 1787 kommt sie zuletzt in der Namenliste vor. Die Gemeinde zu Blockzyl vereinigte sich 1782 mit der anderen Flaminger Gemeinde selbigen orts, die zu Zuidween büßte im Jahre 1774 durch eine Spaltung einen Theil ihrer Glieder ein, die eine eigene minder strenge Gemeinde bildeten, seitdem nahm sie mehr und mehr ab, sie hatte nur bis 1774 ihre eigenen Lehrer, stand aber unter dem Aeltesten von Giethorn Nordseite; seitdem wurde sie, obwohl in ihrem eigenen Kirchengebäude, ganz von den Lehrern von Giethorn bedient, und als 1825 auch das Kirchengebäude in einer Ueberschwemmung verloren ging, schlossen sich die noch übrigen 5 Glieder dieser Gemeinde ganz an die Gemeinde von Giethorn Nordseite an; die Gemeinde von Sappemeer und Pekela war 1785 bis auf wenige Arme, die von der anderen Flaminger Gemeinde zu Sappemeer zur Verpflegung übernommen wurde, gänzlich ausgestorben.

Im Jahre 1771 hatte die Danziger Flamingische Gemeinde noch einmal einen Besuch von einem Lehrer jener mit ihr verbundenen Gemeinde zu Amsterdam, indem Cornelius Focking, der hier zu Danzig geboren, aber schon vor seiner Taufe, wahrscheinlich mit seinem Vater, nach Amsterdam gezogen, dort getauft und später zum Lehrer erwählt war, in Familienangelegenheiten hieher kam, aber zugleich zwei mal hier predigte, das heilige Abendmahl in der Gemeinde mitfeierte und Grüße und Aufträge der Danziger Gemeinde an die seinige mit zurücknahm.

Auch die Friesischen Gemeinden in Preußen standen mit ihren Glaubensgenossen in den Niederlanden noch immer in Verbindung, dieses zeigte sich unter anderem als im Jahre 1739 in der Neugartenschen Gemeinde zu Danzig ein heftiger Streit über das Tragen von Perücken, mit denen ja in jener Zeit selbst zum Anstoß mancher Lutherischer Prediger großer Aufwand getrieben wurde, ausbrach, in den selbst der Danziger Stadtrath mit hineingezogen wurde, denn in dieser Angelegenheit wurde auch nach Holland geschrieben, und mit einer Gemeinde in Amsterdam 32 Briefe gewechselt, die noch im dortigen Kirchenarchiv aufbewahrt werden, und zuletzt kam in dieser Angelegenheit ein Waterländischer Aeltester aus Holland, Adrian Koene [p. 40, col. 2] von Hazerswoude, hieher, um die Sache in Ordnung zu bringen, der auch einige Holländische Mennoniten-Familien die sich zu den Waterländern hielten und zu Königsberg wohnten, mit dem heiligen Abendmahl bediente; später sind diese Holländer zu Königsberg noch ein oder zweimal von dem Neugartener Aeltesten Jakob Kliewer bedient worden, 1772 aber waren sie schon alle von Königsberg, größtentheils nach Danzig, verzogen. In dem Verzeichniß der Aeltesten- Lehrer und Diaconenwahlen findet sich davon die Notiz: "Den 21. Octbr. 1740 Adrian Koene zum Mitältesten hieher berufen." Aehnlich heißt es darin zwei Reihen weiter: "Anno 1741, den 29. Octbr. Jakob Ouwejans zum Mitältesten hieher berufen." Und gleich darauf: "1742, den 5. Febr. Jakob Kliewer zum Lehrer erwählt und den 8. April zum Mitältesten und von Jakob Ouwejans befestigt." Ueber diesen Jakob Ouwejans giebt Blaupot ten Kate uns nähere Nachricht; er war bis dahin Lehrer in seinem Geburtsorte Zaandam gewesen, damals wurde von der Danziger Friesischen Gemeinde bei den beiden größten Gemeinden in Amsterdam, der zum Lamm und der zur Sonne, wegen innerer Streitigkeiten um Rath gefragt, und diese bewogen den J. Ouwejans, nachdem er zuvor durch den Aeltesten bei der Sonne P. Smidt, später erster Professor des Mennonitischen Predigerseminars, zum Aeltesten befestigt war, hieherzuziehen; er blieb hier 6 Monate und kehrte dann als Aeltester der Gemeinde zu Rotterdam nach Holland zurück. Jakob Kliewer diente der Gemeinde als Aeltester 1751 und ist nicht zu verwechseln mit einem späteren Aeltesten desselben Namens in derselben Gemeinde.

Die Groninger Gemeinden in der Kulmer und Schwetzer Niederung gehörten, wie die Gemeinde zu Brenkenhofswalde und Franzthal in der Neumark, zur Groninger Societät, einer engeren Verbindung vieler Niederländischen Mennoniten-Gemeinden.

Aber auch außer diesen engeren Verbindungen standen unsere Preußischen Mennoniten in mannichfachen Beziehungen zu anderen Taufgesinnten Gemeinden, nicht nur indem sie bei eigener Noth von Mennoniten aller Parteien aus Holland Hülfe erhielten, (so im Jahre 1726, da sie durch Mißwachs gelitten, 8000 Holländischen Gulden, und 1735 nach einer Belagerung Danzigs und Ueberschwemmung der Umgegend wieder aus Friesland allein 2700 Fl. Holländisch und aus den anderen Provinzen nach Verhältniß, und so öfter), sondern auch sie waren stets bereit fremden Glaubensbrüdern zu helfen. So betheiligte sich Danzig im Jahre 1733 mit Holländische Gulden 492, bei dem Fonds für ausländische Noth, einer Einrichtung, die im Anfang des vorigen Jahrhunderts von den Niederländischen Mennoniten gegründet wurde, um ausländische Glaubensbrüder, die durch Verfolgung, Krieg, Feuers- oder Wassersnoth das Ihrige eingebüßt hatten, daraus zu unterstützen. Die Niederländischen Mennoniten von allen Parteien, die sonst damals noch sehr schroff einander gegenüberstanden, betheiligten sich dabei, und innerhalb 50 Jahren wurden 270,000 Holl. Gulden, d. i. über 155,000 Preuß. Thlr. an nothleidende Glaubensbrüder in der Schweiz, in Preußen und in der Pfalz, und an solche, die von dort nach Amerika übersiedelten, vertheilt, Gemeinden außer den Niederlanden von denen Beiträge zu diesem Fonds aufgeführt werden, sind: Rees, Emmerich, Goch, Cleve und Crefeld am Niederrhein, Emden und Leer in Ostfriesland, Hamburg-Altona, Friedrichstadt an der Eider und Danzig. Im Anfang dieses Jahrhunderts, da [p. 41, col. 1] überall die Noth der Glaubensbrüder aufgehört zu haben schien, wurde diese Einrichtung aufgegeben.

Am 23. August 1759 kam zu dem Aeltesten der Flaminger Gemeinde zu Danzig, Hans von Steen, ein Mann, der sich Johannes Schlerka nannte; er gab vor, er sei Aeltester einer Taufgesinnten-Gemeinde in Böhmen gewesen, aus seinem Vaterlande vertrieben, habe er sich, vom Könige von Preußen angelocket nach Preußisch-Schlesien begeben, hier habe man ihn aber zwingen wollen, Calvinist zu werden, deshalb sei er weiter nach Polen geflohen, dort habe er gehört, daß es in Danzig und Umgegend Taufgesinnte gebe, und sei von Krakau nach Warschau, und von dort mit einem Weichselkahn nach Danzig gekommen, um seine Glaubensbrüder aufzusuchen. Er kam hier sehr ärmlich an, an Geld hatte er nur noch 2 Timpf (ungefähr 12 Sgr.) bei sich, er trug einen blauen Rock mit gelben Knöpfen, eine schwarze Binde um den Hals, einen Kamm in den Haaren und große gelbe Schnallen an den Schuhen, und verstand und sprach das Deutsche nur unvollkommen. Obgleich nun Hans von Steen dieser Anzug sehr unmennonitisch vorkam, nahm er ihn doch gastlich in seinem Hause auf, doch examinirte er ihn scharf in Gegenwart zweier Diakonen. Schlerka zeigte zwar einige Bücher vor, die sein und seiner Gemeinde Glaubensbekenntniß enthalten sollten, aber sie waren in Böhmischer Sprache geschrieben, welche hier Niemand verstand. Da man ihm das Glaubensbekenntniß welches 1678 in Deutscher und Lateinischer Sprache herausgegeben, zeigte, erklärte er, Latein verstehe er besser als Deutsch, und dieses stimme so vollkommen mit dem seinigen überein, als wenn eins aus dem anderen übersetzt wäre. Man zeigte ihm ferner die Namenliste der Taufgesinnten Gemeinden und Lehrer, und nun erklärte er, die Gemeinde Sabatisch in Nieder-Hungerien und deren Aeltesten Zacharias Walter, Namen, welche in der Liste aufgeführt waren, kenne er sehr gut, und das seien seine Glaubensbrüder, jene aber seien Deutsche, er ein Böhme. Auf die Frage, ob er denn kein Attestat von seiner Gemeinde oder von der zu Sabatisch habe, erwiderte er, er habe ein solches gehabt, sei aber unterwegs geplündert und seiner Papiere beraubt worden. Als man ihn aber fragte, ob er nicht in Zeit von 3 Wochen von Sabatisch, wenn er dorthin schreibe, Antwort und ein Attestat haben könne, war er zum Schreiben bereit, und bat Hans von Steen auch einen Brief an Zacharias Walter beizulegen, eine Gelegenheit, die dieser mit Freuden benutzte, um mit der Gemeinde zu Sabatisch in nähere Verbindung zu kommen. Deshalb schrieb von Steen den 21. Septbr. 1759 nach Sabatisch und bat nicht allein um Auskunft über Schlerka, sondern auch um Nachricht über ihr Glaubensbekenntniß, ihre Gemeindeverhältnisse und dgl. Dieser Brief wurde aber nicht nach Nieder-Ungarn dirigirt, sondern nach Schlerkas Angabe über Krakau, Olmütz, Leitomischl und Politzka also nach den Böhmisch-Mährischen Gebirgen. Indessen wurde Schlerka hier von dem Aeltesten geherbergt, beköstigt und neu bekleidet, machte nun aber auch Ansprüche, als Aeltester in der Gemeinde angesehen zu werden, namentlich in der Kirche seinen Platz im Lehrerstuhl neben dem Aeltesten zu haben. Zugleich machte er sich verdächtig, gar kein Taufgesinnter zu sein, indem er behauptete, seine Gemeinde stamme von Johann Huß her; deshalb schrieb Hans von Steen noch einmal an Zacharias Walter, aber auf demselben Wege. Indessen besuchte Schlerka auch die anderen Flaminger Gemeinden in Preußen und suchte die Königsberger [p. 41, col. 2] namentlich dadurch zu gewinnen, daß er ihnen erzählte, er wolle ein Buch schreiben und die Namen aller Preußischen Aeltesten und Lehrer darin abdrucken lassen, was ihn aber wenigstens bei Hans v. Steen noch verdächtiger machte, doch beschloß man, den Winter über für ihn zu sorgen, da noch immer kein Brief von Sabatisch kam. Im Januar 1760 kam endlich an H. v. Steen ein Brief von Politzkaan, aber er war in Böhmischer Sprache geschrieben, so daß der Empfänger ihn nicht verstand, J. Schlerka aber sagte, daß der Brief von seinem Vater sei, und die Nachricht enthalte, daß sein Vater beide Briefe vom 1. und 15. Septbr. empfangen und durch einen Nicolaus Sicora nach Sabatisch weiter befördert; auch habe dieser Sicora ihm Nachricht gebracht, daß Zacharias Walter sowohl an J. Schlerka, als an die Gemeinde in Preußen geschrieben habe. Indessen kamen immer keine Briefe aus Sabatisch an und Schlerka ließ sich den ganzen Winter von den hiesigen Gemeinden mit Nahrung, Kleidung und Wohnung unterhalten, und obwohl er gesund und stark war, wollte er sich doch zu keinerlei Arbeit verstehen. Deshalb schrieb H. von Steen den 1. März 1760 noch einmal nach Sabatisch, indem er zugleich bemerkte, wenn auch hierauf keine Antwort erfolge, würden sie schwerlich den gesunden Menschen ohne Arbeit noch länger unterhalten. Auch auf diesen Brief ist niemals Antwort erfolgt, was aber weiter aus dem Schlerka geworden, weiß ich nicht, entweder war er ein Betrüger und hatte die Briefe nach Sabatisch absichtlich irre geleitet, oder die Briefe von dort waren unterwegs verloren gegangen, welches in jener Zeit, wo der siebenjährige Krieg den Verkehr unsicher machte, und die österreichische Regierung die Taufgesinnten und andere Protestanten in ihren Staaten bedrückte, sehr leicht geschehen konnte. Wir sehen indessen aus dieser Geschichte, und deswegen habe ich dieselbe so ausführlich mitgetheilt, daß unsere hiesigen Mennoniten vor hundert Jahren zwar gern bereit waren, nothliedenden Glaubensbrüdern zu helfen, und wünschten mit auswärtigen Gemeinden in nähere Verbindung zu treten, daß sie sich aber auch davon zu überzeugen suchten, ob solche wirklich ihre Glaubensbrüder wären.

Die Bereitwilligkeit fremden Taufgesinnten, auch wenn sie nicht zu ihrer besonderen Verbindung gehörten, zu helfen, zeigte sich dann auch bei folgender Gelegenheit. Im Jahre 1765 vertrieb ein Polnischer Edelmann die auf seinen Gütern zu Kleinsee wohnenden Mennoniten, Groninger alte Flaminger, und zog ihre Güter ein; diese flohen zuerst nach Polnisch-Preußen, und wurden dann von König Friedrich II. von Preußen in der Neumark zu Brenkenhofswalde und Franzthal unweit Driesen aufgenommen, 34 Familien oder 199 Personen stark. Hier nun sollten sie sich anbauen, aber es fehlte am Nöthigsten, manche hatten keinen Gulden Geld und, als denselben Sommer die Aeltesten aus der Groninger Gemeinde in Polnisch-Preußen dorthin kamen um sie mit Taufe und Abendmahl zu bedienen, und als Geschenk ihrer Gemeinde Leinewand mitbrachten, die ellenweise zerschnitten und an Armen vertheilt wurde, verkauften sie dieselbe, um sich nur Brod zu kaufen. In dieser Noth reiseten zwei Lehrer der Gemeinde Ernst Voodt und Peter Jantz zu Fuß nach Groningen, um dort bei ihren verbundenen Glaubensbrüdern Hülfe zu suchen, sie erlangten auch einige Unterstützung, aber es reichte nicht aus, so daß Ernst Voodt noch am 18. Decbr. 1765 an Hans von Steen in Danzig schrieb, er sei so arm, daß er kein Auskommen wisse, und fürchte als Tagelöhner arbeiten zu müssen. Im folgenden Frühjahr [p. 42, col. 1] reiseten dann die beiden Gemeindediener, Ernst Voodt und Heinrich Penner, mit ihrem Aeltesten Benjamin Wedel, welcher letztere aber in Polnisch-Preußen wohnte, nach Danzig, und von da nach dem großen Werder und Heubuden und über Danzig zurück. Besonders E. Voodt machte sich hier allgemein beliebt, so daß er auch für sich und seine Gemeinde nicht unbedeutende Unterstützung erlangte, in der Gemeinde im großen Werder collectirte man 1288 Polnische Gulden, (d. i. 214 2/3 Preuß. Thlr.) wovon die Hälfte für Ernst Voodt bestimmt wurde, in Heubuden wurden 760 Polnische Gulden zusammengebracht und davon 200 Gulden für E. Voodt bestimmt, das übrige sollte an Bedürftige in der Gemeinde vertheilt werden. Die Danziger entschuldigten sich, daß sie für den Augenblick nicht gut etwas thun könnten, da sie erst kürzlich 2000 Gulden für die überschwemmten Brüder in der Elbinger Gemeinde collectirt hätten, und gerade im Begriff waren eine Collecte zum Besten der durch Brand beschädigten Königsberger Brüder zu halten; (diese Collecte wurde dann auch im Anfang Juni abgehalten und brachte 1100 Gulden ein) sollte es aber gegen den Winter noch nöthig sein, und sie nicht hinlänglich erhalten, so wollten sie sich dann nicht zurückziehen, auch gab H. von Steen aus eigenen Mitteln dem Ernst Voodt 21 Ducaten. Unterm 27. Januar 1767 schrieb E. Voodt wieder an H. von Steen, es sei noch immer viel Mangel an Geld zum Bauen in der Gemeinde, und bat ihnen so viel als möglich als Anleihe zu verschaffen, er wolle dafür sorgen, daß es bei sicheren Leuten untergebracht werde und Handschriften darüber ausgestellt, er selbst brauche noch 100 Thlr. die er gerne mit 5 pCt. verzinsen wolle. Darauf wurde in Danzig 2100 Gulden für diese Gemeinde collectirt und der Aelteste aus dem großen Werder übersandte 200 Ducaten zur Anleihe, aus Heubuden erhielten sie ebenfalls eine Anleihe, doch weiß ich nicht, wie hoch sich diese belief; später zahlten sie Zinsen von diesem Gelde. Nun fingen manche von den Mitgliedern der Gemeinde an zu bauen, wozu ihnen dieses Geld sehr zu statten kam, andere aber konnten noch nicht so viel zusammenbringen, doch wurde ihnen Hoffnung gemacht, von dem Polnischen Edelmann ihr Vermögen wieder zu erlangen, indem die Preußischen Behörden sich bei demselben nachdrücklich für sie verwandten; und ihm im Weigerungsfalle mit Gewaltmaßregeln drohten, dergleichen Drohungen pflegten aber unter Friedrich II. keine leere Worte zu sein und waren wohl namentlich in dem ohnmächtigen Polen von Gewicht, doch zog sich diese Sache noch in die Länge, vorher brachte E. Voodt noch einen sehr traurigen Winter zu. Er wohnte mit vier anderen Familien in einem Hause, und das Zimmer, das ihm und seiner Familie zur Wohnung angewiesen war, war so enge, daß nicht einmal ein Tisch daring Platz fand, statt dessen mußten sie sich eines Kastens bedienen, auch lag dies Haus so entfernt von den ihm zugefallenen Ländereien, daß er sein Vieh über fremdes Land treiben mußte. Er hatte gehofft von dem Ertrag seiner Viehzucht und durch sein Handwerk (er war ein Weber) etwas zu verdienen, so daß er im Frühling den Bau beginnen könne, aber im Herbst starben seine besten Kühe, und er selbst bekam ein Geschwür am Bein, weshalb er lange zu Bette liegen und große Schmerzen aushalten mußte, so daß aus dem Weben auch nicht viel wurde. Dabei lag sein Amt schwer auf ihm, sein einer Amtsgenosse war weggezogen, daher mußte er fast alle Samtage [sic] predigen und zugleich größtentheils, bei der Entfernung der Aeltesten, die Regierung der Gemeinde verwalten, [p. 42, col. 2] und in ihren Angelegenheiten mit den Behörden verhandeln, und hatte in seiner engen Wohnung nicht einmal einen Platz, wo er für sich allein sein und seine Vorträge überdenken konnte; doch blieb er getrost und hielt sich an das Wort Pauli: "Seid fröhlich in Hofnung, geduldig in Trübsal, haltet an am Gebet," und tröstete auch seine Frau, welche manchmal die Geduld verlieren wollte, mit den anderen Worte desselben Apostels: "Wir wissen, daß denen die Gott lieben, alle Dinge zum Besten dienen". Als der Sommer kam, sprach er nun dennoch mit einem Zimmermann, der auch bereit war ihm für 50 Ducaten die nöthigen Gebäude auf seinem Lande auszuführen, doch es fehlte am nöthigen Gelde, deshalb schrieb er den 1. Juni 1768 noch einmal an H. von Steen nach Danzig, und erhielt darauf von dem Heubudener Aeltesten Gerhard von Bargen noch 22 Ducaten, denen einige Danziger Freunde noch 14 Ducaten hinzufügten, und später sandte der Aelteste Dirk Tiessen aus dem großen Werder noch 16 Ducaten. Dadurch wurde Voodt in Stand gesetzt, sich über den ursprünglichen Plan noch eine eigene kleine Studirstube an sein neues Haus anzubauen in welches er Anfangs Novbr. 1768 einzog. Im Anfange des Jahres 1771 endlich erlangten sie es durch Vermittelung des Königs von Preußen, daß der Polnische Edelmann ihnen ihre Häuser und Ländereien, wenn auch nur zum halben Werth bezahlte, aber auch hiervon wurde noch manches für frühere Schulden zurückbehalten, das Jahr vorher aber war eine schlechte Enrdte gewesen und alles sehr theuer, so daß manche von den dortigen Freunden Wochen, ja Monate lang kein Brod im Hause hatten, und sich nur dadurch halfen, daß ihre Hirsenerndte einträglicher gewesen war. Deshalb bat Voodt für sich und seine Gemeinde um Nachlaß der diesjährigen Zinsen, zwar war er selbst bereit, die 50 Thlr., die er von G. von Bargen geliehen, jetzt zurückzuzahlen, bat aber um Erlaubniß, das Geld anderen Bedürftigen, die sich noch anzubauen wünschten, wieder ausleihen zu dürfen. Dieses wurde ihm von dem Erben des G. von Bargen, welcher gerade damals Ende Januar 1771 starb, bewilligt, und jenes von allen Betheiligten. Ueber den weiteren Verlauf dieser Angelegenheit habe ich keine Nachrichten.

Daß unsere hiesigen Mennoniten gerne mit anderen Gemeinden Verbindungen eingingen, das beweist auch ein Briefwechsel, welchen Gerhard Wiebe, damals noch Lehrer seit 1752, später seit 1778 Aeltester der Gemeinde zu Elbing und Ellerwald und Hans von Steen, Aeltester zu Danzig, im Jahre 1768 mit mehreren Aeltesten und Lehrern in der Pfalz und zu Neuwied anknüpften und eine Reihe von Jahren fortsetzten; sowie die briefliche Verbindung in der sie mit den nicht zu ihrer Gemeinschaft gehörenden Holländischen Mennoniten-Predigern, Johannes Deknatel zu Amsterdam und Johannes Cuperus zu Utrecht standen.

Die erste Theilung Polens im Jahre 1772 war, wie für ganz Westpreußen so insbesondere auch für die Westpreußischen Mennoniten-Gemeinden von großer Wichtigkeit, sie kamen dadurch sämmtlich, mit Ausnahme derer, die in Danzig und auf Danziger Gebiet und bei Thorn wohnten, denen dieses Glück erst 1793 bei der zweiten Theilung Polens zu Theil wurde, unter die Herrschaft des Königs von Preußen, und das war damals Friedrich II., ein Herrscher der nicht nur Protestant war, sondern auch den Grundsatz hatte: "In meinen Staaten kann jeder nach seiner Façon selig werden." Von ihm konnten unsere Gemeinden erwarten, [p. 43, col. 1] daß er sie nicht nur gegen bekehrungssüchtige Ansprüche andersgläubiger Geistlichen schützen werde, wie solche allerdings unter Polnischer Herrschaft hin und wieder von Römisch-katholischer Seite vorgekommen waren; (noch 1768 wurde einem Jakob Steffens zu Tiegenhagn von den Römischen seine einzige Tochter entführt, und da er sich deshalb viel Mühe gab, sie wieder zu erlangen, sich auch an die Preußischen Militairbehörden wandte, wurde der Bischof darüber gegen alle Mennoniten sehr erzürnt, und legte ihnen namentlich bei dem Bau der obenerwähnten BEthäuser allerlei Schwierigkeiten in den Weg), sonder daß er ihnen auch gleiche Religionsfreiheit wie ihren Glaubensbrüdern in Ostpreußen werde zu Theil werden lassen. Doch scheint es, als wenn sie bei der Besitznahme des Landes durch diesen kriegerischen König nicht ganz ohne Besorgniß, wegen der Wehrlosigkeit gewesen. Den 13. Septbr. 1772 nahm der König das Land in Besitz und den. 24. Septbr. d. J. hielten die Aeltesten, Lehrer und Diaconen sämmtlicher Gemeinden, der Flamischen sowohl als der Friesischen eine Versammlung zu Koszeliczke, um zu berathen, was dabei für sie zu thun sei. Den 27. Septbr. geschah die allgemeine Huldigung zu Marienburg, wobei unsere Gemeinden zur Huldigungsmahlzeit 2 fette Ochsen, 400 Pfund Butter, 20 Käse, 50 Paar Hühner und 50 Paar Enten lieferten, und zugleich ein Gesuch einreichten um Religionsfreiheit, um Befreiung von aller Enrollirung und naturellen Werbung. Worauf sie von der Königl. Kriegs- und Domainen-Kammer folgende Resolution erhielten:

"Sr. Königl. Majestät laßen der Mennonisten-Gemeinde in Polnisch-Preußen das mittelst Vorstellen vom 27. v. M. bei der Kriegs- und Domainen-Kammer eingegebene Privilegium, hieneben in Gnaden remittiren, und zugleich zur Resolution ertheilen, daß sie unter allerhöchst dero Schutz für allen Beeinträchtigungen in Ansehung ihrer Religions-Uebung gesichert sein. Und, was die Einrollirung ihrer selbst und ihrer Kinder zu denen Soldaten an die Regimenter betrifft, in Kurzem zu ihrer Zufriedenheit beschieden werden sollen. Und wird ihnen zum Voraus schon versichert daß sie von der naturellen Einrollirung zwar frei, aber an Gelde der Billigkeit nach dafür jährlich einen Beitrag werden thun müssen und alsdann ohne Störung ihrem Gewerbe nachgehen können."

Signatum. Marienwerder, den 6. Octbr. 1772.

Königl. Preußische Marienwerdersche Kriegs- und Domainen-Kammer.

C. B. von Below. Scheffner, Gaudi. Menger.

Noch in demselben Jahre erhielten dann die Mennoniten-Gemeinden in Westpreußen Befehl ein Verzeichniß ihrer Mitglieder und deren Landbesitz einzureichen, und Ende Novembers verlangte man noch außerdem ein Verzeichniß der Trauungen, Geburten und Todesfälle vom letzten Jahre in den Gemeinden, mit Angabe des Geschlechts, Alters und Standes, d. i. ob im ledigen, Ehe- oder Wittwenstande, welche Verzeichnisse jeder Aelteste durch seine Namensunterschrift beglaubigen sollte. Das mag wohl den ersten Anlaß zur Führung regelmäßiger Kirchenbücher gegeben haben, die bis dahin wenigstens nicht allgemein in den Gemeinden scheinen gewesen zu sein. Man fand damals in gans Westpreußen, soweit es unter Preußischer Herrschaft stand, 13069 Seelen mit 2038 Huben und 106 Ruthen.

[p. 43, col. 2] Im Mai 1773 entstanden bei unsern Glaubensgenossen neue Besorgnisse, da bei den Rekruten-Aushebungen auch sie an einigen Orten aufgefordert wurden, sich aufschreiben und messen zu lassen, doch erwies sich dieses bald als ein Irrthum oder eine Willkühr der Unterbeamten, um so mehr aber wünschten sie bald möglichst ein förmliches Privilegium mit des Königs eigenhändiger Unterschrift zu erlangen. Deshalb schickten sie Deputirte an den Gouverneur von Stutterheim und den Kammer-Präsidenten Domhard nach Königsberg, welche ihnen die besten Versicherungen gaben, und ihnen riethen nach Graudenz zu kommen, wenn der König selbst zur Revüe dort sein werde.

Am 7. Juni reichten die Mennoniten dem Könige wieder ein Gesuch ein, worauf sie auf des Königs Befehl von der Westpreußischen Kriegs- und Domainen-Kammer unter dem 14. Juni 1773 eine Resolution erhielten, des Inhalts: Wegen der Naturellen Einrollirung solle es bei der Resolution vom 6. Octbr. 1772 sein Bewenden haben. Wo sie ihre eigenen Kirchen und Schulen hätten, sie nicht zu den Katholischen und Lutherischen Kirchen und Schulen beizusteuern brauchten, wo sie aber mit den Lutherischen gemeinschaftliche Schulen hätten, und ihre Kinder in Lutherische Schulen schickten, müßten sie auch zu deren Unterhaltung beitragen. Ihre Leichen könnten sie auf ihren eigenen Kirchhöfen beerdigen. Ihre Häuser und Huben an andere Religionsverwandte zu verkaufen stehe ihnen frei, wollten sie aber solche von anderen kaufen, so müsse deshalb jedesmal der Kriegs- und Domainen-Kammer Anzeige geschehen, wo denn nach Umständen die Erlaubniß dazu ertheilt werden solle. Ihre Nahrung und Gewerbe könnten sie, gemäß den Landesgesetzen, sowohl in den Städten, als auf dem platten Lande ungehindert treiben. Ihr Ja und Nein solle an Eides statt angenommen werden, aber dessen Bruch auch als Meineid bestraft werden.

(Fortsetzung folgt.)

"Fortsetzung der Geschichte der Mennoniten in Preußen," von Johannes van der Smissen, Prediger der Mennoniten-Gemeinde Einsiedel bei Lemberg. Mennonitische Blätter, Jg. 4, No. 5, Sept. 1857, p. 52, col. 1

Im Jahre 1774 mußte von Neuem auf Befehl des Oberpräsidenten Domhard eine Seelen- und Huben-Liste angefertigt werden; sie erstreckte sich diesesmal zugleich mit auf die Gemeinden von Ostpreußen und Litthauen und ergab für alle diese Gemeinden die Zahl von 13495 Seelen und von 2177 Huben. Hierauf wurde unter dem 20. Juni 1774 ein Mandat erlassen, daß die Mennoniten in Ost- und Westpreußen und Litthauen alljährlich vom 1. Juni 1773 angerechnet, 5000 Thlr. zum Besten der neu zu errichtenden Cadetten-Anstalt zu Culm zu erlegen. Um diese Angelegenheit zu ordnen, wurde dann eine Versammlung sämmtlicher Preußisch-Litthauischen Mennoniten-Gemeinden auf den 22. August 1774 nach Heubuden ausgeschrieben.

Als der König im Frühling 1775 zur Revue in Graudenz war, wurde ihm wieder ein Gesuch wegen Ausfertigung des Privilegiums eingereicht, und zu demselben Zweck den 18. Juli eine Deputation nach Berlin geschickt, der der König die Versicherung gab, daß der Minister von Massow das Privilegium bald überschicken werde. Da aber noch immer nichts erfolgte, ging den 26. Aug. 1777 wieder eine Deputation nach Berlin ab, welche wieder gute Versicherung aber das Privilegium selbst nicht erhielt. Deshalb wurde den 21. Febr. 1780 ein Memorial an den König gesandt und um Ausfertigung des Privilegiums dringend gebeten, worauf unterm 27. d. M. des Königs Antwort erfolgte, daß der König meinte, sie hätten das Privilegium schon längst erhalten, er werde aber nachsuchen lassen, woran es [p. 52, col. 2] fehle. Endlich bekamen im April d. J. die Mennoniten Ordre bei der Marienwerderschen Kammer das Privilegium in Empfang zu nehmen, welches am 18. April geschah. Das Privilegium lautet, wie folgt:

"Wir Friedrich von Gottes Gnaden etc. etc. urkunden hiermit, daß, nachdem die sämmtlichen Mennonisten-Gemeinden unsers Königsreiches Preußen auch Litthauen allerunterthänigst Ansuchen gethan. Wir geruheten ihnen in Betracht der Toleranz und Enrollirungs-Freiheit, so sie und ihre Glaubensgenossen bisher in diesem unsern Königreiche genossen, und nachdem die jetzigen Mennonisten-Gemeinden, aus 12,603 Seelen bestehend, wegen fortaner Enrollirungs- und Werbungs-Freiheit, zur Unterhaltung der Culmischen Cadettenschule sich zu einer jährlichen Beisteuer von 5000 Thlr. seit Trinitatis 1773 verstanden, eine von uns selbst ausgestellte Versicherung und Gnaden-Privilegium zu ertheilen, daß sie von der Enrollirung und den naturellen Militair-Dienst immerwährend befreiet und bei dem Genuß ihrer Glaubensfreiheit, Gewerbe und Nahrung gelassen und geschützet werden würden, wir dieses allerunterthänigste Gesuch stattfinden lassen. Wir verheißen und versprechen demnach vor uns und unsere Nachkommen an der Krone gedachten Mennonisten-Gemeinden in unserm Königreiche Preußen, daß so lange sie und ihre Nachkommen sich als getreue, gehorsame und fleißige Unterthanen verhalten, die auf ihren Gründen haftenden oder mit ihrem Gewerbe sonst verknüpften Abgaben prompt entrichten, sich den allgemeinen Landespflichten, gleich den übrigen unsern getreuen Einsaßen nicht entziehen, die bisherigen 5000 Thlr. wegen der Enrollirungsfreiheit jährlich in den vorgeschriebenen Terminen an die angewiesene Casse prompt abführen und sonst sich überall als redliche, treue und gehorsame Unterthanen betragen werden, sie von der Enrollirung und dem naturellen Militair-Dienst auf ewig befreit bleiben und bei dem Genuß ihrer Glaubensfreiheit auch Gewere und Nahrung nach denen in unserem Königreiche Preußen eingeführten Landesgesetzen und Anordnungen ungestört erhalten und dabei geschützet werden sollen."

"Urkundlich haben wir dieses Gnaden-Privilegium höchst eigenhändig unterschrieben, und mit unserm Königl. Insiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben Potsdam, den 29sten Martie 1780." "Friedrich"

Die Deputirten der Gemeinden, welche dieses Privilegium zu Marienwerder in Empfang nahmen, waren der Aelteste der Gemeinde zu Orlofferfeld, Heinrich Donner und Johann Busenitz.

So war denn nun das Verhältniß der Preußischen Mennoniten-Gemeinde zum Staat vorläufig geordnet und ein bedeutender Schritt damit vorwärts geschehen. Die Mennoniten waren jetzt eine vom Staat anerkannte Kirchengemeinschaft, der man unter gewissen von ihr als Gemeinschaft zu leistenden Bedingungen, (denn wie sie die 5000 Thlr. unter sich aufbringen wollten, war ihnen selbst überlassen), gewisse Freiheiten zugestand, während sie unter Polnischer Herrschaft nur als einzelne Diffentirende Duldung fanden, denn in allen Polnischen Privilegien ist immer nur von Mennonisten niemals von einer Mennonisten-Gemeinde die Rede, während sowohl in diesem Privilegium als auch in den Kammer-Rescripten von 1772 und 1773 immer die Mennonisten-Gemeinde genannt wird. So wären sie also aus der Stellung geduldeter Diffentirender, in die Stellung einer vom Staate anerkannten Kirchengemeinschaft fortgeschritten, außerdem war es ein bedeutender Fortschritt, daß [Beilage, p. 53?, col. 1] ihnen die Freiheit vom Militair-Dienst ausdrücklich für ewige Zeiten zugesagt war, während dieses wohl unter Polnischer Herrschaft nur darum nicht zur Sprache kam, weil wahrscheinlich überhaupt keine regelrechte Soldaten-Aushebung stattfand.

Die so erlangte Gewissensfreiheit schien den Mennoniten denn auch nach dem Tode des toleranten großen Königs bleiben zu sollen, doch scheint es fast, als hätten sie es für nöthig geachtet, sich das persönliche Wohlwollen seines Nachfolgers erst zu gewinnen, denn nachdem Friedrich II. den 17. Aug. 1786 gestorben war, ließen sämmtliche Gemeinden in ihrem Namen eine Neujahrsgratulation an den König Friedrich Wilhelm II. abfassen und schickten solche zum 1. Jan. 1787 nach Berlin ein. Das wurde auch sehr gut aufgenommen und der König antwortete unter dem 6. Jan. 1787:

"Seiner Königlichen Majestät von Preußen nehmen die directen Glückwünsche der sämmtlichen Mennoniten-Gemeinden in Ost- und Westpreußen mit eben dem Vergnügen an, womit sie ihr bei jeder Gelegenheit Dero Huld und Schutz werden angedeihen lassen und geben ihr solches hiedurch zu erkennen."

"Berlin, den. 6. Januar 1787." "Friedrich Wilhelm."

Wenn die Mennoniten aber nun mit Ausnahme der Schutzgeldzahlung den übrigen Unterthanen des Königs gleichgestellt schienen, so war dieses doch nur Schein und dieses zeigte sich auch bald, da schon bei der Bestätigung des Privilegiums vom 29. März 1780, die am 24. April 1787 erfolgte, diese nur mit der Einschränkung ertheilt wurde, "daß die Mennoniten ohne besondern Consens ihre Besitzungen nicht erweitern und keine neue Acquisition von Grundstücken machen müssen. Doch erschien erst den 30. Juli 1789 ein Edict, welches diese Einschränkung näher bestimmte, der Aelteste Donner meint, daß die Mennoniten diese Beschränkung sich wohl selbst durch Uebermuth zugezogen, indem sie einen Proceß wegen Kirchenabgaben mit der Lutherischen Geistlichkeit angefangen und auch sonst ihre Freiheit mißbraucht hätten. Das Edict aber, das wir, obwohl es sehr lang ist, doch seiner Wichtigkeit wegen ganz aufnehmen wollen, lautet, wie folgt.

"Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen, Markgraf zu Brandenburg"

"Thun kund und fügen hiedurch zu wissen, daß Wir Uns sehr wohl erinnern, den in Unsern Landen wohnenden Mennonisten Unsern Landesherrlichen Schutz und die ungestörte Ausübung ihrer Religionsgrundsätze bestätiget und versichert zu haben."

"So sehr wir auch geneigt sind von der Gewissensfreiheit Unserer Unterthanen allen Zwang zu entfernen, so sehr erfordert es jedoch das Wohl Unserer Staaten, daß die Bekenner solcher Religions-Meinungen, welche eine der vorzüglichsten Pflichten getreuer Unterthanen, die Vertheidigung des Vaterlandes, versagen, nicht nur nicht alle bürgerliche Vorzüge Unserer anderen, diese Pflicht gern und willig übernehmenden, Unterthanen genießen, sondern sich vielmehr Verbindlichkeiten unterwerfen, welche einigen, wenn gleich geringen, Ersatz für die Befreiung von jener wesentlichen Pflicht eines Staatsbürgers zu leisten im Stande sind."

[Beilage, p. 53?, col. 2] "Nach diesen Bedingungen werden Unsere jüdische Unterthanen behandelt, und die Mennonisten dürfen ähnliche Einrichtungen um so weniger als Gewissenszwang ansehen, da solche auf Religions-Meinungen und gottesdienstliche Handlungen keinen Bezug haben, sondern sie bloß als bürgerliche Mitglieder des Staats betreffen, zu dessen Vertheidigung und Cultur sie sogar weniger beizutragen geneigt sind, als die jüdischen Unterthanen. Wir wollen, ordnen und befehlen dahero:"

§. 1.

"Daß, da den Ost-, Westpreußischen und Litthauischen Mennonisten in dem von Uns bestätigten Patent vom 29. März 1780 gegen eine jährliche Abgabe von 5000 Thlr. zum Culmschen Cadettenhause die Enrollirungs-Freiheit versichert worden, es ferner dabei sein Bewenden haben soll, obgleich die jetzige Anzahl der männlichen Köpfe diejenigen bei weitem übersteigt, auf welche die Anlage der 5000 Thlr. beruhet."

"Damit aber diese Begünstigung nicht ferner ihre Grenze übersteige, und die Mennonisten nicht leicht mehr im Stande sein mögen, die bequemste und nahrhafteste Besitzungen anderer Unserer, dem Kriegsdienste unterworfener Unterthanen an sich zu bringen, wozu sie Theils durch außerordentlich hohe Kaufpreise, Theils durch Entziehung derjenigen Lasten, die sie sonst gemeinschaftlich getragen, bisher mancherlei Gelegenheit genommen haben; so sollen"

§. 2.

"alle in Unsern Landen mit Grundstücken angesessene, oder sich in Zukunft ansäßig machende Mennonisten und besonders diejenigen, welche sich in den Marienburgischen Werdern niedergelassen haben, zur Unterhaltung der protestantischen Kirchen, Prediger- und Pfarrgebäude, imgleichen der Schullehrer- und Schulgebäude nach dem Verhältniß ihrer Grundstücke eben dasjenige beitragen, was ein protestantisches Mitglied von seinen Besitzungen zu leisten verbunden ist."

§. 3.

"Ebenso sollen alle und jede in Ost-, Westpreußen und Litthauen wohnhafte Mennonisten, sie mögen angesessen sein oder nicht, in allen Fällen, wo ein protestantischer Einwohner bei Geburten, Verheiratungen oder Sterbefällen, Stollgebühren zu entrichten hat, eben diese Gebühren, nach Verhältniß des Standes und Gewerbes und nach den in den vorgeschriebenen Taxe-Ordnungen bestimmten Sätzen, der Kirche und Geistlichkeit desjenigen Orts oder Bezirks, in welchem ein jeder wohnhaft ist, zu entrichten schuldig sein. Auch soll in Ansehung der Calende, wo solche üblich, eine gleiche Verbindlichkeit zu deren Entrichtung, wie bei den protestantischen Einwohnern desselben Orts oder Bezirks und von eben der Klasse auch in Ansehung solcher Mennonisten stattfinden."

§. 4.

"Da hiernächst verschiedene Mennonisten-Gemeinden sich bisher einer Befreiung von vorstehend erwähnten Parochial-Lasten, Abgaben und Gebühren angemaßet, auch wohl besonders in Westpreußen beifällige Erkenntnisse darüber erstritten haben, und diese Erkenntnisse in der Voraussetzung sich gründen, als ob diejenigen gesetzlichen Vorschriften, wornach [p. 54, col. 1] nach die protestantischen Einwohner von den Pfarr-Abgaben an die katholische Geistlichkeit, und ebenso die katholischen Einwohner in Ansehung der protestantischen Geistlichkeit befreit worden, auch auf die Mennonisten angewendet werden müssen, sothane Voraussetzung aber ganz irrig ist, indem bereits durch die unterm 17. August 1775 und 24. Decbr. 1777 an die Westpreußische Regierung und Kammer ergangene Kabinets-Ordres festgesetzt worden, daß jene allgemeine Gesetze auf die Mennonisten keinesweges ausgedehnt werden sollen; so erwarten Wir zwar, daß diejenigen Mennonisten, welche dergleichen Indicata für sich haben, wenn ihnen gehörig bedeutet wird, daß dieselben auf einer irrigen Voraussetzung beruhen, den Vorschriften des gegenwärtigen Edicts, ohne fernere processualische Weiterungen, sich unterwerfen werden. Wenn inzwischen gleichwohl einer oder der andere derselben auf seiner vermeintlichen, durch diese Erkenntnisse erlangten, Befreiung bestehen, und auf rechtliches Gehör und Erkenntniß darüber antragen sollte, so soll ihm solches zwar gestattet, alsdann aber auch die protestantische Geistlichkeit durch unsern Fiscum vertreten, und bei der rechtlichen Entscheidung eines solches Processes auf die vorangeführte authentische Declaration vom 17. August 1775 und 24. December 1777 die erforderliche Rücksicht genommen werden."

§. 5.

"Da die Mennonisten, so viel Uns wissend ist, sich bishero nur in protestantischen Kirchspielen ansäßig gemacht haben, so haben Wir diese Verordnungen auf katholische Kirchspiele mitzurichten, nicht nöthig gefunden, weil es aber bei diesem Unsern Gesetz garnicht auf den Unterschied der Religionen, sondern lediglich darauf ankommt, daß das Cantonwesen in Unsern Staaten nicht geschwächet werde, so folget auch, daß, wo wenn die Mennonisten sich künftig in katholischen Kirchspielen ansäßig machen, sie dort gleiche Verbindlichkeiten, als in den protestantischen Kirchspielen übernehmen müssen."

§. 6.

"Weil der Beitrag zu diesen Kirchspiels-Lasten lediglich die Absicht hat, daß die übrigen, dem Kriegsdienst unterworfene Unterthanen nicht zu sehr gedrücket, und ihre Besitzungen an Mennonisten zu veräußern genöthiget werden; so verstehet es sich auch dagegen, daß die Mennonisten an die gottesdienstliche Verrichtungen, und an den Heiraths- und Begräbniß-Gebräuchen der übrigen Kirchspiels-Mitglieder Theil zu nehmen, nicht gezwungen sind, sondern vielmehr nach ihren Grundsätzen und Gebräuchen zu leben, ferner ungestört berechtiget sein wollen."

§. 7.

"Diejenigen Mennonisten, welche in unurbaren Gegenden mit unserer Erlaubniß neue Colonien und Etablissements anlegen, sind von diesen Abgaben frei, weil daselbst keine Kirchspiele anderer Unterthanen vorhanden sind. Eben daher dürfen auch diejenigen Mennonisten in dem Marienburgischen Werder, welche in solchen Gegenden etabliret sind, wo zur Zeit ihrer Niederlassung noch keine Kirchspiele vorhanden waren, weder zu den Abgaben an die jetzt daselbst befindlichen Kirchen und Schulen beitragen, noch Stollgebühren daselbst entrichten."

§. 8.

"Die Enrollements-Verbindlichkeit ausgenommen, müssen die sämmtlich angesessene Mennonisten alle übrige öffentliche Gemeinheits- und sogenannte Nachbars-Kosten und Verbindlichkeiten gleich den übrigen Unterthanen übernehmen." [p. 54, col. 2]

§. 9.

"In Ost- Westpreußen und Litthauen soll den Mennonisten nur erlaubt sein, unter folgenden Bedingungen Grundstücke von andern Unterthanen an sich zu bringen: Wenn der verkaufende Protestant oder Katholik einen, zu seinem und seiner Familie Unterhalt hinreichenden, Theil des Grundstücks behält, und dahero die alte kriegsdienstfähige Familie angesessen bleibt. Wenn der in Schulden versunkene Verkäufer sich durch einen sehr vortheilhaften Verkauf nicht nur dadurch ganz von seinen Schulden losmachen, sondern auch ein nothdürftiges Etablissement wieder anfangen kann, dazu aber so wenig selbst, als durch Hülfe seiner Gläubiger einen anderen eben so vortheilhaften Käufer anzuschaffen im Stande ist. Diese Umstände müssen von den Kammern des Ost- und Westpreußischen auch Litthauischen Departements untersuchet und Unserm General-Directorio, zur Prüfung und Ertheilung der Concessionen, gegen die sonst üblich gewesenen Kosten vorgelegt werden. Ohne eine solche Original-Concession sollen die Hypotheken-Registraturen kein Besitzrecht eines Mennonisten in die Hypotheken-Bücher eintragen; wenn aber solches dennoch geschiehet, soll die schuldige Hypotheken-Registratur mit dem doppelten Betrage der Gebühren, welche sie bei der Zuschreibung des Guts an den unbefugten Besitzer erhalten hat, fiscalisch bestrafet, und das Grundstück, der Mennonist mag sein Besitzrecht haben eintragen lassen oder nicht, auf seine Gefahr und Kosten dem Meistbietenden öffentlich verkaufet, auch wenn bei einem solchen Verkauf ein Mehreres, als wofür der Mennonist das Grundstück selbst an sich gebracht hat, geboten werden sollte, ein solcher Ueberschuß, ohne Abzug der jedesmal von den Mennonisten zu tragenden Subhaftationskosten, dem Fisko zugeschlagen werden. Wenn ein Gutsbesitzer oder einer Unserer Beamten ohne eine solche Concession einen Mennonisten auf ein sogenanntes Laß-, Schaarwerks- oder solches Rusticalgut, welches dem Besitzer nicht eigenthümlich zustehet, angesetzet hat, so soll der Mennonist nach Ablauf eines Jahres, welches jedoch von Johannis zu Johannis zu rechnen, das Gut räumen, und außerdem, wenn er des Vermögens ist in 50 Thlr. fiscalischer Strafe verfallen sein, der Gutsherr oder Unser Beamte soll aber 100 Thlr. Strafe erlegen, und dem abziehenden Mennonisten alle wirkliche, vorhandene Meliorationen, nach der gerichtlich aufgenommenen Taxe sachverständiger Leute ersetzen."

§. 10.

"Nach den Grundsätzen der wahren Toleranz, soll zwar jedem Unserer Unterthanen der Uebertritt zum Mennonistischen Glauben unverwehret bleiben. Wenn aber der Uebertretende zu derjenigen Klasse von Einwohnern gehöret, welche nach der Staats- und Landes-Verfassung zu Kriegsdiensten verpflichtet sind, und derselbe sich dieser Verbindlichkeit, unter dem Vorwand seiner Religions-Aenderung entziehen will, so soll er einen anderen tauglichen, keinem Canton unterworfenen Mann auf seine Kosten zu stellen, und so lange die Obligation des Mennonisten zu den Kriegesdiensten dauert, auch bei einer erfolgten Desertion einen anderen zu fistiren[?] angehalten werden. Ein gleiches soll in Ansehung aller männlichen Nachkommen solchen zum mennonistischen Glauben übergetretener kantonspflichtiger Unterthanen stattfinden. Was aber die Kinder betrifft, die aus vermischten Ehen eines Mennonisten oder einer Mennonistin mit anderen Religionsverwandten erzeuget worden, so sollen dieselben, da sie nach den eignen Grundsätzen der meisten Mennonistischen Lehrer zur Mennonistischen Gemeinde nicht gehören, in der [p. 55, col. 1] Religion desjenigen ihrer Eltern, welches diesem Glaubensbekenntniß nicht zugethan ist, erzogen werden."

§. 11.

"In Ost-, Westpreußen und Litthauen sollen keine fremde, auch keine bereits ausgewanderte Mennonisten wieder angenommen werden."

§. 12.

"Wenn jedoch ein solcher Mennonist ein Vermögen von zweitausend Thalern ins Land bringet, so soll ihm verstattet werden, sich in andern Provinzen, besonders da wo zur Viehzucht gute Gelegenheit ist, niederzulassen und anzukaufen, jedoch muß derselbe"

1) "Dazu ebenfalls den Consens unsers General-Directorii erhalten";

2) "sich den Verbindlichkeiten der §§. 2, 3, 4, 5 und 8 unterworfen";

3) "wegen der Enrollementsfreiheit muß derselbe und seine männliche Descendenten, in so fern sie, vermöge ihrer Größe und Gesundheit zum Kriegesdienste oder zu Fuhrwerken brauchbar sind, von 20 bis 45 Jahre, jährlich einen Thaler hiesiges Courant zur General-Invalidenkasse entrichten, weshalb von denen sich künftig in unsern andern Provinzen außer Ost-, Westpreußen und Litthauen anzusetzenden Mennonisten dem Militair-Departement jedesmal Nachricht gegeben werden muß."

§. 13.

"Dagegen bleiben die, in den übrigen Provinzen bereits ansäßige wenige Mennonisten von diesem Beitrage zur General-Invalidenkasse befreiet, alle übrige in dem 12ten § enthaltene Vorschriften haben aber auf sie gleiche Anwendung." (7)

§. 14.

"In Unserm Herzogthum Schlesien behalten Wir Uns vor nach Befinden der Umstände dieserhalb das Erforderliche besonders zu verordnen."

"Wir befehlen übrigens allen Unsern hohen und niedern Dicasteriis und Landes-Collegiis, Geistlichen, Civil- und Militairbehörden, dem officio fisci und überhaupt Jedermann, sich hiernach allerunterthänigst zu achten, zu welchem Ende dieses Edict durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werden soll."

"Urkundlich unter Unserer Allerhöchsten eigenen Unterschrift und beigedrucktem Königs Insiegel."

"Gegeben Berlin, den 30. Juli 1780."

(L. S.) "Friedrich Wilhelm."

Durch dieses Edict blieben die Preußischen Mennoniten allerdings noch immer eine vom Staat anerkannte Kirchengemeinschaft, aber es war durch dasselbe ihrer weiteren Ausbreitung im Lande und namentlich ihrem Erwerbe von Grundbesitz eine Schranke gesetzt, die wohl bei größerer Vermehrung der Mitglieder durch Geburten, besonders da die hiesigen Mennoniten vorherrschend sich vom Ackerbau ernährten, zur Verarmung geführt haben müßte, wenn nicht der Herr ihnen einen anderen Ausweg gezeigt hätte, indem [p. 55, col. 2] schon in demselben Jahre, wo dieses Edict erschien, bereits die Auswanderungen nach Rußland ihren Anfang genommen hatten, wovon ich in einem eigenen Aufsatze hierüber bereits in diesen Blättern ausführlichere Nachricht gegeben habe. Daß sie gezwungen waren, an fremde Kirchengemeinschaften Abgaben zu bezahlen, für die Erhaltung ihres eigenen Kirchenwesens aber selbst sorgen mußten, scheint wohl hart, doch waren sie es von der Zeit der Polnischen Herrschaft her gewohnt, wo ihnen freilich die übrigen Protestanten darin gleichgestellt waren. Aus den §§. 1 und 9 scheint hervorzugehen, daß man der Meinung war, Mennoniten könnten höhern Kaufpreis für Grundstücke geben, als andere, da sie nun gleiche Abgaben und dazu noch das Schutzgeld bezahlen mußten, kann das wohl nur darin liegen, daß sie noch immer für so gute Wirthe galten, wie sie 1676 auf dem Landtage zu Marienburg geschildert worden.

(Schluß folgt.)

"Schluß der Geschichte der Mennoniten in Preußen," von Johannes van der Smissen, Prediger der Mennoniten-Gemeinde Einsiedel bei Lemberg, Mennonitische Blätter, Dec. 1857, Jg. 4, No. 6, p. 59, col. 2.

Ehe dieses Edict kam, hatten die Mennoniten aber schon Gelegenheit gehabt, eine Erwerbung von Grundbesitz zu erlangen, die sogar dahin führte, an einem Orte, wo bisher noch kein Mennonitischer Gottesdienst gehalten worden war, einen solchen einzurichten. Czatkau ist ein Ort etwas unterhalb dem Städtchen Dirschau an der Weichsel. Vor der [p. 60, col. 1] Preußischen Occupation gehörte es dem Kloster Pelplin, wurde aber 1774 von der Preußischen Regierung an mehrere Mennoniten verkauft. Diese geriethen aber bald mit einander über die Vertheilung in Streit, und um diesen zu schlichten wurden, da die Käufer theils der Danziger, theils der Großwerderschen, theils der Heubudener Gemeinde angehörten, von diesen drei Gemeinden, aus jeder zwei Männer aus dem Dienst zum 24. Juni 1775 nach Czatkau geschickt. Aber sie konnten wenig ausrichten, hauptsächlich weil der Hauptzänker G. W., obwohl er wußte, daß die Schiedsmänner kommen würden, nicht zu Hause war. Bei dieser Gelegenheit wurde man darauf aufmerksam, daß die Czatkauer von jedem Mennonitischen Versammlungsorte sehr weit entfernt und daher die Gefahr der Verwahrlosung für sie groß sei, deshalb spricht der Aelteste Hans von Steen zu Danzig in einem Briefe an den Aeltesten Dirk Tiessen im Großen Werder vom 11. Juli 1775 zuerst den Gedanken aus, ob es nicht ihre Hirtenpflicht erfordere, aus allen drei Gemeinden abwechselnd in Czatkau etwa alle 14 Tage einen Gottesdienst zu halten. Doch scheint noch kein regelmäßiger Gottesdienst zu Stande gekommen, aber hin und wieder von den Lehrern der drei genannten Gemeinden dort Andacht gehalten zu sein, die Streitigkeiten zogen sich durch mehrere Jahre hin. Den 12. Jan. 1777 predigte der Aelteste Cornelius Regier von Heubuden in Czatkau und hielt nach beendigtem Gottesdienste eine Brüderversammlung, in der er unter anderen den Czatkauer Brüdern die Frage vorlegte, wie oft sie Gottesdienst zu haben wünschten, worauf diese um jeden dritten Sonntag anhielten, in Folge dessen am 2. Feb. ein Danziger, am 23. d. M. ein Werderscher und am 16. März ein Heubudener Lehrer dort predigte, womit nun in dieser Reihenfolge fortgefahren wurde. Auch wurden noch mehrfach aus allen drei Gemeinden Zusammenkünfte in Czatkau gehalten, um die Streitigkeiten beizulegen, doch mit geringem Erfolg, bis endlich im August 1777 die beiden Hauptzänker, G. W. und H. W., von der Gemeinde ausgeschlossen wurden. Doch war im September 1778 die Sache noch nicht ganz beigelegt. Von 1779-1790 ist eine Lücke in dem Copiebuch unserer Danziger Gemeinde, dem ich diese Nachrichten entnommen habe, später wird Czatkau in demselben nicht mehr erwähnt. Jetzt halten die Czatkauer sich zur Heubudener Gemeinde, und werden wie die anderen Außenwinkel von den Lehrern dieser Gemeinde mit dem Worte bedient. (Ueber die Außenwinkel siehe den ersten Jahrgang dieser Blätter pag. 18 und 28.)

Ein anderer gottesdienstlicher Versammlungsort fand sich schon einige Jahre früher für unsere Glaubensbrüder im Danziger Werder. Viele Mitglieder der Danziger Flamingischen Gemeinde wohnte nämlich in den Ortschaften Quadendorf, Neuenhuben, Nassenhuben, Hochzeit, welche zu Danziger Hospitalsgütern gehörten, und in anderen Dorfern des Danziger Werders. Diese suchten nun um 1768 bei dem Dienst der Gemeinde an, daß ihnen bei schlechten Wegen, wo es sehr beschwerlich sei, aus ihrer Gegend nach Stadtsgebiet zur Kirche zu kommen, dann und wann daheim eine Predigt mögte gehalten werden, welches damals um so eher thunlich war, da zwei von den Lehrern der Gemeinde, Peter Epp und Cornelius Epp, dort wohnten, auch erwirkten sie sich die Erlaubniß hiezu von den Hospitalsherren. Anfangs scheint dieses in der Gemeinde einigen Widerspruch gefunden zu haben, wohl weil man fürchtete, es könne dieses zu einer Trennung der Gemeinde führen, in einer Brüderversammlung am 10. April 1768 aber, bei der 200 Brüder [p. 60, col. 2] zugegen waren, es ihnen ohne einigen Widerspruch zugestanden und ihnen sogleich eine Armenbüchse und ein Predigtstuhl von Danzig mitgegeben. Am folgenden Sonntage, den 17. April, predigte Peter Epp zum ersten Male im Hause des Gerhard Fast vor ungefähr 60 Zuhörern. Und dieses wurde dann öfter wiederholt, auch von den Lehrern, die in der Stadt wohnten, wie denn namentlich der Aelteste Hans von Steen, der damals schon 64 Jahre alt war, öfter den Weg zu Schlittschuh dorthin gemacht haben soll, um dort zu predigen. Als aber 1789 P. Epp gestorben, und auch Cornelius Epp alt und schwach geworden war, ersuchten die Brüder aus dem Danziger Werder 1790 wieder die Gemeinde, sie möge doch wieder zwei Lehrer wählen, die bei ihnen wohnten. Darauf wurde von dem Dienst erwiedert, man sei zwar bereit eine Wahl zu halten, und wenn dieselbe einen oder zwei Männer vom Lande treffe, diese gerne als Mitdiener anzuerkennen, träfe es aber Männer aus der Stadt, wie allerdings zu vermuthen war, da die städtischen Mitglieder sehr in der Mehrzahl waren und keinen Lehrer vom Lande wünschten, so wolle man desto fleißiger zu ihnen hinauskommen und bei ihnen predigen. Damit waren aber die Landleute keinesweges zufrieden und wandten sich an die Aeltesten der anderen Flaminger Gemeinden um ihre Fürsprache bei den Danzigern. Deshalb schrieb denn Gerhard Wiebe von Elbing-Ellerwald den 5. Decbr. und Cornelius Regier von Heubuden den 10. Decbr. 1790, Dirk Tiessen vom großen Werder aber erst den 31. Jan. 1791 an den Danziger Aeltesten Jakob de Veer, doch alle drei indem sie bloß fürbitten und Rath geben, auch bekennen, daß sie die nähern Umstände nicht kennten, sich auch durchaus nicht in die inneren Angelegenheiten der Danziger Gemeinde mischen wollten, indeß bemerken die beiden ersteren, daß auch bei ihnen öfter, namentlich bei schlechten Wegen, an anderen als den Hauptversammlungsorten gepredigt werde; und Gerhard Wiebe meint, es müßten wichtige Gründe dagegen sein, sonst sei man doch allezeit darauf bedacht, den Lauf des Wortes Gottes nicht zu hemmen, sondern vielmehr zu befördern. Wohl mit dadurch kam auch der Gedanke, aus den Landleuten ein eigenes Quartier der Danziger Gemeinde zu bilden, nach Art der 4 Quartiere, in welche die Großwerdersche Gemeinde getheilt war. Deshalb furh der E. Dienst der Danziger Gemeinde bald nach Neujahr 1791 zu dem Lehrer Corn. Epp, hielt dort Versammlung mit einigen der Landleute und legte ihnen folgende Bedingungen vor: 1) Daß die Gemeinde auf dem Lande zu einem unter dem Danziger Aeltesten stehenden Quartier gemacht werde, und sie ohne sein Wissen und Willen keine Neuerungen und Veränderungen machen sollten; 2) daß die Ankömmlinge auf dem Lande könnten gestellt und unterrichtet werden, aber nach dem eben damals von der Danziger Gemeinde herausgegebenen neuen Katechismus von Jakob de Veer; 3) daß unser Aeltester sie auf dem Lande mit der Taufe bedienen wollte, auch jährlich zweimal das heilige Abendmahl daselbst halten; 4) daß sie verbunden wären, daselbst zuvor Vorbereitungspredigt zu halten; 5) daß ihre Brautpaare sich in der Danziger Kirche müßten aufbieten lassen, doch könnten die Lehrer auf dem Lande dieselbe trauen; 6) daß der Lehrer Cornelius Epp verpflichtet wäre, auch ferner in Danzig zu predigen, aber die anderen nur gastweise; 7) daß sie ihre besondere Armenkasse zu führen hätten; 8) daß Streitsachen auf dem Lande könnten geschlichtet werden, wenn aber Klage darüber käme, gelangten sie vor den Danziger Aeltesten; 9) daß sie dort auch Brüderversammlung halten können, [p. 61, col. 1] aber alle Sachen nach der Schrift und nach unserer Confession entscheiden sollten; 10) daß man ihnen zwar nicht weigern wollte, sich dort eine Kirche zu bauen, aber mit den Kosten dazu verschont bleiben wollte. -- Da die Landleute diese Bedingungen annahmen, wurde ein förmlicher Contract darüber aufgesetzt, in einer Brüderversammlung am 6. März gebilligt, von dem E. Dienst, 22 Brüdern aus der Stadt und 28 Brüdern aus der Landgemeinde unterzeichnet. Am 24. März predigte dann der Aelteste J. de Veer im Hause des Lehrers C. Epp, und nach beendigtem Gottesdienste wurde dort Wahl gehalten, wobei jedes der 39 gegenwärtigen Mitglieder der Landgemeinde drei Stimmen abgab, hierdurch wurden Jakob Kröker, Jakob Bartsch und Gerhard Fast zu Diakonen gewählt, worauf man am Gründonnerstage aus diesen dreien zwei, nämlich J. Kröker und J. Bartsch zu Lehrern erwählte. Am 22. Mai 1791 hielt Jakob Kröker und den 29. d. M. Jakob Bartsch seine Antrittspredigt, worauf denn alle vierzehn Tage im Hause des Cornelius Epp Gottesdienst abgehalten ward. Den 17. Juli d. J. ward zum erstenmal dort von dem Aeltesten J. de Veer Abendmahl gehalten mit 107 Mitgliedern. -- So blieb das Verhältniß über dreißig Jahre, da aber die Danziger Stadtgemeinde im Jahre 1826 in der Person des Jakob van der Smissen, früher Aeltester der Gemeinde zu Friedrichstadt an der Eider, einen besoldeten Aeltesten berief, erklärte die Landgemeinde, daß sie diesen nicht als ihren Aeltesten anerkennen wolle, und schloß sich mit Einwilligung der Danziger und der anderen Gemeinden an die Gemeinde von Fürstenwerder an, von deren Aeltesten sie seitdem mit Taufe und Abendmahl bedient wird. Später, im Jahre 1844, hat sich diese Gemeinde auf Quadendorfer Vorwerk eine eigene Kirche aufgebaut.

In dem 18. Jahrhundert verschwand auch nach und nach der Gebrauch der Holländischen Sprache in unsern preußischen Gemeinden. Schon 1671 äußert der Aelteste Georg Hansen von der Flaminger Gemeinde zu Danzig, in der Vorrede zu seinem Glaubensbericht, daß die Jugend in diesem Lande in Deutscher Sprache zu lesen besser erfahren sei, als in Holländischer, und doch blieb die Holländische Sprache noch über ein Jahrhundert beim Gottesdienste im Gebrauch; zwar fing schon 1757 der Lehrer Abraham Bühler im großen Werder an, Deutsch zu predigen, doch scheint dieses als eine Neuerung nicht allgemein gebilligt worden zu sein; 1774 wurden in Danzig zwei neue Lehrer gewählt, die sich in ihren Predigten der Deutschen Sprache bedienten, Peter Tiessen und Jakob de Veer, ersterer hielt den 27. November seine Antrittspredigt, letzterer den 11. Dezember, das waren die ersten Deutschen Predigten in der Danziger Flaminger Gemeinde, doch war bis zum Juli 1778 bei dieser Gemeinde noch die Taufhanglung niemals anders als in Holländischer Sprache verrichtet worden, wie denn auch der Aelteste Dirk Tiessen im großen Werder sich bis dahin noch der Holländischen Sprache bediente, die Gemeinden zu Königsberg, Heubuden und Elbing-Ellerwald scheinen sich schon etwas früher der Deutschen Sprache allgemein bedient zu haben. Bei der Deutschen Predigt waren natürlich die früher gebrauchten Holländischen Gesangbücher nicht mehr anwendbar, deshalb stellten mehrere Aelteste ein neues Deutsches Gesangbuch zusammen, welches 1768 zuerst gedruckt wurde, 1838 die achte Auflage erlebte und noch bei den meisten unserer Landgemeinden in Gebrauch ist. Bei der Danziger Flaminger Gemeinde wurden Anfangs beim Deutschen Gottesdienst die Lobwasserschen Psalmen gebraucht, bald aber stellte man hier [p. 61, col. 2] ein eigenes Deutsches Gesangbuch zusammen, bei dessen Abfassung besonders der Lehrer Hans Momber thätig war, welches 1780 in Marienwerder im Druck erschien, und bis 1853 bei der Danziger Gemeinde in Gebrauch blieb, in der Gemeinde der Danziger Werder aber noch gebraucht wird. Wann bei den Friesischen Gemeinden die Deutsche Sprache in Gebrauch gekommen, darüber habe ich keine Nachrichten, doch wird wohl bei der Danziger Friesischen Gemeinde noch um 1740 Holländisch gepredigt sein, da sie damals Holländische Aelteste hatte. --

Ein anderes erfreuliches Zeichen in unseren Preußischen Gemeinden scheint mir die größere Annäherung der beiden hier bestehenden Mennonitischen Gemeinschaften, der Flamingischen und Friesischen in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts, während sich früher diese beiden Gemeinschaften hier einander so schroff gegenüberstanden, daß die Flaminger einen zu ihnen übergehenden Friesen nicht aufnahmen, ohne ihn von neuem zu taufen, wie denn solches auch noch ausdrücklich bei der Vereinigung mit den Niederländischen Gemeinden zur Bedingung gemacht wurde. Zuerst im Jahre 1768 den 16. April wurde ein gewisser Wilhelm Bestvater von der Friesischen Gemeinde, der unter den Flamingern heirathete, von dem Lehrer Hans von Riesen zu Rosenort in die Flaminger Gemeinde aufgenommen, doch wurde dieser Schritt von andern sehr getadelt, ein Tadel, der auch schon darum nicht unverdient war, weil zu einem solchen Schritt doch wohl die Einwilligung der ganzen Gemeinschaft nöthig gewesen wäre, in der bei einer vorläufigen Anfrage auf einer Versammlung zu Schönseerfeld am 1. Octbr. 1767 viel Widerspruch dagegen, besonders von Seiten der Danziger laut geworden war; auch war genannter Lehrer sehr voreilig zu Werke gegangen, ohne eine Antwort der Niederländischen Gemeinden, die man deshalb brieflich um Rath gefragt, abzuwarten, ja sogar ohne seinen Aeltesten davon in Kenntniß zu setzen. Indessen fand dieses Beispiel Nachahmung, und schon vor dem Schlusse des Jahrhunderts war es allgemeiner Gebrauch, die Mitglieder der Friesischen Gemeinden ohne Taufe bei den Flamingern aufzunehmen. -- Auch hier wirkte die Regierungsveränderung bei der Theilung Polens wohlthätig, denn da die Preußische Regierung mit allen Mennoniten sowohl Flamingern als Friesen als einer Kirchengemeinschaft verhandelte, waren sie genöthigt auch gemeinschaftliche Aeltesten-, Lehrer- und Diaconenversammlungen zu halten; die erste war wahrscheinlich die schon oben erwähnte am 24. Septbr. 1772 zu Koßelitzke. Doch fehlte noch sehr viel, daß die verschiedenen Gemeinschaften ganz geeinigt gewesen wären; als der Aelteste, Cornelius Regier, von der Danziger Flaminger Gemeinde zu Heubuden den Lehrer Benjamin Wedel von der Gröninger Flaminger Gemeinde in der Culmer Niederung statt seiner an dem ersten Preußischen Bußtag, der hier gefeiert wurde d. 5. Mai 1773, in der Kirche zu Heubuden predigen ließ, scheint dieses schon auffallend gewesen zu sein; als aber im folgenden Jahre der Lehrer Peter Regier von der Flaminger Gemeinde zu Heubuden sogar in einer Friesischen Gemeinde predigte, ward dieses von vielen entschieden getadelt. Auch galten noch immer die Ehen zwischen Flamingern und Friesen für unerlaubte gemischte Ehen, und als man den 9. Febr. 1778 bei Jakob Hamm zu Petershagen im großen Marienburger Werder eine Versammlung der Flaminger hielt, um darüber zu berathen, ob solche Ehen nicht künftig zu gestatten wären, widersprachen besonders die Danziger und es blieb beim Alten, doch scheint es als wenn auch dieses einige Jahre [p. 62, col. 1] später beseitigt worden, worüber mir aber bestimmte Nachrichten fehlen, wenigstens konnte man 1788 nach Holland schreiben, daß die Gemeinden als vereinigt angesehen werden könnten, obgleich sie doch bis auf den heutigen Tag getrennte Gottesdienste halten, und besondere Gemeinden bilden, die aber brüderlich einander zur Seite stehen. Nur in Danzig kam, wie schon früher erwähnt, im Jahre 1808 eine förmliche Vereinigung beider Gemeinden zu Stande.

Ehe ich die Geschichte des achtzehnten Jahrhunderts schließe, will ich noch einige der Aeltesten und Lehrer unserer Preußischen Gemeinden nennen, die sich durch Schriften oder in anderer Weise unter unseren Glaubensbrüdern hervorgethan haben, doch da im Ganzen unsere hiesigen Gemeinden sich immer mehr still und für sich gehalten, auch keine Gelehrte unter ihnen waren, sie überhaupt meistens wohl vom Schreiben und Drucken, welches ihnen noch überdies durch Staatsgesetze erschwert wurde, nicht viel hielten, so können wir hier nicht viel geben. Der beiden ausgezeichneten aus den Niederlanden herübergekommenen Lehrer Dirk Philippsz und Jan Gerritsz van Emden und deren Schriften ist bereits früher in diesen Blättern Erwähnung geschehen (Juli und Dezember 1854 und Dezember 1855) wobei ich nur noch bemerke, daß mir seit dem durch die Güte der lieben Brüder in Baden eine deutsche Uebersetzung von Dirk Philippsz Handbüchlein bekannt geworden, welche den Titel führt: "Enchiridion oder Handbüchlein, von der Christlichen Lehr und Religion, in eine kurze Summe begriffen, den Liebhabern der Wahrheit zum Dienst aus der Heiligen Schrift verfaßt, durch Dietrich Philip. Mit vielen Sprüchen der Heiligen Schrift erläutert, zum Behülf der einfältigen Leser. Nebst hinten angefügtem, nützlichem Register. 1. Thessalonicher 7: 13. Auf Verlangen Heilsbegieriger Christen wieder neu aufgelegt. Basel, bei Gebrüdern von Mechel. 1802".

Der erste, der sich unter den eingeborenen Lehrern der preußischen Mennoniten als Schriftsteller hervorthat, war der schon früher erwähnte Aelteste der Flaminger Gemeinde zu Danzig, Georg Hansen. Sein der bischöflichen Commission 1768 eingereichtes Glaubensbekenntniß haben wir ebenfalls schon früher erwähnt, außerdem besitzen wir von ihm ein Buch unter dem Titel: "Ein Glaubensbericht vor die Jugend, durch einen Liebhaber der Wahrheit gestellt und ans Licht gebracht. Im Jahr Christi 1671." Er war seines Gewerbes ein Schuhmacher, muß aber, nach diesen beiden Schriften zu urtheilen, ein Mann gewesen sein, der seine Worte für die damalige Zeit wohl zu setzen verstand, auch in den älteren Mennonitischen und andern religiösen Schriften wohl bewandert war, sein Buch ist ein Täuflingsunterricht in 22 Capiteln. Der Druckort fehlt, vielleicht weil den Danzigern Buchdruckern ausdrücklich untersagt war, Mennonitische Schriften zu drucken.

Hermann Jantzen, Aeltester der Flaminger Mennoniten zu Elbing, über dessen Lebensumstände mir weiter nichts bekannt ist, gab 1741 ein Buch in Druck unter dem Titel: "Confession oder kurzer Glaubensbericht, derer bekannten taufgesinnten Gemeinden in Preußen, zur Erbauung der Jugend ausgegeben etc." In 92 Fragen und Antworten. Das Buch war, so wie die obengenannten von Georg Hansen, schon 1772 fast nicht mehr zu bekommen, und auch ich habe es noch nicht zu Gesichte bekommen.

Wohl noch etwas älter als Hermann Jantzens Buch ist wahrscheinlich der von Johann Peter Sprunk, Lehrer in Königsberg von 1723-1743, dessen wir schon früher in [p. 62, col. 2] diesen Blättern gedacht haben, herausgegebene Katechismus, dessen Titel und Druckjahr mir nicht unbekannt [sic], doch wurde dieses von den anderen Lehrern und Aeltesten nicht für ganz rechtgläubig gehalten.

Des Aeltesten Isaak Kröker zu Königsberg (1758 bis 1767) und der von ihm in Druck gegebenen Predigtsammlung ist ebenfalls schon in diesen Blättern Erwähnung geschehen.

Die beiden Aeltesten Hans von Steen in Danzig und Gerhard Wiebe in Ellerwald bei Elbing haben, so viel mir bekannt, zwar selbst nichts drucken lassen, sie haben sich aber um unsere ganze Flamingsche Gemeinschaft nicht geringe Verdienste erworben, indem sie nicht nur das Band der Einigkeit unter den Gemeinden ihres Bekenntnisses innerhalb Preußens förderten, sondern sich auch mit auswärtigen Gemeinden, namentlich in den Niederlanden und in der Pflaz in Briefwechsel setzten und handschriftliche Nachrichten über die ältern und gleichzeitigen Schicksale der Gemeinde aufsetzten, wie denn alles, was wir davon in unserer Danziger Gemeinde besitzen von Hans von Steen angefangen ist, auch ist Gerhard Wiebe der Verfasser des Glaubensbekenntnisses, welches noch in den Flaminger Gemeinden in Preußen gebraucht wird, aber erst lange nach seinem Tode zu Elbing gedruckt worden ist.

Auch des Lehrers Isaak von Dühren von der Friesischen Gemeinde in Danzig und seines Märtyrer-Buches so wie des begabten Aeltesten der Heubudener Gemeinde Cornelius Regehr, welcher nicht nur in den Rußländischen Angelegenheiten, sondern auch durch seine Wirksamkeit in der eigenen Gemeinde und in den gemeinsamen Angelegenheiten der ganzen Gemeinschaft seine Tüchtigkeit erwies, so wie seines Reisebegleiters, des Lehrers und nachherigen Aeltesten Cornelius Warkentien ist schon in diesen Blättern gedacht worden.

In gleicher Weise als von Steen, Wiebe und Regehr erwarb sich Verdienste um unsere Gemeinschaft der Aelteste der Orlofferfelder Friesischen Gemeinde, Heinrich Donner, zum Lehrer erwählt 1766, zum Aeltesten 1772, gestorben 1804; er begann die kurze handschriftliche Chronik unserer Gemeinschaft und der Sammlung der darauf bezüglichen Aktenstücke, die bei der Gemeinde zu Orlofferfeld niedergelegt worden ist, auch war er in den Angelegenheiten der ganzen Gemeinschaft vielfach thätig. Seine Chronik wurde fortgesetzt und vervollständigt von seinem Sohne und Nachfolger im Amte Johann Donner 1804-1829, von dem erzählt wird, er habe die Bibel so vollständig im Gedächtniß gehabt, daß er im Stande gewesen sein würde, die ganze Bibel mit Capitel und Verseintheilung aus dem Gedächtniß niederzuschreiben, daß sie ihm aber nicht bloß im Kopfe, sondern auch im Herzen war, bezeugten seine Predigten und sein Leben.

Der schon mehrfach erwähnte Aelteste, Jakob de Veer zu Danzig, hat noch einen Katechismus verfaßt, welcher lange in der Danziger Flaminger Gemeinde beim Täuflingsunterricht zum Leitfaden diente, er ist das erste Mennonitische Buch, das in Danzig mit obrigkeitlicher Erlaubniß gedruckt wurde 1791.

Als beliebte Kanzelredner in unseren Gemeinden nenne ich noch Hans Momber zu Danzig und Jakob Bergthold zu Orlofferfeld. Ersteren haben wir schon als Hauptredacteur des älteren Danziger Gesangbuchs genannt, er war selbst Dichter und mehrere Lieder von ihm, wie auch von Jakob de Veer sind auch in unser neues Danziger Gesangbuch [p. 63, col. 1] übergegangen. Löschin, in seiner Geschichte Danzigs, nennt ihn den mit historischen und ästhetischen Kenntnissen ausgestatteten Kaufmann Hans Momber, einen fein gebildeten Mann, und behauptet, er habe durch sein Beispiel mitgewirkt, daß auch die Predigten der anderen Danziger Mennoniten-Prediger in der äußeren Form sich verbessert hätten, auch war er ein beliebter Gelegenheitsdichter, mehr aber noch als hierüber freuen wir uns, daß uns beim Lesen seiner Kirchenlieder ein wahrhaft christlicher Geist anweht, hoffend, daß derselbe Geist auch seine Predigten wird durchdrungen haben. Jakob Bergthold kam aus Galizien, wo er 1787 zum Lehrer erwählt war, aber seinen Lebensunterhalt nicht finden konnte, hieher und predigte in verschiedenen Gemeinden, wobei er so viel Beifall fand, daß die ganze Gemeinschaft, ihm zu Orlofferfeld 1709 ein Grundstück kaufte, damit er als Lehrer der Gemeinde zu Orlofferfeld, auch die übrigen Gemeinden von Zeit zu Zeit mit dem Worte bedienen möge. Er war somit der erste angestellte Lehrer in unseren Preußischen Gemeinden, welches Amt er dann auch bis an seinen 1826 erfolgten Tod verwaltete.

Außer den hier genannten Büchern sind noch einige andere auf Veranlassung der Preußischen Mennoniten gedruckt, deren Verfasser ich nicht anzugeben vermag, darunter ich nenne: "Confession oder: Kurtze und einfältige Glaubensbekenntnis, derer so man nennet, die vereinigte Flamische, Friesische und Hochteutsche Taufsgesinnte, oder Mennonisten. Ausgegeben durch die Gemeinen in Preußen." Zwei Ausgaben [p. 63, col. 2] dieses Buches sind mir zu Gesicht gekommen von 1660 und 1756. Vielleicht das älteste Mennonitische Buch in Hochdeutscher Sprache. Ferner veranstalteten die Freunde in Elbing, daß die in Büdingen erschienene Uebersetzung von Deknadels Menno Symons im Jahre 1765 zu Königsberg mit einigen Zusätzen neu abgedruckt wurde. Im Jahre 1768 ließen die Flaminger Gemeinden in Preußen das Glaubensbekenntniß des G. Hansen zugleich mit einem Katechismus in Fragen und Antworten und einigen anderen Zusätzen abdrucken. Außerdem hat man noch eine Sammlung von Casualreden und kirchlichen Formularen, die bei unseren Friesischen Gemeinden als Formularbuch gebraucht wird, und den noch heutzutage bei unsern Landgemeinden gebräuchlichen Katechismus.

Und so glaube ich nun das Wichtigste über die Schicksale unserer Gemeinden hier zu Lande, so weit ich es habe erforschen können, bis zum Schlusse des vorigen Jahrhunderts beigebracht zu haben, und will hier schließen, noch einmal bemerkend, daß jede Berichtigung von etwanigen [sic] Irrthümern und jede Vervollständigung des Unvollständigen mir jederzeit willkommen sein wird. Die Erzählung aber der Vorfälle des gegenwärtigen Jahrhunderts überlasse ich einer spätern Zeit, wo sie vorurtheilsfreier werden dargestellt werden können. Der Herr, der große Oberhirte auch unserer Gemeinde, wolle auch diese geringe Arbeit mit dazu dienen lassen, daß der Glaube in den Gemeinden gestärkt und die Liebe vermehrt werde.

1. Hartiwch schreibt den Namen Loytzen.

2. Hartwich erzählt Hans Loysen habe des Herrn Hans von Baysen Tocher zur Ehe gehabt, war das vielleicht diese Esther?

3. Die Successio anabaptistica ist ein holländisches Buch, 1603 von einem ungenannten Gegner unserer Gemeinschaft herausgegeben.

4. Durch die Verwechslung dieses Hans von Schwindern mit dem Aeltesten der ihm ausschloß, mag wohl die Nachricht bei Reiswitz entstanden, daß damals in Montau ein Aeltester Hans van Swinden gewesen.

5. Durch Mangel an Raum ist der Abdruck dieser Fortsetzung bisher unterblieben. D. R.

6. Obgleich die mir vorliegende Abschrift höchst incorrect nach einer sehr unbeholfenen Uebersetzung des wahrscheinlich lateinischen Originals angefertigt zu sein scheint und dadurch oft schwer verständlich wird, habe ich doch geglaubt, diese Urkunde den Lesern dieser Blätter nicht vorenthalten zu dürfen, da sie manchen Wink über die Verhältnisse der alten Preußischen Mennoniten giebt.

7. Die §. 13 erwähnten Mennoniten in anderen Provinzen des Preußischen Staates waren im Herzogthum Kleve am Rhein 5 Gemeinden zu Kleve, Emmerich-Goch, Rees und Krefeld, von denen aber nur die letztere an Zahl der Mitglieder einigermaßen bedeutend war; im Fürstenthum Ostfriesland 4 Gemeinden zu Emden, Leer, Norden und Neustadt-Gövens; in der Neumark eine Gemeinde zu Brenkenhofswalde und Franzthal; und endlich im Fürstenthum Minden eine kleine Gemeinde von Schweizer-Taufgesinnten zu Petershagen.


Last updated: 13 March 2003